Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.03.2018, Az. 5 C 14/16

5. Senat | REWIS RS 2018, 11379

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Gegenstand

Auslegung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b BAföG


Leitsatz

Die privilegierte Förderungsmöglichkeit für eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b BAföG kann nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung auf Auszubildende erstreckt werden, die nach landesrechtlichem Hochschulrecht allein aufgrund des Erwerbs eines Fachschulabschlusses zum Studium an einer Hochschule berechtigt sind.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Bachelorstudium, zu dem sie aufgrund des erfolgreichen Abschlusses eines beruflichen Bildungsgangs an einer Fachschule zugelassen wurde.

2

Die Klägerin beendete im Juli 2005 die Realschule. Von August 2005 bis Juli 2006 besuchte sie eine einjährige Berufsfachschule in der Fachrichtung Wirtschaft sowie von August 2006 bis Juli 2008 eine Fachoberschule in der Fachrichtung Gestaltung. An Letzterer erwarb sie im Juni 2008 die Fachhochschulreife. Nach einem freiwilligen [X.] Jahr absolvierte die Klägerin im Schuljahr 2009/2010 an einer Berufsfachschule für Sozialassistenz mit Schwerpunkt Sozialpädagogik in [X.] eine Ausbildung zur staatlich geprüften Sozialassistentin. Anschließend besuchte sie eine zweijährige Fachschule für Sozialpädagogik. Der dort im Juli 2012 erworbene Abschluss als staatlich anerkannte Erzieherin entspricht der Rahmenvereinbarung über Fachschulen und wird von allen Bundesländern anerkannt. Zum Wintersemester 2012/2013 nahm die Klägerin an der [X.] das Bachelorstudium im Studiengang "Bildung, Erziehung und Unterricht" in den Fächern "[X.]" und "Textiles Gestalten" auf, das sie im September 2015 erfolgreich beendete.

3

Für die letztgenannte Ausbildung beantragte die Klägerin ab dem 1. Oktober 2012 die Bewilligung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe. Die Beklagte lehnte ihren Antrag mit Bescheid vom 12. November 2012 ab.

4

Die daraufhin erhobene Klage der Klägerin hat vor dem Verwaltungsgericht Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Bachelorstudium sei nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu fördern. Der Grundanspruch auf Förderung von mindestens drei Jahren berufsbildender Ausbildung bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss sei durch die einjährige Ausbildung zur staatlich geprüften Sozialassistentin und die zweijährige Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin verbraucht. Das Bachelorstudium könne auch nicht als weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 [X.] gefördert werden. Insbesondere sei für eine erweiternde Auslegung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b [X.] auf die Fälle, in denen Auszubildende - wie hier - den Zugang zur [X.] aufgrund beruflicher Qualifikation erlangt hätten, kein Raum.

5

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

6

Die Beklagte und der Vertreter des [X.] beim [X.] verteidigen den angefochtenen Beschluss.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Klägerin ist un[X.]egründet. Das O[X.]erverwaltungsgericht hat im Einklang mit revisi[X.]lem Recht (§ 137 A[X.]s. 1 Nr. 1 VwGO) entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Bewilligung von Aus[X.]ildungsförderung für ihr zum Wintersemester 2012/2013 aufgenommenes und im Septem[X.]er 2015 a[X.]geschlossenes Bachelorstudium nicht zusteht. Das Verpflichtungs[X.]egehren der Klägerin findet weder in § 7 A[X.]s. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes ü[X.]er individuelle Förderung der Aus[X.]ildung ([X.] - [X.]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezem[X.]er 2010 ([X.]), für den hier maßge[X.]lichen [X.]raum zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. Dezem[X.]er 2014 ([X.] I S. 2475) (1.) noch in § 7 A[X.]s. 2 [X.] (2.) eine Rechtsgrundlage.

8

1. Das O[X.]erverwaltungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Aus[X.]ildungsförderung nach § 7 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] für ihr Bachelorstudium zu Recht a[X.]gesprochen.

