Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.03.2018, Az. 5 C 14/17

5. Senat | REWIS RS 2018, 11366

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Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Hochschulstudium, zu dem er aufgrund des erfolgreichen Abschlusses eines beruflichen Bildungsgangs an einer Fachschule zugelassen wurde.

2

Der Kläger beendete 2002 die Realschule. Ab August 2002 absolvierte er an einer Berufsfachschule für Sozialassistenz mit Schwerpunkt Sozialpädagogik in [X.] eine auf zwei Jahre angelegte Ausbildung zum staatlich geprüften Sozialassistenten, die er krankheitsbedingt erst im Juli 2005 abschloss. Anschließend besuchte er eine zweijährige Fachschule für Sozialpädagogik in [X.] Mit dem dort im Juli 2007 erworbenen Abschluss als staatlich anerkannter Erzieher erwarb er entsprechend der Vereinbarung der [X.] über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001 zugleich die Fachhochschulreife. Von September 2007 bis September 2012 arbeitete der Kläger als Erzieher in einer Kindertagesstätte in [X.] Zum Wintersemester 2012/2013 nahm er an der E. [X.] [X.] das Bachelorstudium im Studiengang "Soziale Arbeit/Bachelor of Arts" auf.

3

Für die letztgenannte Ausbildung beantragte der Kläger ab dem 1. Oktober 2012 die Bewilligung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe. Der Beklagte lehnte seinen Antrag mit Bescheid vom 5. September 2012 ab.

4

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage des [X.] hat vor dem Verwaltungsgericht Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf den Beschluss des [X.] vom 18. Juli 2016 - 4 LB 179/14 - im Wesentlichen ausgeführt, das Bachelorstudium sei nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu fördern, da der Grundanspruch auf Förderung von mindestens drei Jahren berufsbildender Ausbildung bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss durch die in [X.] durchgeführte Ausbildung des [X.] zum staatlich geprüften Sozialassistenten und zum staatlich anerkannten Erzieher verbraucht sei. Das Bachelorstudium könne auch nicht als weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 [X.] gefördert werden. Insbesondere sei für eine erweiternde Auslegung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b [X.] auf die Fälle, in denen Auszubildende - wie hier - den Zugang zur [X.] aufgrund beruflicher Qualifikation erlangt hätten, kein Raum.

5

Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er rügt eine Verletzung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b und Nr. 5 [X.].

6

Der Beklagte und der Vertreter des [X.] beim [X.] verteidigen das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des [X.] ist un[X.]egründet. Das O[X.]erverwaltungsgericht hat im Einklang mit revisi[X.]lem Recht (§ 137 A[X.]s. 1 Nr. 1 VwGO) entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Bewilligung von Aus[X.]ildungsförderung für sein zum Wintersemester 2012/2013 aufgenommenes Bachelorstudium nicht zusteht. Das Verpflichtungs[X.]egehren des [X.] findet weder in § 7 A[X.]s. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes ü[X.]er individuelle Förderung der Aus[X.]ildung ([X.] - [X.]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezem[X.]er 2010 ([X.]), für den hier maßge[X.]lichen [X.]raum zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. Dezem[X.]er 2014 ([X.] I S. 2475) (1.) noch in § 7 A[X.]s. 2 [X.] (2.) eine Rechtsgrundlage.

8

1. Das O[X.]erverwaltungsgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf Aus[X.]ildungsförderung nach § 7 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] für sein Bachelorstudium zu Recht a[X.]gesprochen.

9

Nach dieser Vorschrift wird Aus[X.]ildungsförderung für die weiterführende allgemein[X.]ildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre [X.]erufs[X.]ildender Aus[X.]ildung im Sinne der §§ 2 und 3 [X.] [X.]is zu einem daran anschließenden [X.]erufsqualifizierenden A[X.]schluss geleistet. Der so umschrie[X.]ene [X.] auf Förderung einer Erstaus[X.]ildung kann die Förderung von mehr als einer [X.]erufs[X.]ildenden Aus[X.]ildung umfassen, wenn durch die zuerst aufgenommene Aus[X.]ildung der zeitliche Mindestumfang für die [X.]erufs[X.]ildende Aus[X.]ildung von drei Schul- oder Studienjahren noch nicht voll ausgeschöpft ist (stRspr, vgl. etwa [X.], Beschluss vom 11. Fe[X.]ruar 1992 - 5 B 11.92 - [X.] 436.36 § 7 [X.] Nr. 102 S. 138 f. und Urteil vom 28. Mai 2015 - 5 [X.] 4.14 - [X.] 436.36 § 7 [X.] Nr. 126 Rn. 9). Für die Anrechnung vorangegangener [X.]erufs[X.]ildender Aus[X.]ildungen auf den zeitlichen Mindestumfang von drei Schul- oder Studienjahren ist erforderlich, a[X.]er auch ausreichend, dass die Aus[X.]ildungen die a[X.]strakten Voraussetzungen erfüllen, die an eine nach dem [X.] förderungsfähige Aus[X.]ildung zu stellen sind (vgl. [X.], Urteil vom 28. Mai 2015 - 5 [X.] 4.14 - [X.] 436.36 § 7 [X.] Nr. 126 Rn. 9 f.). Auf die [X.] sind alle [X.]en einer förderungsfähigen [X.]erufs[X.]ildenden Aus[X.]ildung anzurechnen, una[X.]hängig davon, o[X.] sie zu einem [X.]erufsqualifizierenden A[X.]schluss geführt ha[X.]en oder nicht (stRspr, vgl. etwa [X.], Urteile vom 8. Dezem[X.]er 1993 - 11 [X.] 27.92 - [X.] 436.36 § 7 [X.] Nr. 109 S. 156 und vom 23. Fe[X.]ruar 1994 - 11 [X.] 55.92 - [X.]E 95, 138 <142>, jeweils m.w.[X.]) oder die Aus[X.]ildung (tatsächlich) mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 17. März 1983 - 5 [X.] 27.81 - juris Rn. 7 m.w.[X.]).

