Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.08.2012, Az. XII ZB 319/11

12. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3764

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Gegenstand

Erhöhte Berufsbetreuervergütung: Vorliegen besonderer, für die Betreuung nutzbare Kenntnisse eines Diplombetriebswirts aus der ehemaligen DDR)


Leitsatz

Zu den die Betreuervergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erhöhenden besonderen, für die Betreuung nutzbaren Kenntnissen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des [X.] (Oder) vom 31. Mai 2011 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

[X.]: 510 €

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 1 wurde 2003 zur [X.] der Betroffenen bestellt. Ihre [X.] umfassen die Gesundheits- und Vermögenssorge, die Aufenthaltsbestimmung, die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rente, Sozialhilfe, Pflegegeld, Vertretung vor Behörden, die Regelung von Heimangelegenheiten und von erbrechtlichen Angelegenheiten.

2

Die Beteiligte hatte in der ehemaligen [X.] einen Studienabschluss in der Fachrichtung "Soziale Betriebswirtschaft/Ingenieurökonomie der elektrotechnischen und elektronischen Industrie" erworben.

3

Am 22. April 1999 erkannte das Kultusministerium des [X.] ihr die Berechtigung zu, den Grad einer Diplombetriebswirtin zu führen. Gleichzeitig bescheinigte es die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des [X.] mit einem Fachhochschulabschluss.

4

Für den Abrechnungszeitraum vom 28. September 2009 bis zum 27. September 2010 beantragte die Betreuerin die Festsetzung einer pauschalen, aus dem Vermögen des Betroffenen zu erstattenden Vergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 44 €, der ihr seit Inkrafttreten des [X.] am 1. Juli 2005 zugebilligt worden war.

5

Das Amtsgericht hat dem Antrag unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 27 € stattgegeben und ihn im Übrigen zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Betreuerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Vergütungsantrag in voller Höhe weiter.

II.

6

Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 70 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

7

1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der von der Betreuerin abgelegte Fachschulabschluss stehe zwar nach der Urkunde des Kultusministeriums des [X.] vom 22. April 1999 einem Studium an einer Fachhochschule gleich. Dieses Studium sei jedoch in seinem Kernbereich nicht auf die Vermittlung für eine Betreuung nutzbarer Fachkenntnisse, sondern allgemein darauf gerichtet gewesen, wirtschaftliche Fragen und Zusammenhänge, Fragen der Organisation und Planung unter Einbeziehung technischer und politischer Aspekte der elektrotechnischen und elektronischen Industrie zu erlernen. Folgende Themen seien die Schwerpunkte im Fach Sozialistische Betriebswirtschaft gewesen: [X.] Vorbereitung der Produktion, die konstruktive, technologische und organisatorische Vorbereitung der Produktion, Finanzierung und Stimulation wissenschaftlich-technischer Leistungen, Planung der wissenschaftlich-technischen Vorbereitung der Produktion und Durchführung der Produktion. Es erschließe sich nicht, dass dadurch besondere betreuungsrelevante Kenntnisse erworben worden seien. Allein daraus, dass in einzelnen Fächern des Studiums teilweise für die Betreuung nutzbringendes Wissen vermittelt worden sei, folge nicht, dass durch die Ausbildung eine besondere Kenntnisvermittlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] erfolgt sei. Es fehle insoweit an einer konkreten Schwerpunktbildung. Dass ein Hochschulstudium den Absolventen regelmäßig besondere Fähigkeiten verleihe, die das Verständnis komplexerer Zusammenhänge und ein präzises, zielorientiertes Arbeiten ermöglichten, werde nicht verkannt. Diese Fähigkeiten könnten aber nicht zur Erhöhung der Vergütung führen, solange nicht feststehe, dass der Gegenstand des Studiums gerade auch auf die Vermittlung von für das Betreuungsverfahren unmittelbar nutzbarem Wissen bzw. nutzbarer Fertigkeiten gerichtet gewesen sei.

8

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.

9

a) Ob ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] erfüllt, unterliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - [X.] 312/11 - FamRZ 2012, 113 Rn. 10).

b) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des [X.], nach der die Betreuerin die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht erfüllt, stand.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] erhält der Betreuer einen auf 44 € erhöhten Stundensatz, wenn er über besondere, für die Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, die er durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat.

aa) Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der von der Betreuerin in der ehemaligen [X.] erzielte Studienabschluss in der Fachrichtung [X.] Betriebswirtschaft/Ingenieurökonomie der elektrotechnischen und elektronischen Industrie einem Fachhochschulabschluss gleichsteht.