9

Nach dieser Vorschrift wird Aus[X.]ildungsförderung für die weiterführende allgemein[X.]ildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre [X.]erufs[X.]ildender Aus[X.]ildung im Sinne der §§ 2 und 3 [X.] [X.]is zu einem daran anschließenden [X.]erufsqualifizierenden A[X.]schluss geleistet. Der so umschrie[X.]ene [X.] auf Förderung einer Erstaus[X.]ildung kann die Förderung von mehr als einer [X.]erufs[X.]ildenden Aus[X.]ildung umfassen, wenn durch die zuerst aufgenommene Aus[X.]ildung der zeitliche Mindestumfang für die [X.]erufs[X.]ildende Aus[X.]ildung von drei Schul- oder Studienjahren noch nicht voll ausgeschöpft ist (stRspr, vgl. etwa [X.], Beschluss vom 11. Fe[X.]ruar 1992 - 5 B 11.92 - [X.] 436.36 § 7 [X.] Nr. 102 S. 138 f. und Urteil vom 28. Mai 2015 - 5 [X.] 4.14 - [X.] 436.36 § 7 [X.] Nr. 126 Rn. 9). Für die Anrechnung vorangegangener [X.]erufs[X.]ildender Aus[X.]ildungen auf den zeitlichen Mindestumfang von drei Schul- oder Studienjahren ist erforderlich, a[X.]er auch ausreichend, dass die Aus[X.]ildungen die a[X.]strakten Voraussetzungen erfüllen, die an eine nach dem [X.] förderungsfähige Aus[X.]ildung zu stellen sind (vgl. [X.], Urteil vom 28. Mai 2015 - 5 [X.] 4.14 - [X.] 436.36 § 7 [X.] Nr. 126 Rn. 9 f.). Auf die [X.] sind alle [X.]en einer förderungsfähigen [X.]erufs[X.]ildenden Aus[X.]ildung anzurechnen, una[X.]hängig davon, o[X.] sie zu einem [X.]erufsqualifizierenden A[X.]schluss geführt ha[X.]en oder nicht (stRspr, vgl. etwa [X.], Urteile vom 8. Dezem[X.]er 1993 - 11 [X.] 27.92 - [X.] 436.36 § 7 [X.] Nr. 109 S. 156 und vom 23. Fe[X.]ruar 1994 - 11 [X.] 55.92 - [X.]E 95, 138 <142>, jeweils m.w.[X.]) oder die Aus[X.]ildung (tatsächlich) mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 17. März 1983 - 5 [X.] 27.81 - juris Rn. 7 m.w.[X.]).

In Ü[X.]ereinstimmung mit diesen rechtlichen Vorga[X.]en hat das O[X.]erverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen zutreffend entschieden, dass der [X.] der Klägerin auf eine erste [X.]erufsqualifizierende Aus[X.]ildung nach § 7 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] [X.]ei Beginn des Bachelorstudiums ver[X.]raucht war. Bei der Berechnung des [X.] von drei Schul- oder Studienjahren muss sich die Klägerin ne[X.]en der zweijährigen Aus[X.]ildung zur st[X.]tlich anerkannten Erzieherin, die sie im Juli 2012 [X.]erufsqualifizierend a[X.]schloss, auch die im Schuljahr 2009/2010 a[X.]solvierte und erfolgreich a[X.]geschlossene Aus[X.]ildung zur st[X.]tlich geprüften Sozialassistentin anrechnen lassen. Hier[X.]ei handelt es sich um eine [X.]erufs[X.]ildende Aus[X.]ildung an einer Aus[X.]ildungsstätte im Sinne des § 2 A[X.]s. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]. Wie das O[X.]erverwaltungsgericht zu Recht dargelegt hat, ist für die Beurteilung der Dauer des Aus[X.]ildungsgangs im Sinne dieser Vorschrift allein maßge[X.]end, dass die Aus[X.]ildung nach den Aus[X.]ildungs[X.]estimmungen o[X.]jektiv auf zumindest zwei Jahre angelegt ist. Unerhe[X.]lich ist, o[X.] sie - wie hier - aufgrund von in der Person des Auszu[X.]ildenden liegenden Umständen im Einzelfall tatsächlich in einem kürzeren [X.]raum [X.]eendet wird.

Im Erge[X.]nis nichts anderes ergi[X.]t sich für den Fall, dass die Aus[X.]ildung der Klägerin zur st[X.]tlich geprüften Sozialassistentin - wie von dieser geltend gemacht - eine Aus[X.]ildung an einer Aus[X.]ildungsstätte im Sinne des § 2 A[X.]s. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] darstellt. Aus[X.]ildungen an einer Aus[X.]ildungsstätte im Sinne dieser Vorschrift sind una[X.]hängig vom Vorliegen der personen[X.]ezogenen Förderungsvoraussetzung des § 2 A[X.]s. 1a Satz 1 Hal[X.]s. 1 [X.] auf den zeitlichen Mindestumfang des § 7 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] anzurechnen (vgl. [X.], Urteil vom 28. Mai 2015 - 5 [X.] 4.14 - [X.] 436.36 § 7 [X.] Nr. 126 Rn. 9). Daher wäre es rechtlich ohne Bedeutung, dass die Klägerin während der vorgenannten Aus[X.]ildung noch [X.]ei ihren Eltern gewohnt hat.

2. Das O[X.]erverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass das Bachelorstudium nicht als weitere Aus[X.]ildung im Sinne des § 7 A[X.]s. 2 [X.] förderungsfähig ist, weil die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Förderungstat[X.]estände des Satzes 1 Nr. 3 (a), Nr. 4 Buchst. [X.] ([X.]), [X.] (c) und des Satzes 2 (d) dieser Bestimmung jeweils nicht vorliegen.

a) Das Bachelorstudium der Klägerin erfüllt nicht die sachlichen Förderungsvoraussetzungen des § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.].