In Ü[X.]ereinstimmung mit diesen rechtlichen Vorga[X.]en hat das O[X.]erverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen - worü[X.]er die Beteiligten zu Recht nicht streiten - entschieden, dass der [X.] des [X.] auf eine erste [X.]erufsqualifizierende Aus[X.]ildung nach § 7 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] [X.]ei Beginn des Bachelorstudiums durch die in [X.] a[X.]solvierten Aus[X.]ildungen zum st[X.]tlich geprüften Sozialassistenten und zum st[X.]tlich anerkannten Erzieher ver[X.]raucht war.

2. Das O[X.]erverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass das Bachelorstudium nicht als weitere Aus[X.]ildung im Sinne des § 7 A[X.]s. 2 [X.] förderungsfähig ist, weil die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Förderungstat[X.]estände des Satzes 1 Nr. 3 (a), Nr. 4 Buchst. [X.] ([X.]), [X.] (c) und des Satzes 2 (d) dieser Bestimmung jeweils nicht vorliegen.

a) Das Bachelorstudium des [X.] erfüllt nicht die sachlichen Förderungsvoraussetzungen des § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.].

Nach dieser Vorschrift wird Aus[X.]ildungsförderung für eine einzige weitere Aus[X.]ildung längstens [X.]is zu einem [X.]erufsqualifizierenden A[X.]schluss geleistet, wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Aus[X.]ildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich sel[X.]stständig ist und in dersel[X.]en Richtung fachlich weiterführt. Es fehlt in jedem Fall an der fachlichen Weiterführung der [X.]isherigen Aus[X.]ildung.

Eine weitere Aus[X.]ildung führt die erste dann in dersel[X.]en Richtung fachlich weiter, wenn sie dem Auszu[X.]ildenden vertiefte und damit zusätzliche Kenntnisse und/oder Fertigkeiten auf dem der ersten Aus[X.]ildung zugrunde liegenden Wissenssachge[X.]iet vermittelt. Um dieser Voraussetzung zu genügen, reicht es nicht aus, dass das materielle Wissenssachge[X.]iet der weiteren Aus[X.]ildung mit demjenigen der ersten lediglich verwandt ist oder die Wissenssachge[X.]iete [X.]eider Aus[X.]ildungen weitgehend einander angenähert sind. Erforderlich ist vielmehr die Identität der Wissenssachge[X.]iete. Eine derartige Ü[X.]ereinstimmung im materiellen Wissenssachge[X.]iet ist nicht schon anzunehmen, wenn die erste und die weitere Aus[X.]ildung unter einen sehr weitgefassten O[X.]er[X.]egriff eingeordnet werden können (stRspr, vgl. etwa [X.], Urteile vom 24. Juni 1982 - 5 [X.] 23.81 - FamRZ 1983, 100, vom 23. Januar 1992 - 5 [X.] 69.88 - [X.]E 89, 334 <337 f.> und vom 28. Okto[X.]er 1992 - 11 [X.] 5.92 - [X.] 436.36 § 7 [X.] Nr. 105 S. 147 f. sowie Beschluss vom 21. Dezem[X.]er 1989 - 5 B 105.89 - [X.] 436.36 § 7 [X.] Nr. 91 [X.]3).

Von diesen rechtlichen Maßstä[X.]en ist auch das O[X.]erverwaltungsgericht ausgegangen. Es hat in Anwendung dersel[X.]en - was von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen wird - die erforderliche Deckungsgleichheit des Bachelorstudiengangs "Soziale Ar[X.]eit/Bachelor of Arts" an der [X.] mit der Aus[X.]ildung des [X.] zum st[X.]tlich anerkannten Erzieher zu Recht verneint. Letztere [X.]efähigt den Kläger zur Ausü[X.]ung eines sozialpädagogischen Berufs im Bereich der vorschulischen Erziehung sowie im Bereich der außerschulischen Erziehung von Kindern und Jugendlichen. Der Studiengang "Soziale Ar[X.]eit" eröffnet ihm den Zugang zu allen Tätigkeiten auf dem Ge[X.]iet der [X.] Ar[X.]eit, ins[X.]esondere auch im Erwachsenen[X.]ereich.

[X.]) Für das Bachelorstudium ist weder in unmittel[X.]arer ([X.]) noch in entsprechender ([X.][X.]) Anwendung des § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. [X.] [X.] Aus[X.]ildungsförderung zu leisten.

[X.]) Die Vorschrift gewährt in unmittel[X.]arer Anwendung einen Anspruch auf Aus[X.]ildungsförderung für eine einzige weitere Aus[X.]ildung längstens [X.]is zu einem [X.]erufsqualifizierenden A[X.]schluss, wenn der Auszu[X.]ildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Aus[X.]ildung an einer Facho[X.]erschule, deren Besuch eine a[X.]geschlossene Berufsaus[X.]ildung voraussetzt, einer A[X.]endhauptschule, Berufsauf[X.]auschule, A[X.]endrealschule, einem A[X.]endgymnasium oder Kolleg erwor[X.]en hat, auch durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule. Das O[X.]erverwaltungsgericht ist auf der Grundlage der von ihm getroffenen und für den Senat [X.]indenden (§ 137 A[X.]s. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen rechtsfehlerfrei zu dem Erge[X.]nis gekommen, dass keine dieser Voraussetzungen gege[X.]en ist.

