Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2009, Az. 4 StR 307/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1324

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[X.] vom 6. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. März 2009 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen [X.] unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des [X.] vom 14. November 2006 in der Fassung des Urteils des [X.] vom 5. Juni 2007 und unter Auflösung der dort gebildeten Ge-samtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt wird. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges unter Einbezie-hung der Strafen aus einer Vorverurteilung unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen diese Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat lediglich hinsichtlich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe einen geringen Teilerfolg. 1 - 3 - [X.] Die Verfahrensrüge bleibt erfolglos; die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs und des Ausspruchs über die Einzelstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben. Insoweit wird auf die Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 9. September 2009 Bezug genommen. 2 Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Urteilsgründe das Vorliegen [X.] ausreichend belegen. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte das von ihm zum Verkauf angebotene Unternehmen nicht nur allgemein als wirtschaftlich soliden Betrieb mit gesicherter Zukunft angepriesen. Er hat vielmehr wahrheitswidrig behauptet, der Betrieb habe bereits zwei [X.] im Gesamtvolumen von 250.000 • erhalten und den Geschädigten [X.] gezeigt, die diese Auftragserteilung dokumentieren sollten. Deshalb [X.] seine Erklärungen nicht nur Werturteile dar, sondern enthielten darüber hin-aus den für das Merkmal der Täuschung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB not-wendigen Tatsachenkern (vgl. dazu BGHSt 48, 331, 344 f.). 3 I[X.] Die Ausführungen des [X.]s zur Bildung der [X.] enthalten indessen einen auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht aufklärbaren Widerspruch, der im Ergebnis zu einer Reduzierung der aus-gesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe um zwei Monate führen muss. 4 - 4 - Das [X.] hat nach Abwägung aller für und gegen den Angeklag-ten sprechenden Gesichtspunkte für den abgeurteilten Fall des Betruges im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB einerseits eine Einsatzstrafe in Höhe von "einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe" verhängt. Im Zusammenhang mit der Bildung der neuen Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der Verurteilung des Angeklagten durch das [X.] vom 14. November 2006 in der Fassung des Urteils des [X.] vom 5. Juni 2007 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe hat es jedoch u.a. ausgeführt, dass bei der nunmehr nach § 54 Abs. 1 StGB neu zu bildenden Gesamtstrafe die höchste verwirkte Einzelstrafe, "im vorliegenden Fall also die soeben festgestellte Einsatzstrafe in Höhe von einem Jahr zehn Monaten" zu erhöhen sei. Wegen dieses nicht erklärbaren Widerspruchs hat der Senat die vom [X.] festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe um zwei Monate vermin-dert, da er nicht gänzlich ausschließen kann, dass die zuletzt genannte, höhere Einsatzstrafe die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe beeinflusst hat. Dadurch ist der Angeklagte unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt beschwert. 5 - 5 - II[X.] Im Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). 6 Tepperwien Athing Solin-Stojanovi [X.]

Meta

4 StR 307/09

06.10.2009

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2009, Az. 4 StR 307/09 (REWIS RS 2009, 1324)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1324

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