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PDF anzeigen[X.]/00vom24. Mai 2000in der Strafsachegegenwegen Totschlags- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. Mai 2000 gemäß § 349Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Mai 1996 wird als unzulässig verworfen.Damit erledigt sich auch sein Antrag vom 13. Oktober 1999, ihmgegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision [X.] in den vorigen Stand zu gewähren.Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.Gründe:In seiner - der Verteidigung und auch dem Verurteilten selbst über-sandten - Antragsschrift vom 9. März 2000 führt der [X.] [X.] Es ist von folgendem Gang des Verfahrens [X.] Das [X.] hat den Angeklagten durch Urteil vom 15. Mai 1996wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt ([X.]. 1402 d.A.). Ausweislich des Protokolls hat der Angeklagte nach [X.], der Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung und nach Rücksprache mitseinem Verteidiger auf Rechtsmittel [X.] 3 -2. Der Angeklagte verbüßt z.Zt. Strafhaft in dieser Sache in der [X.]. Er beantragte am 13. Oktober 1999 zu Protokoll [X.] des [X.], ihm Wiedereinsetzung in den [X.] Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zugewähren.Der Angeklagte stellte folgenden Antrag: 'Wegen unverschuldeter Fristversäumnis wird dem [X.] in den vorigen Stand zur Einlegung der [X.] das Urteil des [X.] München I vom 15. Mai 1996 ... undBegründung der Revisionsanträge ... gewährt ... .Auf die Revision des Beschwerdeführers wird der [X.] des Urteils des [X.]s München I vom 15. Mai 1996 ...mitsamt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und zurerneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen....[X.] Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages trägt der Ange-klagte vor, er habe den Rechtsmittelverzicht nur erklärt, weil nach [X.] Verteidigers [X.] der Strafkammer wie auch der Sit-zungsvertreter der Staatsanwaltschaft vor dem Rechtsmittelverzicht [X.] hätten, zum [X.] von der Möglichkeit des § 456aStPO Gebrauch zu machen ([X.]. 1433, 1434, 1462 [X.] ist im übrigen der Auffassung, sein Wiedereinsetzungsantrag seirechtzeitig gestellt (§ 45 Abs. 1 StPO), und macht Ausführungen zum Zeitpunktdes Wegfalls des Hindernisses ([X.]. 1462).- 4 -3. Zur Frage einer Absprache bzw. möglichen Täuschung des Ange-klagten vor Abgabe des Rechtsmittelverzichts haben sich der Vorsitzende [X.] und der damalige [X.] geäußert.[X.] H. hat hierzu erklärt: 'Nach Durchsicht der Unterlagen, Rücksprache mit Verteidiger [X.] kann ich mit Sicherheit feststellen, daß dem Verurteiltenkeine verbindliche Zusage gemacht wurde. Der Fall ist [X.] erinnerlich.Es wurde über die Möglichkeit der Abschiebung gesprochen; es [X.] nicht einmal Rücksprache mit der Vollstreckungsbehörde genom-men oder konkrete Angaben zum Zeitpunkt einer möglichen [X.] gemacht.'Staatsanwalt L. hat sich hierzu dienstlich wie folgt geäußert: 'Aus meiner Erinnerung an den damaligen Gang der Hauptverhandlungkann ich sagen, daß dem Verurteilten seitens des Sitzungsvertreterskeinerlei Zusagen hinsichtlich einer vorzeitigen Entlassung bzw. Ab-schiebung mit eventueller Reststrafenaussetzung gemacht wurden.Mangels Zuständigkeit für [X.] werdenmeinerseits im Rahmen der Hauptverhandlung niemals Zusicherungen(oder auch nur Aussichten) hinsichtlich des "Obs" bzw. des [X.] möglichen Entlassung gegeben. So verhielt es sich auch in [X.]. Die Revision ist [X.] 5 -1. Mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung macht der Angeklagte nichtgeltend, er habe ohne eigenes Verschulden versäumt, die Frist von einer [X.] nach Urteilsverkündung zur Einlegung der Revision einzuhalten, [X.] sei durch Versprechungen, deren Einhaltung nicht beabsichtigt gewesen sei,zur Abgabe eines Rechtsmittelverzichts veranlaßt worden (§ 300 StPO; vgl.[X.]R StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 12). Seine Erklärung, aufRechtsmittel zu verzichten, sei unwirksam, weil sie auf Täuschung beruhe.2. Der Rechtsmittelverzicht des Angeklagten ist wirksam.Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und [X.] ([X.] Rspr., vgl. u.a. [X.], 338, 341; [X.], 278; [X.] 1994, 64; [X.]R StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8,15). Ausnahmsweise kann jedoch der Rechtsmittelverzicht eines Angeklagtenwegen unzulässiger Willensbeeinflussung unwirksam sein (vgl. Ruß in [X.], 4. Aufl., § 302 Rdn. 13; [X.]/[X.] StPO 44. Aufl., § 302Rdn. 24). Das wird z.B. angenommen, wenn der Vorsitzende [X.] eine Zusage abgegeben hat, die nicht eingehalten worden ist ([X.] 1995, 2568; [X.]R StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 14),oder wenn auf Grund einer unzulässigerweise vor Erlaß des Urteils im Rahmeneiner verfahrensbeendenden Absprache getroffenen Vereinbarung [X.] erklärt wird ([X.], 96).Entgegen der Auffassung von [X.] in SK/StPO vor § 213 Rdn. 52kann die Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts nicht aus [X.] hergeleitet werden ([X.] aaO; [X.] StV 1994, 64; [X.]NStZ-RR 1997, 173 [X.] der dienstlichen Erklärung von Vorsitzenden Richter[X.] und Staatsanwalt [X.]steht fest, daß eine Absprache nichtgetroffen wurde und dem Angeklagten auch nicht vorgespiegelt wurde, im [X.] werde zum [X.] von der weiterenStrafvollstreckung gemäß § 456a StPO abgesehen werden. Eine unzulässigeWillensbeeinflussung des Angeklagten vor seiner Verzichtserklärung hat mithinnicht stattgefunden.3. Die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führt dazu, daß die [X.] gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. [X.]NStZ 1984, 181)."Maul [X.]Wahl Boetticher Schluckebier
Meta
24.05.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2000, Az. 1 StR 110/00 (REWIS RS 2000, 2155)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2155
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