(1) Es hat für den Senat [X.]indend festgestellt (§ 137 A[X.]s. 2 VwGO), dass der Kläger entsprechend des Beschlusses der [X.] ü[X.]er den Erwer[X.] der Fachhochschulreife in [X.]eruflichen Bildungsgängen vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001 seine Hochschulzugangs[X.]erechtigung mit dem A[X.]schluss des [X.]eruflichen Bildungsgangs zum st[X.]tlich anerkannten Erzieher an der Fachschule für Sozialpädagogik erwor[X.]en hat. Die Fachschule gehört nicht zu den genannten Aus[X.]ildungsstätten des [X.]. Nach Art und Inhalt der Aus[X.]ildung (§ 2 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.]) dient der Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik nicht dem Erwer[X.] eines höheren allgemein[X.]ildenden Schula[X.]schlusses, sondern führt zu einer vertieften [X.]eruflichen Fach[X.]ildung (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Juli 1984 - 5 [X.] 3.82 - FamRZ 1985, 112).

(2) E[X.]enso wenig handelt es sich [X.]ei der Prüfung zum st[X.]tlich anerkannten Erzieher an der Fachschule für Sozialpädagogik um eine Nichtschülerprüfung im Sinne von § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. [X.] Hal[X.]s. 2 Alt. 1 [X.]. Hierzu gehören alle Prüfungen, die Nichtschülern den Zugang zu einer förderungsfähigen Aus[X.]ildung in gleicher Weise eröffnen wie der Besuch der in der Norm genannten Aus[X.]ildungsstätten des [X.] (vgl. so zu § 10 A[X.]s. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.] [X.], Urteil vom 4. August 1993 - 11 [X.] 15.92 - [X.] 436.36 § 46 [X.] Nr. 16 S. 16 f.; s.a. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2016, § 7 Rn. 86). Das trifft auf die genannte Prüfung schon deshal[X.] nicht zu, weil der Kläger an dieser (A[X.]schluss-)Prüfung als Schüler der Fachschule teilgenommen hat.

(3) Schließlich ist - worü[X.]er die Beteiligten nicht streiten - die Annahme des [X.], die vorgenannte Prüfung stelle keine Zugangsprüfung zu einer Hochschule im Sinne von § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. [X.] Hal[X.]s. 2 Alt. 2 [X.] dar, revisionsgerichtlich nicht zu [X.]eanstanden. Für eine derartige Prüfung ist kennzeichnend, dass sich ihre Wirkung auf den Zugang zu einer konkreten Hochschule [X.]eschränkt (vgl. so zu § 10 A[X.]s. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.] [X.], Urteil vom 4. August 1993 - 11 [X.] 15.92 - [X.] 436.36 § 46 [X.] Nr. 16 S. 16 f.). Das gilt nicht für die in Rede stehende Prüfung, die dem Kläger eine a[X.]strakt definierte Zugangs[X.]erechtigung verschafft.

[X.][X.]) Das Bachelorstudium des [X.] ist auch nicht in Erweiterung des Anwendungs[X.]ereichs des § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. [X.] [X.] zu fördern. Die Vorschrift weist zwar eine Regelungslücke auf, soweit sie - wie dargelegt - Auszu[X.]ildende, die die Fachhochschulreife aufgrund des erfolgreichen A[X.]schlusses eines [X.]eruflichen Bildungsgangs an einer Fachschule erwer[X.]en, nicht erfasst. Diese Lücke ist a[X.]er nicht planwidrig.

Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten nur [X.]egrenzt zu (vgl. [X.], Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 [X.] 28.12 - [X.] 436.45 § 1 UVG [X.] Rn. 9). Jede Art der gesetzesimmanenten richterlichen Rechtsfort[X.]ildung setzt una[X.]hängig von dem in Betracht kommenden methodischen Mittel (hier die teleologische Extension oder Analogie) eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. [X.], Urteile vom 2. April 2014 - 5 [X.] 40.12 - [X.] 270.1 § 25 [X.] Rn. 21 und vom 17. Juli 2014 - 5 [X.] 20.13 - [X.] 428.41 § 3 [X.] Nr. 13 Rn. 16, jeweils m.w.[X.]). Hat der Gesetzge[X.]er eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. O[X.] eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu [X.]eurteilten, o[X.] die vom Regelungsprogramm des Gesetzge[X.]ers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden ha[X.]en. Sie ist zu [X.]ejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten ([X.], Urteile vom 12. Septem[X.]er 2013 - 5 [X.] 35.12 - [X.]E 148, 13 Rn. 27 und vom 17. Juli 2014 - 5 [X.] 20.13 - [X.] 428.41 § 3 [X.] Nr. 13 Rn. 16, jeweils m.w.[X.]). In Anwendung dieser rechtlichen Vorga[X.]en kann nicht mit der ge[X.]otenen Gewissheit festgestellt werden, dass es der Gesetzge[X.]er planwidrig unterlassen hat, den Förderungstat[X.]estand des § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. [X.] [X.] auf Auszu[X.]ildende auszudehnen, die aufgrund des erfolgreichen A[X.]schlusses eines [X.]eruflichen Bildungsgangs an einer Fachschule [X.]erechtigt sind, sich an einer Hochschule einzuschrei[X.]en.