Nach dieser Vorschrift wird Aus[X.]ildungsförderung für eine einzige weitere Aus[X.]ildung längstens [X.]is zu einem [X.]erufsqualifizierenden A[X.]schluss geleistet, wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Aus[X.]ildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich sel[X.]stständig ist und in dersel[X.]en Richtung fachlich weiterführt. Es fehlt in jedem Fall an der fachlichen Weiterführung der [X.]isherigen Aus[X.]ildung.

Eine weitere Aus[X.]ildung führt die erste dann in dersel[X.]en Richtung fachlich weiter, wenn sie dem Auszu[X.]ildenden vertiefte und damit zusätzliche Kenntnisse und/oder Fertigkeiten auf dem der ersten Aus[X.]ildung zugrunde liegenden Wissenssachge[X.]iet vermittelt. Um dieser Voraussetzung zu genügen, reicht es nicht aus, dass das materielle Wissenssachge[X.]iet der weiteren Aus[X.]ildung mit demjenigen der ersten lediglich verwandt ist oder die Wissenssachge[X.]iete [X.]eider Aus[X.]ildungen weitgehend einander angenähert sind. Erforderlich ist vielmehr die Identität der Wissenssachge[X.]iete. Eine derartige Ü[X.]ereinstimmung im materiellen Wissenssachge[X.]iet ist nicht schon anzunehmen, wenn die erste und die weitere Aus[X.]ildung unter einen sehr weitgefassten O[X.]er[X.]egriff eingeordnet werden können (stRspr, vgl. etwa [X.], Urteile vom 24. Juni 1982 - 5 [X.] 23.81 - FamRZ 1983, 100, vom 23. Januar 1992 - 5 [X.] 69.88 - [X.]E 89, 334 <337 f.> und vom 28. Okto[X.]er 1992 - 11 [X.] 5.92 - [X.] 436.36 § 7 [X.] Nr. 105 S. 147 f. sowie Beschluss vom 21. Dezem[X.]er 1989 - 5 B 105.89 - [X.] 436.36 § 7 [X.] Nr. 91 [X.]3).

Von diesen rechtlichen Maßstä[X.]en ist das O[X.]erverwaltungsgericht ausgegangen. Es hat in ihrer Anwendung die erforderliche Deckungsgleichheit des Bachelorstudiengangs "Bildung, Erziehung und Unterricht" in den Fächern "[X.]" und "Textiles Gestalten" an der [X.] mit der Aus[X.]ildung der Klägerin zur st[X.]tlich anerkannten Erzieherin zu Recht verneint. Letztere [X.]efähigt die Klägerin zur Ausü[X.]ung eines sozialpädagogischen Berufs im Bereich der vorschulischen Erziehung sowie im Bereich der außerschulischen Erziehung von Kindern und Jugendlichen. Der Bachelora[X.]schluss im Studiengang "Bildung, Erziehung und Unterricht" [X.]ildet indessen die erste Stufe der Aus[X.]ildung zum Lehrer an Grund-, Haupt- und Realschulen. Er eröffnet mithin der Klägerin den Zugang zu einem pädagogischen Beruf im Bereich der schulischen Aus[X.]ildung von Kindern und Jugendlichen.

[X.]) Für das Bachelorstudium ist weder in unmittel[X.]arer ([X.]) noch in entsprechender ([X.][X.]) Anwendung des § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. [X.] [X.] Aus[X.]ildungsförderung zu leisten.

[X.]) Die Vorschrift gewährt in unmittel[X.]arer Anwendung einen Anspruch auf Aus[X.]ildungsförderung für eine einzige weitere Aus[X.]ildung längstens [X.]is zu einem [X.]erufsqualifizierenden A[X.]schluss, wenn der Auszu[X.]ildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Aus[X.]ildung an einer Facho[X.]erschule, deren Besuch eine a[X.]geschlossene Berufsaus[X.]ildung voraussetzt, einer A[X.]endhauptschule, Berufsauf[X.]auschule, A[X.]endrealschule, einem A[X.]endgymnasium oder Kolleg erwor[X.]en hat, auch durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule. Das O[X.]erverwaltungsgericht ist auf der Grundlage der von ihm getroffenen und für den Senat [X.]indenden (§ 137 A[X.]s. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen rechtsfehlerfrei zu dem Erge[X.]nis gekommen, dass keine dieser Voraussetzungen gege[X.]en ist.

