Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2008, Az. AnwZ (B) 49/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 2022

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[X.][X.] ([X.]) 49/07 vom 15. September 2008 in dem Verfahren Antragsteller und [X.]eschwerdeführer, gegen Antragsgegnerin und [X.]eschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann und [X.], die Richterin [X.], die Rechtsanwältin [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüll-rich und Prof. Dr. Stüer am 15. September 2008 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: 1. Der Antragsteller ist seit Januar 1984 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen. Mit [X.] vom 8. Mai 2006 hat die Antragsgegnerin die Zu-lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO widerrufen, weil mit [X.]eschluss des [X.]vom 17. Januar 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt [X.] war. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Am 20. Mai 2008 hat die Antragsgegnerin ihren [X.]escheid vom 8. Mai 2006 aufgehoben. Die Antragsgegnerin hat das Verfahren 1 - 3 - für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Der Antragsteller hat hierzu keine Erklärung abgegeben. 2. Durch die Aufhebung des [X.]s hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klar-stellend auszusprechen, nachdem sich der Antragsteller zur Erledigung nicht erklärt, ihr aber auch nicht widersprochen hat (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2007 - [X.] ([X.]) 40/07 [X.]. 4). Über die Kosten des erledig-ten Verfahrens ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO i.V.m. § 13a [X.] und § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. [X.]illigem Ermessen entspricht es, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen und ihm auch die Erstattung der au-ßergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin aufzugeben. Das Verfahren hat sich zwar dadurch erledigt, dass die Antragsgegnerin ihren [X.] aufgehoben hat. Mit dieser Aufhebung hat sie aber unverzüglich auf den [X.] reagiert, dass das [X.] mit [X.]eschluss vom 26. März 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers mit Zustimmung der Gläubiger rechtskräftig 2 - 4 - eingestellt hat, der Antragsteller seine Vermögensverhältnisse mithin nachträg-lich geordnet hat und der Vermögensverfall, auf den der Widerruf gestützt war, damit entfallen ist. Das geht zu Lasten des Antragstellers. [X.] [X.] Hauger Wüllrich Stüer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 12.03.2007 - 1 AGH 11/06 -

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AnwZ (B) 49/07

15.09.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2008, Az. AnwZ (B) 49/07 (REWIS RS 2008, 2022)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2022

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