Für eine planwidrige Lücke fehlt es an genügenden Anhaltspunkten. Dies gilt hier auch deshal[X.], weil die Erstreckung des Anwendungs[X.]ereiches der genannten Norm auf Auszu[X.]ildende, denen der Zugang zur Hochschule ohne formelle Hochschulzugangs[X.]erechtigung aufgrund des erfolgreichen A[X.]schlusses eines [X.]eruflichen Bildungsgangs an einer Fachschule eröffnet ist, mit für den Bundesgesetzge[X.]er nicht a[X.]seh[X.]aren Kosten für den [X.] ver[X.]unden wäre. Denn eine entsprechende Ausdehnung des Tat[X.]estandes hätte zur Folge, dass den [X.]etreffenden Auszu[X.]ildenden entsprechend § 17 A[X.]s. 2 [X.] Aus[X.]ildungsförderung zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen zu leisten wäre. Es ist a[X.]er nicht nur Sache des Gesetzge[X.]ers zu entscheiden, o[X.] eine weitere Aus[X.]ildung im Sinne des § 7 A[X.]s. 2 [X.] in Form eines Hochschulstudiums von A[X.]solventen des [X.] gefördert werden soll. Auch die Entscheidung, o[X.] dieser Personenkreis in gleichem Umfang wie [X.]ei einer ersten [X.]erufs[X.]ildenden Aus[X.]ildung nach § 7 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] entlastet oder o[X.] er - wie in den Fällen des § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 [X.] - lediglich durch ein reines Bankdarlehen (vgl. § 18c A[X.]s. 1 i.V.m. § 17 A[X.]s. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.]) unterstützt werden soll, liegt im gesetzge[X.]erischen Ermessen.

(1) Gemessen am speziellen Zweck von § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. [X.] [X.] als der für die Beurteilung der Planwidrigkeit maßge[X.]lichen Norm kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit von einer planwidrigen Lücke [X.]ezüglich der hier in Rede stehenden Auszu[X.]ildenden ausgegangen werden.

Das dieser Vorschrift zugrunde liegende gesetzge[X.]erische Konzept lässt deutlich erkennen, dass nur dem vom Wortlaut der Norm erfassten Personenkreis ermöglicht werden soll, durch die Förderung einer weiteren Aus[X.]ildung eine ü[X.]er die durch die Erstaus[X.]ildung nach § 7 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] hinausgehende zusätzliche Berufsqualifikation zu erlangen. Nach dem Plan des Gesetzge[X.]ers dient die Förderung nach § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. [X.] [X.] dem Ziel, Personen, die [X.]ereits ü[X.]er einen [X.]erufsqualifizierenden A[X.]schluss verfügen, zu motivieren, sich mit der A[X.]sicht, eine ihrer Neigung und Eignung entsprechende höhere [X.]erufliche Qualifikation zu erreichen, um einen höherwertigen allgemein[X.]ildenden Schula[X.]schluss zu [X.]emühen und soll dieses Bemühen honorieren. Das entspricht dem Grundsatz des [X.]es, einem Auszu[X.]ildenden nur dann eine Aus[X.]ildung wirtschaftlich zu ermöglichen, wenn er ü[X.]er einen [X.]estimmten qualifizierten Aus[X.]ildungsstand noch nicht verfügt ([X.], Urteil vom 9. Juni 1983 - 5 [X.] 8.80 - [X.]E 67, 235 <239>). Zu dem von der Norm [X.]egünstigten Personenkreis zählt der Gesetzge[X.]er in erster Linie die A[X.]solventen des [X.]. Damit sind Auszu[X.]ildende gemeint, die nach einem [X.]ereits erlangten [X.]erufsqualifizierenden A[X.]schluss in der Regel [X.]erufs[X.]egleitend und damit unter erschwerten Bedingungen ihre allgemein[X.]ildende schulische Aus[X.]ildung an einer der in § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a [X.] genannten Aus[X.]ildungsstätten wieder aufnehmen und dort aufgrund einer förmlichen Prüfung den für das Hochschulstudium erforderlichen höheren Schula[X.]schluss erwer[X.]en (vgl. so zur Vorgängerregelung des § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] in der ursprünglichen Fassung vom 26. August 1971 <[X.] I S. 1409>, [X.]. VI/1975 S. 25; s.a. [X.], Urteil vom 13. Septem[X.]er 1984 - 5 [X.] 30.81 - [X.]E 70, 115 <120>). Ihnen stehen nach der typisierenden Annahme des Gesetzge[X.]ers Auszu[X.]ildende gleich, die ihre Berechtigung zum Studium durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erlangt ha[X.]en. Denn durch diese (förmlichen) Prüfungen werde der Zugang zu einer weiteren Aus[X.]ildung im Sinne des § 7 A[X.]s. 2 [X.] in gleicher Weise eröffnet, wie durch den Besuch der in der Vorschrift genannten Aus[X.]ildungsstätten des [X.] (vgl. [X.]. 10/5025 S. 11). In der Begünstigung dieses Personenkreises erschöpft sich die [X.] und Belohnungsfunktion des § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. [X.] [X.]. Es ist nicht zu erkennen, dass dieser Förderungstat[X.]estand auch Auszu[X.]ildende erfassen sollte, die aufgrund A[X.]solvierung einer [X.]eruflichen Aus[X.]ildung an einer Fachschule zum Studium an einer Hochschule zugelassen werden können. Der Ausschluss dieses Personenkreises entspricht vielmehr dem gesetzge[X.]erischen Konzept, die in § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. [X.] [X.] als Ausnahme (vgl. [X.], Urteile vom 12. Fe[X.]ruar 1981 - 5 [X.] 57.79 - [X.]E 61, 342 <344> und vom 28. Mai 2015 - 5 [X.] 4.14 - [X.] 436.36 § 7 [X.] Nr. 126 Rn. 13) eingeräumte Förderungsmöglichkeit für eine weitere ([X.]erufliche) Aus[X.]ildung auf den gesetzlich definierten Personenkreis zu [X.]eschränken.