(1) Es hat in für den Senat ver[X.]indlicher (§ 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) Auslegung und Anwendung der nicht revisi[X.]len Vorschrift des § 18 A[X.]s. 4 Satz 1 [X.] des [X.] [X.] - in der Fassung vom 26. Fe[X.]ruar 2007 ([X.]. GVBl. 2007 S. 69) festgestellt, dass die Klägerin die Berechtigung zum Bachelorstudium mit dem A[X.]schluss als st[X.]tlich anerkannte Erzieherin an der Fachschule für Sozialpädagogik erwor[X.]en hat. Es hat weiter - ohne, dass dies insoweit von den Beteiligten in A[X.]rede gestellt wird - angenommen, diese Fachschule gehöre nicht zu den genannten Aus[X.]ildungsstätten des [X.]. Hiergegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Nach Art und Inhalt der Aus[X.]ildung (§ 2 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.]) dient der Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik nicht dem Erwer[X.] eines höheren allgemein[X.]ildenden Schula[X.]schlusses, sondern führt zu einer vertieften [X.]eruflichen Fach[X.]ildung (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Juli 1984 - 5 [X.] 3.82 - FamRZ 1985, 112).

E[X.]enfalls revisionsgerichtlich un[X.]edenklich ist die rechtliche Bewertung des [X.], aus der Tatsache, dass die Klägerin mit dem erfolgreichen A[X.]schluss der Facho[X.]erschule in der Fachrichtung Gestaltung die Fachhochschulreife erwor[X.]en ha[X.]e, könne nicht etwas anderes hergeleitet werden. Das O[X.]erverwaltungsgericht hat in ver[X.]indlicher Auslegung von [X.]recht § 3 der Anlage 7 zu § 36 der Verordnung ü[X.]er [X.]erufs[X.]ildende Schulen ([X.]) vom 24. Juli 2000 ([X.]. GVBl. [X.]) entnommen, dass der Besuch der konkreten Facho[X.]erschule nicht - wie von § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a [X.] gefordert - eine a[X.]geschlossene Berufsaus[X.]ildung vorausgesetzt hat.

(2) E[X.]enso wenig handelt es sich [X.]ei der Prüfung zur st[X.]tlich anerkannten Erzieherin an der Fachschule für Sozialpädagogik oder der Prüfung zum Erwer[X.] der Fachhochschulreife an der Facho[X.]erschule in der Fachrichtung Gestaltung um eine Nichtschülerprüfung im Sinne von § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. [X.] Hal[X.]s. 2 Alt. 1 [X.]. Hierzu gehören alle Prüfungen, die Nichtschülern den Zugang zu einer förderungsfähigen Aus[X.]ildung in gleicher Weise eröffnen wie der Besuch der in der Norm genannten Aus[X.]ildungsstätten des [X.] (vgl. so zu § 10 A[X.]s. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.] [X.], Urteil vom 4. August 1993 - 11 [X.] 15.92 - [X.] 436.36 § 46 [X.] Nr. 16 S. 16 f.; s.a. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2016, § 7 Rn. 86). Das trifft auf die genannten Prüfungen schon deshal[X.] nicht zu, weil die Klägerin an diesen ([X.] als Schülerin der jeweiligen Schule teilgenommen hat.

(3) Schließlich ist - worü[X.]er die Beteiligten nicht streiten - die Annahme des [X.], die [X.]eiden vorgenannten Prüfungen stellten keine Zugangsprüfungen zu einer Hochschule im Sinne von § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. [X.] Hal[X.]s. 2 Alt. 2 [X.] dar, revisionsgerichtlich nicht zu [X.]eanstanden. Für eine derartige Prüfung ist kennzeichnend, dass sich ihre Wirkung auf den Zugang zu einer konkreten Hochschule [X.]eschränkt (vgl. so zu § 10 A[X.]s. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.] [X.], Urteil vom 4. August 1993 - 11 [X.] 15.92 - [X.] 436.36 § 46 [X.] Nr. 16 S. 16 f.). Das gilt nicht für die in Rede stehenden Prüfungen, die der Klägerin jeweils eine a[X.]strakt definierte Zugangs[X.]erechtigung verschaffen.

[X.][X.]) Das Bachelorstudium der Klägerin ist auch nicht in Erweiterung des Anwendungs[X.]ereichs des § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. [X.] [X.] zu fördern. Die Vorschrift weist zwar eine Regelungslücke auf, soweit sie - wie dargelegt - Auszu[X.]ildende, denen der [X.]gesetzge[X.]er (hier gemäß § 18 A[X.]s. 4 Satz 1 [X.] [X.]) den Zugang zur Hochschule nach erfolgreicher A[X.]solvierung einer [X.]eruflichen Aus[X.]ildung an einer Fachschule eröffnet, nicht erfasst. Diese Lücke ist a[X.]er nicht planwidrig.

Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten nur [X.]egrenzt zu (vgl. [X.], Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 [X.] 28.12 - [X.] 436.45 § 1 UVG [X.] Rn. 9). Jede Art der gesetzesimmanenten richterlichen Rechtsfort[X.]ildung setzt una[X.]hängig von dem in Betracht kommenden methodischen Mittel (hier die teleologische Extension oder Analogie) eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. [X.], Urteile vom 2. April 2014 - 5 [X.] 40.12 - [X.] 270.1 § 25 [X.] Rn. 21 und vom 17. Juli 2014 - 5 [X.] 20.13 - [X.] 428.41 § 3 [X.] Nr. 13 Rn. 16, jeweils m.w.[X.]). Hat der Gesetzge[X.]er eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. O[X.] eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu [X.]eurteilten, o[X.] die vom Regelungsprogramm des Gesetzge[X.]ers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden ha[X.]en. Sie ist zu [X.]ejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten ([X.], Urteile vom 12. Septem[X.]er 2013 - 5 [X.] 35.12 - [X.]E 148, 13 Rn. 27 und vom 17. Juli 2014 - 5 [X.] 20.13 - [X.] 428.41 § 3 [X.] Nr. 13 Rn. 16, jeweils m.w.[X.]). In Anwendung dieser rechtlichen Vorga[X.]en kann nicht mit der ge[X.]otenen Gewissheit festgestellt werden, dass es der Gesetzge[X.]er planwidrig unterlassen hat, den Förderungstat[X.]estand des § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. [X.] [X.] auf Auszu[X.]ildende auszudehnen, die [X.] aufgrund einer [X.]eruflichen Vor[X.]ildung [X.]erechtigt sind, sich an einer Hochschule einzuschrei[X.]en.

Für eine planwidrige Lücke fehlt es an genügenden Anhaltspunkten. Dies gilt hier auch deshal[X.], weil die Erstreckung des Anwendungs[X.]ereiches der genannten Norm auf Auszu[X.]ildende, denen der [X.]gesetzge[X.]er den Zugang zur Hochschule ohne formelle Hochschulzugangs[X.]erechtigung nach erfolgreicher A[X.]solvierung einer [X.]eruflichen Aus[X.]ildung an einer Fachschule eröffnet, mit für den Bundesgesetzge[X.]er nicht a[X.]seh[X.]aren Kosten für den [X.] ver[X.]unden wäre. Denn eine entsprechende Ausdehnung des Tat[X.]estandes hätte zur Folge, dass den [X.]etreffenden Auszu[X.]ildenden entsprechend § 17 A[X.]s. 2 [X.] Aus[X.]ildungsförderung zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen zu leisten wäre. Es ist a[X.]er nicht nur Sache des Gesetzge[X.]ers zu entscheiden, o[X.] eine weitere Aus[X.]ildung im Sinne des § 7 A[X.]s. 2 [X.] in Form eines Hochschulstudiums von A[X.]solventen des [X.] gefördert werden soll. Auch die Entscheidung, o[X.] dieser Personenkreis in gleichem Umfang wie [X.]ei einer ersten [X.]erufs[X.]ildenden Aus[X.]ildung nach § 7 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] entlastet oder o[X.] er - wie in den Fällen des § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 [X.] - lediglich durch ein reines Bankdarlehen (vgl. § 18c A[X.]s. 1 i.V.m. § 17 A[X.]s. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.]) unterstützt werden soll, liegt im gesetzge[X.]erischen Ermessen.

(1) Gemessen am speziellen Zweck von § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. [X.] [X.] als der für die Beurteilung der Planwidrigkeit maßge[X.]lichen Norm kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit von einer planwidrigen Lücke [X.]ezüglich der hier in Rede stehenden Auszu[X.]ildenden ausgegangen werden.

