Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2008, Az. AnwZ (B) 1/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 4592

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[X.][X.] ([X.]) 1/07 vom 9. April 2008 in dem Verfahren wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Anhörungsrüge - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] Frellesen und [X.], die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.] sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer am 9. April 2008 beschlossen: Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2007 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:[X.] Mit Schreiben vom 30. März 2006 beantragte der Antragsteller seine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegnerin versagte die Wiederzulassung mit [X.]escheid vom 18. Juli 2006 nach § 7 Nr. 9 [X.]RAO wegen fortbestehenden Vermögensverfalls. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers hat der Senat mit [X.]eschluss vom 10. Dezember 2007 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Gehörsrüge. 1 - 3 - I[X.] 2 Der am Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2007 als Vorsitzender mitwirkende Präsident des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.] kann an der Entscheidung über die Anhörungsrüge nicht mehr mitwirken, da er in den Ruhestand getreten ist; der Senat entscheidet daher über die Anhörungsrüge in seiner neuen [X.]esetzung ohne Prof. Dr. [X.]. Die nach § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO statthafte Anhörungsrüge ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 3 Eine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat in seinem [X.]eschluss vom 10. Dezember 2007 weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden wäre. Er hat das schriftsätzliche und mündliche Vorbringen des Antragstellers gegen den Versagungsbescheid der Antragsgegnerin und den angefochtenen [X.]eschluss des [X.]s berücksichtigt, aber nicht für durchgreifend erachtet. Soweit der Antragsteller die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch den Senat angreift, macht er keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör 4 - 4 - geltend, sondern die sachliche Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung. Dies ist nicht Gegenstand der Überprüfung im Rügeverfahren nach § 29a [X.]. [X.] Frellesen [X.]

Hauger [X.]

Stüer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 05.10.2006 - [X.]ayAGH I - 23/06 -

Meta

AnwZ (B) 1/07

09.04.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2008, Az. AnwZ (B) 1/07 (REWIS RS 2008, 4592)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4592

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