Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.03.2022, Az. XII ZB 539/21

12. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 788

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Gegenstand

Vergütung des Berufsbetreuers: Erhöhter Stundensatz nach Absolvierung eines Studiums der Wirtschaftsinformatik


Leitsatz

Zur Höhe der Betreuervergütung nach Absolvierung eines Studiums der Wirtschaftsinformatik an der Technischen Hochschule „Carl Schorlemmer“.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 21. Oktober 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 1.148 €

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuerin), die mit Beschluss des Amtsgerichts vom 8. Oktober 2015 zur [X.] der mittellosen Betroffenen bestellt wurde, hatte zunächst eine Ausbildung zur Industriekauffrau abgeschlossen. Im Zeitraum von 1986 bis zum 30. September 1991 studierte sie an der [X.] in der Fachrichtung Mathematische Methoden und Datenverarbeitung in der Wirtschaft. Die Fachrichtung wurde während des laufenden Studiums in Wirtschaftsinformatik umbenannt.

2

Mit Schreiben vom 24. September 2016 und 5. Dezember 2016 hat die Betreuerin beantragt, die Vergütung für ihre Betreuertätigkeit in den Zeiträumen von 10. November 2015 bis zum 9. August 2016 sowie vom 10. August 2016 bis zum 9. November 2016 unter Zugrundelegung eines erhöhten Stundensatzes von 44 € gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] aF auf insgesamt 2.970 € festzusetzen.

3

Das Amtsgericht, das die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung der Betreuerin unter Zugrundelegung eines herabgesetzten Stundensatzes von 33,50 € im Verwaltungsverfahren auf insgesamt 2.261,25 € festgesetzt hatte, hat mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 den weitergehenden [X.] zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Betreuerin hat das [X.] den amtsgerichtlichen Beschluss abgeändert und die Vergütung der Betreuerin antragsgemäß auf 2.970 € festgesetzt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Staatskasse eine Herabsetzung der Vergütung auf insgesamt 1.822,50 € unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 27 €.

II.

4

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

5

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das [X.] sie zugelassen hat. Der [X.] ist an die Zulassung gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG).

6

2. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Betreuerin könne einen Stundensatz von 44 € verlangen, weil sie aufgrund ihres abgeschlossenen Studiums der Wirtschaftsinformatik über besondere Kenntnisse verfüge, die für die Betreuung nutzbringend seien. Die vermittelten Studieninhalte hätten quantitativ wie qualitativ im [X.]bereich betreuungsrelevantes Wissen vermittelt. Der Studienanteil der Fächer mit Betreuungsrelevanz habe bei über 40 Prozent gelegen. Die Betreuerin habe spezielle wirtschaftliche, rechtliche und verwaltungsorganisatorische Kenntnisse sowie Kenntnisse der Informationstechnik und damit im [X.] für eine Betreuung nutzbares Wissen in einem erheblichen Teil des Studiums vermittelt erhalten, und zwar in den Fächern Sozialistisches Recht, Sozialistische Volkswirtschaft, Sozialistische Betriebswirtschaft, Buchführung, Mathematik für Ökonomen, Leitung in der [X.] Wirtschaft, Informationsverarbeitung und wahlobligatorische Lehrveranstaltungen (Steuerlehre). Zwar seien die Fächer Politische Ökonomie des Kapitalismus, Politische Ökonomie des Sozialismus und Sozialistische Arbeitswissenschaften nicht betreuungsrelevant, diese stellten aber nicht den [X.] der Studieninhalte dar.

7

3. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

8

a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] in der hier maßgeblichen bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung (§ 12 [X.]) beträgt der Stundensatz eines Berufsbetreuers 44 €, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, verfügt und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

9

aa) Besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] sind solche, die über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehen und den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen (vgl. [X.]sbeschluss vom 29. Januar 2020 - [X.] 530/19 - FamRZ 2020, 787 Rn. 10 mwN).

bb) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] rechtfertigen besondere betreuungsrelevante Kenntnisse eines Betreuers einen höheren Stundensatz jedoch nur, wenn sie durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dadurch das erworbene betreuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht. Erforderlich ist daher, dass die Ausbildung in ihrem [X.]bereich hierauf ausgerichtet ist. Wissen, das durch Lebenserfahrung, Fortbildungen oder Berufspraxis erworben wurde, führt ebenso wenig zu einer erhöhten Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] wie betreuungsrelevante Kenntnisse, die gleichsam nur am Rande des Studiums vermittelt wurden (vgl. [X.]sbeschluss vom 29. Januar 2020 - [X.] 530/19 - FamRZ 2020, 787 Rn. 11 mwN).