Das dieser Vorschrift zugrunde liegende gesetzge[X.]erische Konzept lässt deutlich erkennen, dass nur dem vom Wortlaut der Norm erfassten Personenkreis ermöglicht werden soll, durch die Förderung einer weiteren Aus[X.]ildung eine ü[X.]er die durch die Erstaus[X.]ildung nach § 7 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] hinausgehende zusätzliche Berufsqualifikation zu erlangen. Nach dem Plan des Gesetzge[X.]ers dient die Förderung nach § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. [X.] [X.] dem Ziel, Personen, die [X.]ereits ü[X.]er einen [X.]erufsqualifizierenden A[X.]schluss verfügen, zu motivieren, sich mit der A[X.]sicht, eine ihrer Neigung und Eignung entsprechende höhere [X.]erufliche Qualifikation zu erreichen, um einen höherwertigen allgemein[X.]ildenden Schula[X.]schluss zu [X.]emühen und soll dieses Bemühen honorieren. Das entspricht dem Grundsatz des [X.]es, einem Auszu[X.]ildenden nur dann eine Aus[X.]ildung wirtschaftlich zu ermöglichen, wenn er ü[X.]er einen [X.]estimmten qualifizierten Aus[X.]ildungsstand noch nicht verfügt ([X.], Urteil vom 9. Juni 1983 - 5 [X.] 8.80 - [X.]E 67, 235 <239>). Zu dem von der Norm [X.]egünstigten Personenkreis zählt der Gesetzge[X.]er in erster Linie die A[X.]solventen des [X.]. Damit sind Auszu[X.]ildende gemeint, die nach einem [X.]ereits erlangten [X.]erufsqualifizierenden A[X.]schluss in der Regel [X.]erufs[X.]egleitend und damit unter erschwerten Bedingungen ihre allgemein[X.]ildende schulische Aus[X.]ildung an einer der in § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a [X.] genannten Aus[X.]ildungsstätten wieder aufnehmen und dort aufgrund einer förmlichen Prüfung den für das Hochschulstudium erforderlichen höheren Schula[X.]schluss erwer[X.]en (vgl. so zur Vorgängerregelung des § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] in der ursprünglichen Fassung vom 26. August 1971 <[X.] I S. 1409>, [X.]. VI/1975 S. 25; s.a. [X.], Urteil vom 13. Septem[X.]er 1984 - 5 [X.] 30.81 - [X.]E 70, 115 <120>). Ihnen stehen nach der typisierenden Annahme des Gesetzge[X.]ers Auszu[X.]ildende gleich, die ihre Berechtigung zum Studium durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erlangt ha[X.]en. Denn durch diese (förmlichen) Prüfungen werde der Zugang zu einer weiteren Aus[X.]ildung im Sinne des § 7 A[X.]s. 2 [X.] in gleicher Weise eröffnet, wie durch den Besuch der in der Vorschrift genannten Aus[X.]ildungsstätten des [X.] (vgl. [X.]. 10/5025 S. 11). In der Begünstigung dieses Personenkreises erschöpft sich die [X.] und Belohnungsfunktion des § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. [X.] [X.]. Es ist nicht zu erkennen, dass dieser Förderungstat[X.]estand auch Auszu[X.]ildende erfassen sollte, die [X.] aufgrund A[X.]solvierung einer [X.]eruflichen Aus[X.]ildung an einer Fachschule zum Studium an einer Hochschule zugelassen werden können. Der Ausschluss dieses Personenkreises entspricht vielmehr dem gesetzge[X.]erischen Konzept, die in § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. [X.] [X.] als Ausnahme (vgl. [X.], Urteile vom 12. Fe[X.]ruar 1981 - 5 [X.] 57.79 - [X.]E 61, 342 <344> und vom 28. Mai 2015 - 5 [X.] 4.14 - [X.] 436.36 § 7 [X.] Nr. 126 Rn. 13) eingeräumte Förderungsmöglichkeit für eine weitere ([X.]erufliche) Aus[X.]ildung auf den gesetzlich definierten Personenkreis zu [X.]eschränken.

(2) Die Planwidrigkeit der Regelungslücke in § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. [X.] [X.] lässt sich auch nicht mit Blick auf die mit § 10 A[X.]s. 3 Satz 2 Nr. 1a [X.] verfolgte Zielsetzung [X.]egründen (vgl. a.A. [X.], Urteil vom 5. Dezem[X.]er 2012 - 12 BV 12.231 - juris Rn. 38; [X.], in: [X.], 2015, S. 543 f. und in: [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2016, § 7 Rn. 87; wohl auch Buter, in: [X.], [X.], 5. Aufl. 2017, § 7 Rn. 29). Es kann dahinstehen, o[X.] es zulässig ist, die planwidrige Unvollständigkeit einer gesetzlichen Regelung aus Zwecken herzuleiten, die außerhal[X.] ihrer sel[X.]st liegen. Sel[X.]st wenn dies zu [X.]ejahen wäre, [X.]edarf es klarer Anhaltspunkte dafür, dass der Zweck einer anderen Vorschrift auf die an sich "lückenhafte" Norm zu erstrecken ist. Daran fehlt es hier.

