Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2008, Az. AnwZ (B) 46/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 1336

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[X.]UNDESGERICHTSHOF [X.] ([X.]) 46/08 vom 21. Oktober 2008 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Wiederaufnahme hier: Anhörungsrüge nach § 29 [X.] u. a. - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann und [X.], die Richterin [X.], die Rechtsanwältin [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.] und Prof. Dr. Stüer am 21. Oktober 2008 beschlossen: Der [X.]santrag des Antragstellers, die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 14. August 2008 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: [X.] Mit seinem [X.]eschluss vom 14. August 2008 hat der Senat den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofor-tigen [X.]eschwerde gegen den [X.]eschluss des [X.] Senats des [X.] vom 10. September 2007 und die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen diesen [X.]eschluss als unzulässig verworfen. 1 Mit seinem Schriftsatz vom 5. September 2008 rügt der Antragsteller die Verweigerung des rechtlichen Gehörs und stellt Antrag auf [X.] und 2 - 3 - Urteilsberichtigung nach §§ 319, 320 ZPO sowie Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen partieller Augenmuskellähmung. I[X.] 3 1. Der Antrag auf [X.]erichtigung des Rubrums ist unbegründet, weil durch die [X.] Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der [X.]undes-rechtsanwaltsordnung vom 22. Februar 1999 (GV[X.]l. für das [X.] I 1999 S. 182) die der Landesjustizverwaltung zustehenden [X.]efugnisse hinsicht-lich der Zulassung des Rechtsanwalts auf die Rechtsanwaltskammern übertra-gen wurden; nach dem Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der [X.] vom 26. März 2007 ([X.]G[X.]l. I S. 358) ergibt sich die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammern nunmehr unmittelbar aus der [X.]undesrechtsan-waltsordnung. Auch der Antrag auf [X.] ist - ungeachtet seiner Zulässigkeit im Übrigen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 29. März 2005 - [X.] ([X.]) 72/02 und vom 18. Oktober 2006 - [X.] ([X.]) 91/05 Tz. 3) - jedenfalls unbegründet, weil der Senatsbeschluss keine unrichtige Wiedergabe des Sachverhalts enthält. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Ergänzung des Senatsbeschlusses um eine detaillierte Wiedergabe des Vorbringens des Antragstellers besteht dagegen nicht. 2. Die nach § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 6 [X.]RAO statthafte Anhörungsrüge ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 4 Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs des [X.] auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat in seinem [X.]eschluss vom 14. August 2008 weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden wäre. Auf das Vorbringen des [X.] - 4 - tragstellers zur [X.]egründetheit seiner sofortigen [X.]eschwerde kam es angesichts der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht an. Mit seinen Ausführungen greift der Antragsteller auch jetzt nur die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts in der Senatsentscheidung vom 3. März 1997 - [X.] ([X.]) 54/96 - an. Damit macht er keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, sondern die sachliche Unrichtigkeit einer früheren Entscheidung. Dies ist nicht Gegenstand des Rügeverfahrens. 3. Der Vortrag des Antragstellers zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lässt schon nicht erkennen, gegen die Versäumung welcher Frist sich der Antrag richtet. Hinsichtlich der mit Senatsbeschluss vom 14. August 2008 abge-lehnten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen [X.]eschwerde gegen den [X.]eschluss des [X.] Senats des [X.]n Anwaltsgerichtshofs vom 10. September 2007 ist [X.] - 5 - neue Vorbringen des Antragstellers ungeachtet seiner Verfristung (§ 22 Abs. 2 Satz 1 [X.]) nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden des Antragstellers an der Fristversäumung zu belegen, da auch weiterhin die konkreten Auswirkun-gen des Augenleidens zum fraglichen Zeitpunkt nicht dargetan werden. [X.]Ernemann Frellesen [X.]

Hauger

Wüllrich Stüer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 10.09.2007 - 1 [X.] 3/07 -

Meta

AnwZ (B) 46/08

21.10.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2008, Az. AnwZ (B) 46/08 (REWIS RS 2008, 1336)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1336

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