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PDF anzeigen[X.] StR 619/99vom13. Januar 2000in der [X.] gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar 2000gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Mai 1999 wird als unzulässigverworfen.Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigenwegen "gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in sechs Fällen, davon in zwei Fällenin Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen eines Verstoßes gegen [X.]" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier [X.] verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt.Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach der Urteilsverkün-dung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). [X.] aus dem [X.] ergibt, hat der Angeklagte erklärt, ernehme das Urteil an; anschließend hat sein (damaliger) Verteidiger auf dieEinlegung eines Rechtsmittels verzichtet. Beide Erklärungen wurden zwar nicht- wie es sich im Interesse der Verfahrensklarheit empfiehlt ([X.] 1994,29; vgl. Nr. 143 Abs. 1 Satz 2 RiStBV) - gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesenund genehmigt; dies hat aber nur zur Folge, daß dem Protokollvermerk über- 3 -den Rechtsmittelverzicht keine Beweiskraft im Sinne des § 274 StPO zukommt.Gleichwohl ist dieser Vermerk ein gewichtiges Beweisanzeichen dafür, daß [X.] die in der Niederschrift festgehaltene Erklärung abgegeben hat(vgl. [X.]St 18, 257, 258; [X.] bei [X.] 1995, 196; [X.],305; [X.]R StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 5). Der Angeklagtebehauptet jedoch, er habe eine solche Erklärung nicht abgegeben, sein dama-liger Verteidiger habe den Rechtsmittelverzicht eigenmächtig erklärt. Auf [X.], welche Folgen die widerspruchslose Hinnahme einer solchen Äußerunghat (vgl. Ruß in KK/StPO 4. Aufl. § 302 Rdn. 20, 22), kommt es hier nicht [X.] der [X.] ist im Freibeweis zu der Überzeugung gelangt, daß der [X.] selbst, wie in der Sitzungsniederschrift festgehalten, das Urteil [X.] hat: Die Vorsitzende der [X.] hat in ihrem Beschluß vom10. August 1999, mit dem sie den gegen diesen Vermerk gerichteten Antragauf Protokollberichtigung abgelehnt hat, ausgeführt, sie erinnere sich daran,daß der Angeklagte die Annahme des Urteils in [X.] erklärt ha-be; auch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in ihrer dienstlichenStellungnahme vom gleichen Tag die Abgabe einer solchen Erklärung bestä-tigt. Der [X.] sieht daher keinen weiter gehenden Aufklärungsbedarf, etwadurch Befragung der zugezogenen Dolmetscherin.Er trägt auch keine Bedenken, daß die Annahme des Urteils hier wieregelmäßig einen Rechtsmittelverzicht enthält (vgl. [X.]/[X.] 44. Aufl. § 302 Rdn. 20); von diesem Verständnis geht auch der [X.] in seinem Revisionsvortrag aus.Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, we-gen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; [X.] -[X.] NStZ 1999, 526). Die Rechtsprechung erkennt allerdings an, daß in be-sonderen Fällen schwerwiegende Willensmängel bei der Erklärung [X.] aus Gründen der Gerechtigkeit dazu führen können, [X.] Verzichtserklärung von Anfang an unwirksam ist ([X.]St 17, 14, 18 f.;[X.] [X.], 173; NJW 1999, 2449, 2451). Hier bestehen indessenentgegen der Auffassung der Revision und der örtlichen Staatsanwaltschaftkeine Zweifel daran, daß sich der Angeklagte der Tragweite und Verbindlich-keit seiner Verzichtserklärung im Zeitpunkt ihrer Abgabe bewußt war. [X.] kann auch im Anschluß an die Urteilsverkündung wirksamabgegeben werden ([X.]St 18, 257, 258; [X.] bei [X.]/[X.] [X.], 359; NStZ 1996, 297). Unerheblich ist, daß der nicht vorbestrafte [X.], ein [X.] Staatsangehöriger, die [X.] nicht be-herrscht und dem [X.] Strafprozeßrecht nach der Behauptung der Revi-sion das [X.] unbekannt sein soll. Die Vorsitzendeder [X.] hat den Angeklagten nämlich über das Rechtsmittel der Revi-sion belehrt; dies wurde von der Dolmetscherin, gegen deren Übertragungstä-tigkeit der Angeklagte in der mehrtägigen Hauptverhandlung keine Einwändeerhoben hatte (vgl. [X.] bei [X.]/[X.] NStZ 1987, 221; [X.] 1998, 646), in die [X.] übersetzt. Dem Angeklagten war [X.] bewußt, daß er über die Frage einer Anfechtung des Urteils entscheidet.Die Bedeutung des Vorgangs wurde zudem dadurch unterstrichen, daß [X.] zuvor Rechtsmittelverzichtserklärungen von vier früheren [X.] sowie deren Verteidigern entgegengenommen hatte.Anhaltspunkte dafür, daß das [X.] dem Angeklagten [X.] ohne vorherige Beratung mit seinem Verteidiger abver-langt oder ihm jedenfalls vor der Verzichtserklärung keine Gelegenheit gege-- 5 -ben hätte, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen (vgl. [X.]St 18, 257,259 f.; 19, 101, 103 ff.; [X.] NJW 1999, 2449, 2452; NStZ 1999, 364; 526),liegen nicht vor. Es bedarf hier auch keiner Aufklärung, ob die Vorsitzende der[X.] den Angeklagten zu der Erklärung über den Rechtsmittelverzichtveranlaßt hat (vgl. [X.]St 19,101; [X.]/[X.] aaO § 302 [X.], 25 m.w.N.); ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde die [X.] nämlich nach der Rechtsmittelbelehrung für zehn Minuten unterbro-chen und zunächst mit der Verkündung von zwei Beschlüssen, die frühere Mit-angeklagte betrafen, fortgesetzt. Wie die Vorsitzende in ihrem Beschluß vom10. August 1999 Œ in Übereinstimmung mit der Protokollführerin [X.], hat sich der Angeklagte vor Abgabe seiner Erklärung durch [X.] seinem (damaligen) Verteidiger verständigt und, als die Reihe an ihm war,in [X.] erklärt, daß er das Urteil annehme. Vor der [X.] haben der Angeklagte und sein Verteidiger daher die Gelegenheit [X.] genutzt; auch ein Mißverständnis ist auszuschließen, zumal der [X.] anschließend selbst auf Rechtsmittel verzichtet hat.[X.] Maatz Athing Ernemann
Meta
13.01.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2000, Az. 4 StR 619/99 (REWIS RS 2000, 3506)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3506
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