Die durch das Sie[X.]zehnte Gesetz zur Änderung des [X.]es vom 24. Juli 1995 ([X.] I S. 976) eingefügte Vorschrift des § 10 A[X.]s. 3 Satz 2 Nr. 1a [X.] sieht eine Ausnahme von der Altersgrenze vor, wenn der Auszu[X.]ildende ohne Hochschulzugangs[X.]erechtigung aufgrund seiner [X.]eruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrie[X.]en worden ist. Damit soll erreicht werden, dass Berufstätige ohne formelle Hochschulzugangs[X.]erechtigung, die nach dem Hochschulrecht einiger Bundesländer zu [X.]estimmten Studiengängen zugelassen werden, wenn sie sich [X.]eruflich [X.]esonders qualifiziert ha[X.]en, auch Leistungen nach dem [X.] erhalten können, o[X.]wohl sie wegen ihrer [X.]esonderen [X.]eruflichen Qualifikation nicht selten die Altersgrenze des vollendeten 30. [X.]zw. 35. Le[X.]ensjahres ü[X.]erschreiten (vgl. [X.]. 13/1301 [X.]). § 7 [X.] wurde seit dem Jahre 1995 wiederholt auch inhaltlich geändert, ohne dass sich mit der notwendigen Verlässlichkeit ein gesetzge[X.]erischer Wille feststellen lässt, diese Vorschrift entsprechend zu ergänzen. Weder die Begründung des Sie[X.]zehnten Gesetzes zur Änderung des [X.]es noch die Gesetzesmaterialien zu nachfolgenden Gesetzesänderungen ge[X.]en dafür etwas her, o[X.]wohl es dem Gesetzge[X.]er schwerlich ver[X.]orgen [X.]lei[X.]en konnte, dass sich eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften aufdrängt, um das optimale Ineinandergreifen der zu erfüllenden persönlichen und sachlichen Förderungsvoraussetzungen zu gewährleisten, wodurch das mit § 10 A[X.]s. 3 Satz 2 Nr. 1a [X.] verfolgte Ziel [X.]estmöglich umgesetzt würde. Das gilt ins[X.]esondere auch für das Achtzehnte Gesetz zur Änderung des [X.]es vom 17. Juli 1996 ([X.] I [X.]06), mit dem in § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] nach dem Wort "Hochschulaus[X.]ildung" die Wörter "oder eine dieser nach [X.]recht gleichgestellte Aus[X.]ildung" eingefügt wurden. Damit hat der Bundesgesetzge[X.]er dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass nach dem Recht einzelner Bundesländer die A[X.]schlüsse an Berufsakademien den A[X.]schlüssen an Fachhochschulen gleichstehen. Durch die Gesetzesänderung sollte sichergestellt werden, dass A[X.]solventen von Berufsakademien, die aufgrund der landesrechtlichen Gleichstellung ihres A[X.]schlusses mit einem Fachhochschula[X.]schluss zu einem weiterführenden Hochschulstudium zugelassen werden, hierfür unter densel[X.]en Voraussetzungen wie Hochschula[X.]solventen Aus[X.]ildungsförderung nach dem [X.] erhalten können ([X.]. 13/4246 S. 15). Die anlassge[X.]enden Umstände dieser Gesetzesänderung ähneln der hier in Rede stehenden Fallkonstellation. Mit Rücksicht darauf kann die Tatsache, dass der Gesetzge[X.]er davon a[X.]gesehen hat, die gleichsam mit Bezug auf das Hochschulrecht einiger Bundesländer geschaffene Ausnahme des § 10 A[X.]s. 3 Satz 2 Nr. 1a [X.] im Bereich der sachlichen Förderungsvoraussetzungen des § 7 A[X.]s. 2 [X.] nachzuvollziehen, als "[X.]eredtes Schweigen" verstanden werden, die Möglichkeit der Gewährung von Aus[X.]ildungsförderung für eine weitere Aus[X.]ildung in sachlicher Hinsicht nicht ü[X.]er die in § 7 A[X.]s. 2 [X.] geregelten Fälle hinaus zu öffnen. Das schließt die Annahme einer richterlich zu schließenden Gesetzeslücke aus.

Die historische Entwicklung der vorgenannten Normen vor dem Jahre 1995 [X.]ekräftigt das gefundene Erge[X.]nis. Ihr ist zu entnehmen, dass der Gesetzge[X.]er um die Notwendigkeit weiß, die persönlichen und sachlichen Förderungsvoraussetzungen in der Regel aufeinander a[X.]zustimmen. So wurde durch das Sechste Gesetz zur Änderung des [X.]es vom 16. Juli 1979 ([X.] I [X.]37) § 10 A[X.]s. 3 Satz 2 [X.] an die Vorgängerregelung des § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. [X.] Hal[X.]s. 1 [X.] angepasst und für Auszu[X.]ildende, welche die Voraussetzungen für die zu fördernde Aus[X.]ildung in einer Facho[X.]erschulklasse, deren Besuch eine a[X.]geschlossene Berufsaus[X.]ildung voraussetzt, an einer A[X.]endhauptschule, einer Berufsauf[X.]auschule, einer A[X.]endrealschule, einem A[X.]endgymnasium oder einem Kolleg erwor[X.]en ha[X.]en, eine von der Altersgrenze una[X.]hängige Förderungsmöglichkeit geschaffen. E[X.]enso wurde ein Gleichklang zwischen § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. [X.] und § 10 A[X.]s. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.] auch insoweit hergestellt, als das Sie[X.]ente Gesetz zur Änderung des [X.]es vom 13. Juli 1981 ([X.] I S. 625) Auszu[X.]ildende, welche die Zugangs[X.]erechtigung zu einer Aus[X.]ildungsstätte durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erwor[X.]en ha[X.]en, in die altersuna[X.]hängige Förderung nach § 10 A[X.]s. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.] ein[X.]ezieht. Denn durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des [X.]es vom 16. Juni 1986 ([X.] I S. 897) wurde die Vorgängervorschrift des § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. [X.] [X.] um Hal[X.]satz 2 erweitert. Das geschah ausweislich der einschlägigen Gesetzesmaterialien mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Anpassung im Interesse eines ordnungsgemäßen Gesetzesvollzugs ge[X.]oten sei ([X.]. 10/5025 S. 11).

