Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2000, Az. 3 StR 257/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1673

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[X.]/00vom12. Juli 2000in der [X.] versuchten Mordes u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwaltes und des Beschwerdeführers am 12. Juli 2000 beschlossen:Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagtengegen das Urteil des [X.] vom13. April 2000 wirksam zurückgenommen ist.[X.] Das [X.] hat den Angeklagten am 13. April 2000 wegen ver-suchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Frei-heitsstrafe verurteilt. Ausweislich des [X.] haben der Angeklagteund sein ihm beigeordneter Verteidiger nach Verkündung des Urteils erklärt,daß sie "auf Rechtsmittelbelehrung und Rechtsmittel in jeder Hinsicht" ver-zichten. Die Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt. Dennoch hat der An-geklagte mit einem am 20. April 2000 beim [X.] eingegangenenSchreiben Revision gegen das Urteil eingelegt. Dieses Rechtsmittel hat seinVerteidiger mit Schriftsatz vom 28. April 2000 zurückgenommen, worauf das[X.] mit Beschluß vom 3. Mai 2000 dem Angeklagten die Kosten [X.] auferlegt hat. Hiergegen führt der Angeklagte mit Schreiben [X.] Mai 2000 sofortige Beschwerde, mit der er gleichzeitig beantragt, ihm hin-sichtlich der von ihm persönlich eingelegten Revision Wiedereinsetzung in [X.] Stand zu gewähren bzw. das Verfahren wieder aufzunehmen. Er machtnamentlich geltend, seinen Verteidiger nicht mit der Rücknahme der [X.] bzw. ihn hierzu nicht bevollmächtigt zu [X.] Wird die Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme von einem [X.] bestritten, ist in der Regel eine feststellende Klärung durch- 3 -förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt ([X.]R StPO § 302Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8 m.w.Nachw.). Dies führt hier zu der [X.] Feststellung des [X.]s, daß die vom Angeklagten eingelegte Re-vision durch seinen Verteidiger mit dem Schriftsatz vom 28. April 2000 wirksamzurückgenommen wurde:Dieser war weiterhin befugt, Erklärungen für den Angeklagten abzuge-ben. Zwar gilt die Bestellung eines Verteidigers durch den Tatrichter grund-sätzlich nur bis zur Urteilsrechtskraft ([X.]/[X.], [X.]. § 140 Rdn. 33; [X.] in [X.]. § 141 Rdn. 9 jew. m.w.[X.] ist diese hier bereits unmittelbar nach der Urteilsverkündung eingetreten,da nicht nur der Angeklagte und sein Verteidiger, sondern auch die Staatsan-waltschaft auf Rechtsmittel verzichtet hat, und Bedenken gegen die Wirksam-keit der Verzichtserklärungen nicht bestehen. Damit ist hier jedoch nicht dieallgemeine Befugnis des Verteidigers entfallen, den Angeklagten in dem [X.] - unzulässiges - Rechtsmittel eröffneten Revisionsverfahren zu vertre-ten und Erklärungen in seinem Namen abzugeben. Denn diese muß [X.] fortgelten, da unter den gegebenen Umständen erst im [X.] im Zusammenhang mit der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittelsverbindlich der Eintritt der Rechtskraft des Urteils festgestellt wird.Auch die für die Wirksamkeit der [X.] durch den [X.] gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung [X.] lag vor. Für diese Ermächtigung ist eine bestimmte Form nichtvorgeschrieben (vgl. [X.], 273; [X.]R StPO § 302 Abs. 1 Satz 1Rechtsmittelverzicht 6 und 8 sowie § 302 Abs. 2 Rücknahme 6), so daß sieauch telefonisch erteilt werden kann. Ihr Nachweis kann noch nach Abgabe der- 4 -Rücknahmeerklärung geführt werden ([X.]St 36, 259, 260 f.; [X.] 302 Abs. 2 Rücknahme 6), auch durch anwaltliche Versicherung des [X.]s (vgl. [X.], 273; [X.]R StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 6;[X.]/[X.] § 302 Rdn. 33 m.w.Nachw.). Hier hatte der [X.] schon im Schriftsatz vom 28. April 2000 mitgeteilt, daß er den Angeklag-ten in einem Telefonat vom 27. April 2000 auf die Unzulässigkeit der Revisioninfolge des Rechtsmittelverzichts hingewiesen und dieser ihn daraufhin gebe-ten habe, die Revision zurückzunehmen. Auf entsprechende Nachfrage hat [X.] diese Darstellung in seinem Schriftsatz vom 16. Mai 2000 nochmalsbestätigt unter gleichzeitigem Hinweis darauf, daß er mit dem [X.] ohne Dolmetscher Gespräche geführt habe.Diese Angaben des Verteidigers ergeben vor dem Hintergrund der tat-sächlichen Rechtslage ein in sich schlüssiges Bild und sind aus diesem [X.] ohne weiteres nachvollziehbar. Der [X.] folgt ihnen daher.Der Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme steht letztlich nicht entge-gen, daß die Revision schon wegen des Rechtsmittelverzichts unzulässig war(vgl. [X.] bei [X.] 1957, 527; [X.]R StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme7).Das Revisionsverfahren ist daher durch wirksame Rücknahme [X.] abgeschlossen. Seine Fortsetzung im Sinne der vom Angeklag-ten beantragten "Wiederaufnahme" scheidet daher ebenso aus wie eine [X.] in die Frist zu - erneuter - Revisionseinlegung oder zur Revi-sionsbegründung.- 5 -3. Über die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den isoliertenKostenbeschluß des [X.]s vom 3. Mai 2000 hat der [X.] nicht zu [X.]. Gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO hat das Revisionsgericht über dieKostenbeschwerde nur zu entscheiden, wenn gegen das tatrichterliche [X.] in der Hauptsache und gleichzeitig sofortige Beschwerde gegen [X.] eingelegt wird. Daran fehlt es, wenn der Tatrichter nachihm gegenüber erklärter [X.] eine selbständige Entscheidungüber die Kosten des Revisionsverfahrens trifft. Der Umstand, daß der [X.]deklaratorisch über die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme entscheidet,ändert daran nichts. Die Sache ist daher wegen der Kostenbeschwerde demzuständigen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorzulegen.[X.] von [X.]

Meta

3 StR 257/00

12.07.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2000, Az. 3 StR 257/00 (REWIS RS 2000, 1673)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1673

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