Bei der Entscheidung über eine erhöhte Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] muss das Gericht eine konkrete Betrachtung des tatsächlichen Inhalts der Ausbildung vornehmen, insbesondere den Umfang der für die Betreuung nutzbaren Ausbildungsinhalte bzw. deren Anteil an der Gesamtausbildungszeit feststellen und in die Würdigung einbeziehen, inwieweit diese Kenntnisse selbständiger und maßgeblicher Teil der Abschlussprüfung sind. Der Umfang bzw. Anteil der Vermittlung für die Betreuung nutzbarer Kenntnisse muss dabei nicht so genau festgestellt werden, dass ein exakter Prozentanteil angegeben werden kann. Es genügt, wenn aufgrund des erkennbaren zeitlichen Aufwands oder anderer Anhaltspunkte feststeht, dass ein erheblicher Teil der Ausbildungszeit auf die Vermittlung solchen Wissens fällt (vgl. [X.]sbeschluss vom 29. Januar 2020 - [X.] 530/19 - FamRZ 2020, 787 Rn. 12 mwN).

cc) Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. [X.]sbeschluss vom 29. Januar 2020 - [X.] 530/19 - FamRZ 2020, 787 Rn. 13 mwN).

b) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des [X.]s nicht stand, wonach das von der Betreuerin abgeschlossene Studium der Wirtschaftsinformatik eine Erhöhung des Stundensatzes auf 44 € rechtfertige. Das [X.] hat bereits die generelle Zielrichtung des Studiums, nämlich die Absolventen zu befähigen, einen spezifischen Beitrag zur breiten und schnellen Anwendung der Informatik in ökonomischen Bereichen zu leisten, nicht daraufhin in den Blick genommen, ob es Parallelen zu betreuungsrelevanten Aufgabenstellungen aufweist.

Wie der [X.] zudem bereits entschieden hat, vermitteln das Fach „Leitung in der [X.] Wirtschaft“ keine betreuungsrelevanten Fähigkeiten und die Fächer „Informationsverarbeitung“ und „Sozialistische Betriebswirtschaft“ allenfalls solche von untergeordneter Bedeutung (vgl. [X.]sbeschluss vom 21. Oktober 2020 - [X.] 363/20 - Rpfleger 2021, 218 Rn. 17). Für die Fächer „Sozialistische Volkswirtschaft“ und „Wirtschaftsmathematik“ hat der [X.] tatrichterliche Würdigungen gebilligt, wonach diese kein betreuungsrelevantes Wissen vermitteln ([X.]sbeschlüsse vom 25. März 2015 - [X.] 558/14 - BtPrax 2015, 155 Rn. 5 und vom 15. Dezember 2021 - [X.] 101/21 - juris Rn. 5).

Im Hinblick auf das Vorstehende enthält der angefochtene Beschluss keine ausreichenden Feststellungen dazu, dass das von der Betreuerin absolvierte Studium in erheblichen Teilen der Ausbildungszeit betreuungsrelevantes Wissen vermittelt hat und dies auch dem [X.]bereich des Studiums zuzurechnen, nicht nur an dessen Rand erfolgt ist.

4. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der [X.] kann nicht abschließend entscheiden, da er aufgrund der unzureichenden Feststellungen über den Gegenstand der einzelnen Ausbildungsinhalte und deren Betreuungsrelevanz keine eigene Beurteilung in der Sache treffen kann und darüber hinaus wegen der von der Betreuerin vor dem Studium absolvierten Berufsausbildung ggf. die Frage einer Vergütungserhöhung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] aF tatrichterlich zu beurteilen sein wird.

Dose     

      

[X.]     

      

[X.]

      

Botur     

      

Guhling     

      

Meta

XII ZB 539/21

09.03.2022

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Cottbus, 21. Oktober 2021, Az: 7 T 170/18

§ 4 Abs 1 S 2 Nr 2 VBVG vom 21.04.2005

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.03.2022, Az. XII ZB 539/21 (REWIS RS 2022, 788)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 788 MDR 2022, 854-855 REWIS RS 2022, 788

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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