Nach Art. 37 Abs. 1 des [X.] (EV) stehen in der ehemaligen [X.] erworbene Bildungsabschlüsse den in den alten Bundesländern abgeschlossenen Ausbildungen gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn die Ausbildungen gleichwertig sind, wobei die Gleichwertigkeit auf Antrag von der jeweils zuständigen Stelle festgestellt wird.

Eine solche Feststellung ist hier erfolgt. Das Kultusministerium des [X.] hat bescheinigt, dass der von der Betreuerin in der ehemaligen [X.] erzielte Studienabschluss in der Fachrichtung [X.] Betriebswirtschaft/Ingenieurökonomie der elektrotechnischen und elektronischen Industrie im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV einem Fachhochschulabschluss gleichsteht und die Betreuerin berechtigt den Grad einer Diplom Betriebswirtin zu führen.

bb) Auch die Annahme des [X.], die durch das Studium der Betreuerin vermittelten Kenntnisse seien nicht für die Betreuung nutzbar, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse sind über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehende Kenntnisse, die den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - [X.] 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 10; vgl. BT-Drucks. 13/7158 [X.], 15).

Solche Kenntnisse sind im Hinblick darauf, dass es sich bei der Betreuung um eine rechtliche Betreuung handelt (§ 1901 Abs. 1 BGB), regelmäßig Rechtskenntnisse. Auch sind angesichts der Pflichten des Betreuers, auf den Willen des Betreuten einzugehen, um seine Wünsche zu erkennen und ihnen weitgehend zu entsprechen (§ 1901 Abs. 2, Abs. 3 BGB) Fachkenntnisse, die den Umgang mit und das Verständnis für die besondere Situation von psychisch Kranken oder Behinderten fördern, als für die Betreuung nutzbar anzusehen (MünchKommBGB/[X.] 6. Aufl. § 4 [X.] Rn. 11). Im Übrigen sind Fachkenntnisse, die die Betreuung für einen Aufgabenkreis erleichtern, wie medizinische Kenntnisse für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge und wirtschaftliche Kenntnisse im Bereich der Vermögenssorge für die Betreuung nutzbar.

Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist ein erhöhter Stundensatz jedoch nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet und dadurch das erworbene betreuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2012 - [X.] 231/11 - juris Rn. 10 und vom 2. Mai 2012 - [X.] 393/11 - juris Rn. 11).

(2) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Beschwerdegericht zu Recht die von der Beteiligten durch das Studium vermittelten Kenntnisse als nicht betreuungsrelevant bewertet.

Nach den Feststellungen des [X.] entfiel kein erheblicher Teil der - auch nach Ansicht der Rechtsbeschwerde technisch ausgerichteten - Ausbildung auf betreuungsrelevante Fächer. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die nur in untergeordnetem Umfang betreuungsrelevanten Fächer als nicht zum Kernbereich des Studiums gehörend angesehen hat.

(3) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Betreuungsgericht auch nicht nach [X.] und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verpflichtet, an den in früheren Festsetzungsbeschlüssen der Beteiligten zugebilligten Stundensatz von 44 € für die Zukunft festzuhalten.

Es musste vielmehr auf den neu gestellten [X.] erneut das Vorliegen der Voraussetzungen für die Höhe der Vergütung prüfen. Nachdem es dabei abweichend von seiner früheren Wertung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Beteiligte die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht erfüllt, war es seine Aufgabe, diese gewonnene bessere Erkenntnis umzusetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2012 - [X.] 231/11 - juris Rn. 14 ff.). Die Beteiligte konnte deshalb nicht davon ausgehen, dass ihr der einmal vergütete Stundensatz auch in Zukunft wieder zuerkannt wird. Sie musste auch schon früher stets damit rechnen, dass der vom Betreuungsgericht zugebilligte Stundensatz bei einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht herabgesetzt wird.

Dose                                      Vézina                                      Klinkhammer

                    Schilling                               Nedden-Boeger

Meta

XII ZB 319/11

22.08.2012

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Frankfurt (Oder), 31. Mai 2011, Az: 19 T 74/11

§ 4 Abs 1 S 2 Nr 2 VBVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.08.2012, Az. XII ZB 319/11 (REWIS RS 2012, 3764)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3764

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