(2) Die Planwidrigkeit der Regelungslücke in § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. [X.] [X.] lässt sich auch nicht mit Blick auf die mit § 10 A[X.]s. 3 Satz 2 Nr. 1a [X.] verfolgte Zielsetzung [X.]egründen (vgl. a.A. [X.], Urteil vom 5. Dezem[X.]er 2012 - 12 BV 12.231 - juris Rn. 38; [X.], in: [X.], 2015, S. 543 f. und in: [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2016, § 7 Rn. 87; wohl auch Buter, in: [X.], [X.], 5. Aufl. 2017, § 7 Rn. 29). Es kann dahinstehen, o[X.] es zulässig ist, die planwidrige Unvollständigkeit einer gesetzlichen Regelung aus Zwecken herzuleiten, die außerhal[X.] ihrer sel[X.]st liegen. Sel[X.]st wenn dies zu [X.]ejahen wäre, [X.]edarf es klarer Anhaltspunkte dafür, dass der Zweck einer anderen Vorschrift auf die an sich "lückenhafte" Norm zu erstrecken ist. Daran fehlt es hier.

Die durch das Sie[X.]zehnte Gesetz zur Änderung des [X.]es vom 24. Juli 1995 ([X.] I S. 976) eingefügte Vorschrift des § 10 A[X.]s. 3 Satz 2 Nr. 1a [X.] sieht eine Ausnahme von der Altersgrenze vor, wenn der Auszu[X.]ildende ohne Hochschulzugangs[X.]erechtigung aufgrund seiner [X.]eruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrie[X.]en worden ist. Damit soll erreicht werden, dass Berufstätige ohne formelle Hochschulzugangs[X.]erechtigung, die nach dem Hochschulrecht einiger Bundesländer zu [X.]estimmten Studiengängen zugelassen werden, wenn sie sich [X.]eruflich [X.]esonders qualifiziert ha[X.]en, auch Leistungen nach dem [X.] erhalten können, o[X.]wohl sie wegen ihrer [X.]esonderen [X.]eruflichen Qualifikation nicht selten die Altersgrenze des vollendeten 30. [X.]zw. 35. Le[X.]ensjahres ü[X.]erschreiten (vgl. [X.]. 13/1301 [X.]). § 7 [X.] wurde seit dem Jahre 1995 wiederholt auch inhaltlich geändert, ohne dass sich mit der notwendigen Verlässlichkeit ein gesetzge[X.]erischer Wille feststellen lässt, diese Vorschrift entsprechend zu ergänzen. Weder die Begründung des Sie[X.]zehnten Gesetzes zur Änderung des [X.]es noch die Gesetzesmaterialien zu nachfolgenden Gesetzesänderungen ge[X.]en dafür etwas her, o[X.]wohl es dem Gesetzge[X.]er schwerlich ver[X.]orgen [X.]lei[X.]en konnte, dass sich eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften aufdrängt, um das optimale Ineinandergreifen der zu erfüllenden persönlichen und sachlichen Förderungsvoraussetzungen zu gewährleisten, wodurch das mit § 10 A[X.]s. 3 Satz 2 Nr. 1a [X.] verfolgte Ziel [X.]estmöglich umgesetzt würde. Das gilt ins[X.]esondere auch für das Achtzehnte Gesetz zur Änderung des [X.]es vom 17. Juli 1996 ([X.] I [X.]06), mit dem in § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] nach dem Wort "Hochschulaus[X.]ildung" die Wörter "oder eine dieser nach [X.]recht gleichgestellte Aus[X.]ildung" eingefügt wurden. Damit hat der Bundesgesetzge[X.]er dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass nach dem Recht einzelner Bundesländer die A[X.]schlüsse an Berufsakademien den A[X.]schlüssen an Fachhochschulen gleichstehen. Durch die Gesetzesänderung sollte sichergestellt werden, dass A[X.]solventen von Berufsakademien, die aufgrund der landesrechtlichen Gleichstellung ihres A[X.]schlusses mit einem Fachhochschula[X.]schluss zu einem weiterführenden Hochschulstudium zugelassen werden, hierfür unter densel[X.]en Voraussetzungen wie Hochschula[X.]solventen Aus[X.]ildungsförderung nach dem [X.] erhalten können ([X.]. 13/4246 S. 15). Die anlassge[X.]enden Umstände dieser Gesetzesänderung ähneln der hier in Rede stehenden Fallkonstellation. Mit Rücksicht darauf kann die Tatsache, dass der Gesetzge[X.]er davon a[X.]gesehen hat, die gleichsam mit Bezug auf das Hochschulrecht einiger Bundesländer geschaffene Ausnahme des § 10 A[X.]s. 3 Satz 2 Nr. 1a [X.] im Bereich der sachlichen Förderungsvoraussetzungen des § 7 A[X.]s. 2 [X.] nachzuvollziehen, als "[X.]eredtes Schweigen" verstanden werden, die Möglichkeit der Gewährung von Aus[X.]ildungsförderung für eine weitere Aus[X.]ildung in sachlicher Hinsicht nicht ü[X.]er die in § 7 A[X.]s. 2 [X.] geregelten Fälle hinaus zu öffnen. Das schließt die Annahme einer richterlich zu schließenden Gesetzeslücke aus.

