Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2017, Az. XII ZB 570/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 13233

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[X.]:[X.]:BGH:2017:290317BXII[X.]570.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 570/15
vom

29. März 2017

in der Betreuungssache

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Der XII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2017 durch [X.] und [X.] Klinkhammer, Schilling, Dr.
Nedden-Boeger
und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 11. November 2015 wird auf
Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Gründe:
Die Rechtsbeschwerde, mit der die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Be-treuerin) für die [X.] vom 1. November 2012 bis zum 31. Juli 2013 die Festset-statt der voDie angegriffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden.
1. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der von der [X.] an der Fachschule für Staatswissenschaft "Edwin
Hoernle" in [X.] erworbene Studienabschluss als Staatswissenschaftlerin, der die Betreuerin auch berechtigt, die staatliche Bezeichnung "Diplom-Verwaltungswirtin (FH)" zu führen, sowie die Qualifizierung zur "Personal-
und 1
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Bildungsreferentin" rechtfertigten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] den

a) Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] erfüllt, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze ver-letzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und angewandt hat (Senatsbeschluss vom 25. März 2015 -
XII [X.] 558/14 -
BtPrax 2015, 155 Rn. 3).
b) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des [X.] stand, wonach das von der Betreuerin absolvierte Studium nicht derart von der Vermittlung besonderer, für die Führung der Betreuung nutzbarer Kenntnisse mitgeprägt ist, dass es in seinem Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse ausgerichtet war. Durch die Fort-bildung der Betreuerin zur Personal-
und Bildungsreferentin werden ebenfalls nicht die Voraussetzungen für einen erhöhten Stundensatz erfüllt.
aa) Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] ist ein [X.] Stundensatz nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbil-dung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dadurch das erwor-bene betreuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht (Senatsbeschluss vom 25. März 2015 -
XII [X.] 558/14 -
BtPrax 2015, 155 Rn.
4).
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bb) Das Beschwerdegericht hat hierzu festgestellt, dass die Betreuerin Abschlussprüfungen in den Fächern Grundlagen des Marxismus/Leninismus, Theorie des Staates und des Rechts, Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Wirt-schaftspolitik/Volkswirtschaftsplanung, Territorialplanung, Ausgewählte Proble-me des Wirtschafts-
und Arbeitsrechts, Pädagogisch-psychologische Grundfra-gen der staatlichen Leitung, [X.] der staatlichen [X.], [X.]/Kulturpolitik und [X.] ableistete. Die Lehrinhalte der meisten Fächer hätten keine für die Führung einer rechtlichen Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt, andere Fächer seien in ihrem Kernbereich jedenfalls nicht auf die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse ausgerichtet gewesen.
Die Weiterbildung der Betreuerin zur Personal-
und Bildungsreferentin sei weder mit einem Hochschulstudium noch mit einer Lehre vergleichbar.
cc) Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe
sich kein Gesamtbild aus der Ausbildung (Studium der Staatswissenschaft), der Fortbildung (Personal-
und Bildungsreferentin) sowie der beruflichen Praxis und Erfahrung der Betreu-erin (Tätigkeit im Bereich Gesundheit und Sozialwesen einer Stadtverwaltung) gemacht. Denn eine Gesamtbetrachtung aller Ausbildungen ist nicht vorzuneh-men. Dies sieht § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] nicht vor (Senatsbeschluss vom 10. April 2013 -
XII [X.] 349/12 -
FamRZ 2013, 1029 Rn. 19). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Würdigung des [X.], dass die Weiterbil-dung der Betreuerin weder mit einem Hochschulstudium noch mit einer Lehre vergleichbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2015 -
XII [X.]/15 -
juris Rn. 6, 13 f.).
c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Betreuungsge-richt schließlich auch nicht nach [X.] und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verpflichtet, an dem in früheren Festsetzungsbe-6
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schlüssen der [X.]. Es musste vielmehr auf den neu gestellten [X.] hin erneut das Vorliegen der Voraussetzungen für die Höhe der Vergütung prüfen. Nachdem es dabei abweichend von seiner
früheren Wertung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Betreuerin die Voraussetzung für eine Erhöhung des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] nicht erfüllt, war es seine Aufgabe, diese gewonnene bessere Erkenntnis umzusetzen (Se-natsbeschluss vom 8. Februar 2012 -
XII [X.] 231/11 -
juris Rn. 14 f. mwN; vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2015 -
XII [X.]/15 -
juris Rn. 16). Das Be-schwerdegericht hat somit zu Recht ein schützenswertes Vertrauen der Betreu-erin in eine gleichbleibende Festsetzung für künftige [X.]abschnitte verneint.
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2. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be-deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose
Klinkhammer
Schilling

Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.08.2013 -
2 [X.] 60/92
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LG [X.], Entscheidung vom 11.11.2015 -
2 [X.] -

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Meta

XII ZB 570/15

29.03.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2017, Az. XII ZB 570/15 (REWIS RS 2017, 13233)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13233

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Erhöhte Berufsbetreuervergütung: Vorliegen besonderer, für die Betreuung nutzbare Kenntnisse eines Diplombetriebswirts aus der ehemaligen DDR)


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XII ZB 570/15

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