Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2006, Az. 2 StR 215/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2353

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[X.] vom 28. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Februar 2006 im Strafausspruch dahin-gehend berichtigt, dass der Angeklagte unter Auflösung der im Urteil des [X.] vom 6. Mai 2004 - [X.]. 3 Js 16189/03 - gebildeten Gesamtstrafe unter Einbeziehung der dort für die gefährliche Körperverletzung verhängten [X.] von neun Monaten sowie der durch Strafbefehl des [X.] vom 23. Oktober 2003 - [X.]. 1000 Js 70427/03 - verhängten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10,- Euro zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt wird. Die durch das Urteil des [X.] vom 6. Mai 2004 wegen räuberischen Diebstahls verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten bleibt unberührt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in [X.] mit Veräußerung von Betäubungsmitteln in vier Fällen ist aus den vom [X.] in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend ausgeführten Gründen rechtsfehlerfrei; die Revision ist insoweit unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Ausführungen der Verteidigung im Schriftsatz vom 20. Juni 2006 führen zu keiner anderen Beurteilung. Der Strafausspruch leidet, wie von der [X.] zutreffend ausgeführt, an Mängeln allein bei der Gesamtstrafenbildung. Hierzu ist in der Zuschrift an den Senat ausgeführt: 1 "Das [X.] hat bei seiner Gesamtstrafenbildung sämtliche Strafer-kenntnisse, die nach den abgeurteilten Taten aus dem September 2003 bis zu seiner eigenen Entscheidung angefallen sind, berücksichtigt ([X.]). Dies ist rechtsfehlerhaft und verkennt das Wesen der nachträglichen Gesamtstrafenbil-dung gemäß § 55 StGB. Auszugehen ist von der ersten unerledigten [X.], die Zäsurwirkung entfaltet, so dass eine Gesamtstrafenbildung nur für die bis dahin begangenen Taten möglich ist. Für danach begangene Straftaten ist deshalb auf eine selbstständige Einzel- oder Gesamtstrafe zu erkennen (vgl. dazu Tröndle/[X.], StGB, 53. Aufl., § 55, Rdnr. 9 f.). Erste nicht erledigte Verurteilung ist der Strafbefehl des [X.] vom 23. Oktober 2003. Sie führt zur Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe für die darin ur-sprünglich abgeurteilte Tat vom 4. Februar 2003, für die verfahrensgegenständ-lichen vier Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in [X.] mit unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmittel sowie für die in dem Urteil des [X.] vom 14. Mai 2004 (gemeint: 6. Mai 2004) ein-bezogene Tat der gefährlichen Körperverletzung vom 27. April 2003 (gemeint: 17. April 2003). 2 - 4 - Die weiter im Urteil des [X.] vom 24. Mai 2004 (ge-meint: 6. Mai 2004) enthaltene Strafe für die nach dem Strafbefehl begangene Tat vom 5. November 2003 ist insoweit nicht gesamtstrafenfähig und muss - nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe - als Einzelstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Bestand haben, da auch eine Gesamtstrafenbildung mit der am 16. Juli 2004 begangenen und vom [X.] am 26. Januar 2005 abgeurteilten Tat - ungeachtet des Umstandes, dass sie be-reits vollstreckt ist - nicht in Betracht kommt. 3 Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist zu berücksichtigen, dass der Ange-klagte, der allein die Verurteilung angegriffen hat, insgesamt nicht schlechter gestellt werden darf als in der landgerichtlichen Entscheidung, die unter Zu-sammenfassung sämtlicher Strafen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten gelangt ist. Zieht man hiervon die Einzelstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, die als Einzelstrafe bestehen bleiben muss, ab, ergibt sich als mögliche Obergrenze der - neuen - Gesamtstrafe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Bei einer Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe ist in Anbetracht des Umstandes, dass drei wei-tere Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten und eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen einzubeziehen sind, auszuschließen, dass eine unter der bezeichneten Obergrenze liegende Gesamtstrafe verhängt werden kann. Aus diesem Grund ist es dem Revisionsgericht ausnahmsweise möglich, selbst auf diese Gesamtstrafe zu erkennen (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend)." 4 - 5 - Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. 5 [X.]RiBGH Rothfuß ist infolge urlaubs- [X.]

bedingter Ortsabwesenheit gehindert,

zu unterschreiben.

[X.]Appl

Meta

2 StR 215/06

28.07.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2006, Az. 2 StR 215/06 (REWIS RS 2006, 2353)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2353

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