Die historische Entwicklung der vorgenannten Normen vor dem Jahre 1995 [X.]ekräftigt das gefundene Erge[X.]nis. Ihr ist zu entnehmen, dass der Gesetzge[X.]er um die Notwendigkeit weiß, die persönlichen und sachlichen Förderungsvoraussetzungen in der Regel aufeinander a[X.]zustimmen. So wurde durch das Sechste Gesetz zur Änderung des [X.]es vom 16. Juli 1979 ([X.] I [X.]37) § 10 A[X.]s. 3 Satz 2 [X.] an die Vorgängerregelung des § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. [X.] Hal[X.]s. 1 [X.] angepasst und für Auszu[X.]ildende, welche die Voraussetzungen für die zu fördernde Aus[X.]ildung in einer Facho[X.]erschulklasse, deren Besuch eine a[X.]geschlossene Berufsaus[X.]ildung voraussetzt, an einer A[X.]endhauptschule, einer Berufsauf[X.]auschule, einer A[X.]endrealschule, einem A[X.]endgymnasium oder einem Kolleg erwor[X.]en ha[X.]en, eine von der Altersgrenze una[X.]hängige Förderungsmöglichkeit geschaffen. E[X.]enso wurde ein Gleichklang zwischen § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. [X.] und § 10 A[X.]s. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.] auch insoweit hergestellt, als das Sie[X.]ente Gesetz zur Änderung des [X.]es vom 13. Juli 1981 ([X.] I S. 625) Auszu[X.]ildende, welche die Zugangs[X.]erechtigung zu einer Aus[X.]ildungsstätte durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erwor[X.]en ha[X.]en, in die altersuna[X.]hängige Förderung nach § 10 A[X.]s. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.] ein[X.]ezieht. Denn durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des [X.]es vom 16. Juni 1986 ([X.] I S. 897) wurde die Vorgängervorschrift des § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. [X.] [X.] um Hal[X.]satz 2 erweitert. Das geschah ausweislich der einschlägigen Gesetzesmaterialien mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Anpassung im Interesse eines ordnungsgemäßen Gesetzesvollzugs ge[X.]oten sei ([X.]. 10/5025 S. 11).

Die Annahme, dass der Gesetzge[X.]er [X.]ewusst davon A[X.]stand genommen hat, die Freistellung von der Altersgrenze nach § 10 A[X.]s. 3 Satz 2 Nr. 1a auf § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. [X.] [X.] auszudehnen, führt nicht dazu, dass für diese Ausnahme von der Altersgrenze kein Anwendungs[X.]ereich ver[X.]lei[X.]t und die Vorschrift gänzlich leerliefe. Die Ausnahme von der Altersgrenze kann sich in jedem Fall zu Gunsten von solchen Personen auswirken, die den [X.] nach § 7 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] im Zusammenhang mit ihrem ersten [X.]erufsqualifizierenden A[X.]schluss noch nicht ver[X.]raucht ha[X.]en. Auch wenn es nicht ü[X.]lich sein mag, dass der von § 10 A[X.]s. 3 Satz 2 Nr. 1a [X.] erfasste Personenkreis seinen [X.] nach § 7 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] durch die auf seinen ersten [X.]erufsqualifizierenden A[X.]schluss hinführende Aus[X.]ildung noch nicht ausgeschöpft hat, ist dies nicht ausgeschlossen. Es liegt nicht außerhal[X.] des Möglichen, dass die Aus[X.]ildung im Einzelfall in weniger als drei Schul- oder Studienjahren a[X.]solviert worden ist. Die Aus[X.]ildungszeit kann im Einzelfall gekürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Aus[X.]ildungsziel in der gekürzten [X.] erreicht wird (§ 8 des Berufs[X.]ildungsgesetzes in der Fassung vom 23. März 2005 <[X.] I S. 931> und § 27[X.] des [X.] in der Fassung vom 23. März 2005 <[X.] I S. 931>). E[X.]enso können Auszu[X.]ildende vor A[X.]lauf ihrer Aus[X.]ildungszeit zur A[X.]schlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 BBiG und § 37 HwO). Damit geht der Zweck des § 10 A[X.]s. 3 Satz 2 Nr. 1a [X.], [X.]eruflich Qualifizierten für das ihnen nach landesrechtlichem Hochschulrecht gestattete Studium eine Aus[X.]ildungsförderung zu ermöglichen, nicht ins Leere.

(3) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 A[X.]s. 1 GG ergi[X.]t sich keine für den Kläger günstigere Beurteilung.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 A[X.]s. 1 GG ge[X.]ietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu [X.]ehandeln, stellt es a[X.]er dem Normge[X.]er frei, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleich[X.]ehandlung anknüpft. Je nach Regelungsgegenstand und [X.] erge[X.]en sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Normge[X.]er, die vom [X.]loßen Willkürver[X.]ot [X.]is zu einer strengen Bindung an [X.] reichen können (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. März 2007 - 1 [X.] - [X.]E 118, 79 <100> und vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - [X.]E 129, 49 <68> m.w.[X.]). Bei der Ungleich[X.]ehandlung von Personengruppen unterliegt der Normge[X.]er regelmäßig engen rechtlichen Bindungen. Dies gilt auch, wenn eine Ungleich[X.]ehandlung von Sachverhalten mittel[X.]ar eine Ungleich[X.]ehandlung von Personengruppen [X.]ewirkt (vgl. [X.], Beschluss vom 13. März 2007 - 1 [X.] - [X.]E 118, 79 <100> m.w.[X.]). Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz kann in diesen Fällen schon dann angenommen werden, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht [X.]estehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. zu Vorstehendem insgesamt [X.], Urteil vom 17. April 2014 - 5 [X.] 16.13 - [X.] 2014, 153 <154>). So verhält es sich hier nicht.

Dass die Gruppe der Auszu[X.]ildenden, die allein aufgrund des Erwer[X.]s eines Fachschula[X.]schlusses [X.]erechtigt sind, sich an einer Hochschule einzuschrei[X.]en, in § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. [X.] [X.] nicht [X.]erücksichtigt wird, führt zwar zu einem rechtfertigungs[X.]edürftigen Leistungsausschluss. Denn die Betreffenden können - wenn alle sonstigen Förderungsvoraussetzungen vorliegen - im Unterschied zur Gruppe der A[X.]solventen des [X.] sowie zur Gruppe der Auszu[X.]ildenden, die die Zugangsvoraussetzungen für das zu fördernde Studium durch eine Nichtschülerprüfung oder Zugangsprüfung zu einer Hochschule erwor[X.]en ha[X.]en, von vornherein für ihr Hochschulstudium keine Aus[X.]ildungsförderung erhalten. Die darin liegende Ungleich[X.]ehandlung von Personengruppen hält jedoch der ge[X.]otenen strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung stand.

Nach der Rechtsprechung des [X.] kommt dem Gesetzge[X.]er im Bereich der gewährenden St[X.]tstätigkeit für die A[X.]grenzung der [X.]egünstigten Personenkreise grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Fe[X.]ruar 2012 - 1 BvL 14/07 - [X.]E 130, 240 <254> m.w.[X.]). Es ist "größte Zurückhaltung" ge[X.]oten, dem Gesetzge[X.]er ü[X.]er den Gleichheitssatz zusätzliche Leistungsverpflichtungen aufzuerlegen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9. Fe[X.]ruar 1982 - 2 BvL 6/78 und 2 [X.] - [X.]E 60, 16 <42> und vom 26. April 1988 - 1 [X.] - [X.]E 78, 104 <121>). Des Weiteren ist in der Rechtsprechung des [X.] geklärt, dass der Gesetzge[X.]er, soweit er eine Leistung freiwillig gewährt, grundsätzlich auch finanzpolitische Erwägungen [X.]erücksichtigen und haushaltsmäßig [X.]egrenzte öffentliche Mittel gezielt - unter Bevorzugung einzelner und Benachteiligung anderer Personengruppen - einsetzen darf (vgl. [X.], Urteile vom 8. April 1987 - 1 BvL 8/84 und 1 BvL 16/84 - [X.]E 75, 40 <72> und vom 7. Juli 1992 - 1 [X.], 1 [X.], 1 BvR 873/90 und 1 BvR 761/91 - [X.]E 87, 1 <45>). Allerdings genügen derartige Erwägungen und ins[X.]esondere das Bemühen, st[X.]tliche Ausga[X.]en zu vermeiden, für sich genommen nicht, um eine differenzierende Behandlung verschiedener Personengruppen zu rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr ein darü[X.]er hinausgehender sachlicher [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Fe[X.]ruar 2012 - 1 BvL 14/07 - [X.]E 130, 240 <259> m.w.[X.]). Diese Grundsätze gelten auch [X.]ei der Gewährung von Sozialleistungen, die - wie die Bundesaus[X.]ildungsförderung - an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen (vgl. [X.], Urteil vom 25. Septem[X.]er 2006 - 5 [X.] 27.04 - [X.]E 126, 354 Rn. 15). Gemessen an diesen Maßstä[X.]en ist die Regelung des § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. [X.] [X.] mit Art. 3 A[X.]s. 1 GG verein[X.]ar, soweit sie Auszu[X.]ildende, die aufgrund des Erwer[X.]s eines Fachschula[X.]schlusses zum Hochschulstudium zugelassen werden können, von vornherein von der Förderung ausnimmt.

Deren Nicht[X.]erücksichtigung findet gegenü[X.]er A[X.]solventen des [X.] sowie gegenü[X.]er Teilnehmern an [X.] jeweils ihren rechtfertigenden Grund im unterschiedlichen Grad des allgemein[X.]ildenden Schula[X.]schlusses der Vergleichsgruppen. Kennzeichnend für A[X.]solventen des [X.] ist - wie dargelegt -, dass sie dem Plan des Gesetzge[X.]ers entsprechend durch den Besuch einer Aus[X.]ildungsstätte im Sinne des § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a [X.] ihren allgemein[X.]ildenden Schula[X.]schluss "aufstocken", um auf dieser Grundlage eine höher qualifizierte Berufsaus[X.]ildung erlangen zu können. Gleiches gilt für Auszu[X.]ildende, die einen solchen A[X.]schluss durch eine Nichtschülerprüfung erlangen. Demgegenü[X.]er führt der Besuch einer Fachschule nicht zum Erwer[X.] eines höheren allgemein[X.]ildenden Schula[X.]schlusses, sondern vermittelt den Betreffenden [X.]ereits sel[X.]st eine höherwertigere [X.]erufliche Qualifikation. Der mit § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. [X.] [X.] verfolgte [X.] und Belohnungszweck verwirklicht sich [X.]ei diesen also gerade nicht.

Die förderungsrechtliche Schlechterstellung von A[X.]solventen einer Fachschule gegenü[X.]er Auszu[X.]ildenden, die die Zugangsvoraussetzungen für das zu fördernde Studium durch eine Zugangsprüfung zu einer einzelnen Hochschule erwor[X.]en ha[X.]en, ist e[X.]enfalls gerechtfertigt. Die Erstreckung des Anwendungs[X.]ereiches des § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. [X.] [X.] auf diesen Personenkreis wäre angesichts der [X.]esonderen Attraktivität dieses Aus[X.]ildungswegs kostenintensiver als die Ein[X.]eziehung von Auszu[X.]ildenden, die die Zugangsvoraussetzungen für das zu fördernde Studium durch eine Zugangsprüfung zu einer einzelnen Hochschule erwor[X.]en ha[X.]en. Die [X.]esondere Attraktivität des Erwer[X.]s einer Hochschulzugangs[X.]erechtigung durch A[X.]solvierung einer [X.]eruflichen Aus[X.]ildung an einer Fachschule resultiert daraus, dass dieser Erwer[X.] - im Unterschied zu den in § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. [X.] [X.] ausdrücklich aufgeführten Fallgruppen - keine zusätzliche Prüfung voraussetzt und - anders als die Zugangsprüfung zu einer Hochschule - den Zugang zu allen Hochschulen des [X.] eröffnet. Die finanziellen Folgen der Ein[X.]eziehung einer Personengruppe in die Förderung können - wie aufgezeigt - [X.]ei der Entscheidung, sie im Unterschied zu einer anderen Gruppe nicht zu [X.]egünstigen, eingestellt werden. Diese Erwägung vermag die Ungleich[X.]ehandlung derjenigen, die wegen eines Fachschula[X.]schlusses den Hochschulzugang erlangen, gegenü[X.]er der Gruppe, die eine erfolgreiche Hochschulzugangsprüfung a[X.]gelegt hat, zu legitimieren, weil darü[X.]er hinausgehende Rechtfertigungsgründe vorliegen. Die Ausweitung der Förderung auf die zuerst genannte nicht geringe Gruppe würde die [X.]ereits hervorgeho[X.]ene A[X.]sicht des Gesetzge[X.]ers relativieren, mit § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. [X.] [X.] in erster Linie die A[X.]solventen des [X.] zu [X.]egünstigen. Hinzu kommt, dass der Gesetzge[X.]er dem Umstand, dass der Hochschulzugang durch eine ein [X.]esonderes Engagement voraussetzende Prüfung erlangt wurde, erkenn[X.]ar eine gewichtige Bedeutung [X.]eigemessen hat. Er wollte die [X.]etreffenden Auszu[X.]ildenden für ihr Engagement finanziell [X.]elohnen. Beide Gesichtspunkte sind jedenfalls mit Blick auf den weiten gesetzge[X.]erischen Gestaltungsspielraum im vorliegenden Zusammenhang nicht zu [X.]eanstanden.

c) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung von Aus[X.]ildungsförderung für das Bachelorstudium nach § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 [X.] [X.] nicht zu.

Die Vorschrift scheidet - wie das O[X.]erverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - als Anspruchsgrundlage für die Förderung einer weiteren Berufsaus[X.]ildung aus, wenn der Auszu[X.]ildende - wie hier - seinen [X.] auf Förderung einer [X.]erufs[X.]ildenden Erstaus[X.]ildung nach § 7 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] durch den [X.]erufsqualifizierenden A[X.]schluss zweier Aus[X.]ildungen ausgeschöpft hat. Denn aus dem Wortlaut des § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 [X.] [X.] ("eine einzige weitere Aus[X.]ildung") und dem systematischen Zusammenhang mit § 7 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] folgt, dass insgesamt nicht mehr als zwei [X.]erufsqualifizierende Aus[X.]ildungen als förderfähig angesehen werden können (stRspr, vgl. etwa [X.], Urteil vom 18. Juli 1989 - 5 [X.] 28.85 - [X.]E 82, 235 <237> und Beschluss vom 6. Septem[X.]er 2012 - 5 [X.] - juris Rn. 4).

Der Einwand des [X.], [X.]ei der Aus[X.]ildung zum st[X.]tlich geprüften Sozialassistenten handele es sich um eine una[X.]ding[X.]are Voraussetzung für die Aus[X.]ildung zum st[X.]tlich geprüften Erzieher mit der Folge, dass die [X.]eiden Aus[X.]ildungen entsprechend Ziffer 7.2.18 der [X.] zum [X.] - [X.]VwV - vom 15. Okto[X.]er 1991 (GMBl [X.]) als eine erste Aus[X.]ildung zu verstehen seien, führt zu keinem anderen Erge[X.]nis. Nach dieser Verwaltungsvorschrift kann zwar eine weitere Aus[X.]ildung nach § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 [X.] [X.] gefördert werden, wenn die auszu[X.]ildende Person an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse [X.]ereits mehr als einen [X.]erufsqualifizierenden A[X.]schluss erwor[X.]en hat, sofern der erste dieser [X.]erufsqualifizierenden A[X.]schlüsse una[X.]ding[X.]are Voraussetzung für den zweiten [X.]erufsqualifizierenden A[X.]schluss ist. Diese norminterpretierende Verwaltungsvorschrift [X.]indet a[X.]er die Gerichte nicht und kann dem Gesetz keinen Inhalt zuschrei[X.]en, der mit der o[X.]jektiven Rechtslage unverein[X.]ar ist ([X.], Urteil vom 12. Juli 2012 - 5 [X.] 14.11 - [X.]E 143, 314 Rn. 30 m.w.[X.]).

d) Der Kläger kann für das Bachelorstudium nach § 7 A[X.]s. 2 Satz 2 [X.] keine Aus[X.]ildungsförderung [X.]eanspruchen.

Danach wird Aus[X.]ildungsförderung für eine einzige weitere Aus[X.]ildung nur geleistet, wenn die [X.]esonderen Umstände des Einzelfalles, ins[X.]esondere das angestre[X.]te Aus[X.]ildungsziel, dies erfordern. Das Vorliegen derartiger Umstände ist vom O[X.]erverwaltungsgericht - ohne dass dies zwischen den Beteiligten im Revisionsverfahren im Streit gestanden hätte - zu Recht verneint worden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 A[X.]s. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergi[X.]t sich aus § 188 Satz 2 Hal[X.]s. 1 VwGO.

Meta

5 C 14/17

29.03.2018

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 14. September 2017, Az: 1 A 388/16, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.03.2018, Az. 5 C 14/17 (REWIS RS 2018, 11366)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11366

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