Die Annahme, dass der Gesetzge[X.]er [X.]ewusst davon A[X.]stand genommen hat, die Freistellung von der Altersgrenze nach § 10 A[X.]s. 3 Satz 2 Nr. 1a auf § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. [X.] [X.] auszudehnen, führt nicht dazu, dass für diese Ausnahme von der Altersgrenze kein Anwendungs[X.]ereich ver[X.]lei[X.]t und die Vorschrift gänzlich leerliefe. Die Ausnahme von der Altersgrenze kann sich in jedem Fall zu Gunsten von solchen Personen auswirken, die den [X.] nach § 7 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] im Zusammenhang mit ihrem ersten [X.]erufsqualifizierenden A[X.]schluss noch nicht ver[X.]raucht ha[X.]en. Auch wenn es nicht ü[X.]lich sein mag, dass der von § 10 A[X.]s. 3 Satz 2 Nr. 1a [X.] erfasste Personenkreis seinen [X.] nach § 7 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] durch die auf seinen ersten [X.]erufsqualifizierenden A[X.]schluss hinführende Aus[X.]ildung noch nicht ausgeschöpft hat, ist dies nicht ausgeschlossen. Es liegt nicht außerhal[X.] des Möglichen, dass die Aus[X.]ildung im Einzelfall in weniger als drei Schul- oder Studienjahren a[X.]solviert worden ist. Die Aus[X.]ildungszeit kann im Einzelfall gekürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Aus[X.]ildungsziel in der gekürzten [X.] erreicht wird (§ 8 des Berufs[X.]ildungsgesetzes in der Fassung vom 23. März 2005 <[X.] I S. 931> und § 27[X.] des [X.] in der Fassung vom 23. März 2005 <[X.] I S. 931>). E[X.]enso können Auszu[X.]ildende vor A[X.]lauf ihrer Aus[X.]ildungszeit zur A[X.]schlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 BBiG und § 37 HwO). Damit geht der Zweck des § 10 A[X.]s. 3 Satz 2 Nr. 1a [X.], [X.]eruflich Qualifizierten für das ihnen nach landesrechtlichem Hochschulrecht gestattete Studium eine Aus[X.]ildungsförderung zu ermöglichen, nicht ins Leere.

(3) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 A[X.]s. 1 GG ergi[X.]t sich keine für die Klägerin günstigere Beurteilung.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 A[X.]s. 1 GG ge[X.]ietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu [X.]ehandeln, stellt es a[X.]er dem Normge[X.]er frei, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleich[X.]ehandlung anknüpft. Je nach Regelungsgegenstand und [X.] erge[X.]en sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Normge[X.]er, die vom [X.]loßen Willkürver[X.]ot [X.]is zu einer strengen Bindung an [X.] reichen können (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. März 2007 - 1 [X.] - [X.]E 118, 79 <100> und vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - [X.]E 129, 49 <68> m.w.[X.]). Bei der Ungleich[X.]ehandlung von Personengruppen unterliegt der Normge[X.]er regelmäßig engen rechtlichen Bindungen. Dies gilt auch, wenn eine Ungleich[X.]ehandlung von Sachverhalten mittel[X.]ar eine Ungleich[X.]ehandlung von Personengruppen [X.]ewirkt (vgl. [X.], Beschluss vom 13. März 2007 - 1 [X.] - [X.]E 118, 79 <100> m.w.[X.]). Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz kann in diesen Fällen schon dann angenommen werden, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht [X.]estehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. zu Vorstehendem insgesamt [X.], Urteil vom 17. April 2014 - 5 [X.] 16.13 - [X.] 2014, 153 <154>). So verhält es sich hier nicht.

Dass die Gruppe der Auszu[X.]ildenden, die nach landesrechtlichem Hochschulrecht allein aufgrund des Erwer[X.]s eines Fachschula[X.]schlusses [X.]erechtigt sind, sich an einer Hochschule einzuschrei[X.]en, in § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. [X.] [X.] nicht [X.]erücksichtigt wird, führt zwar zu einem rechtfertigungs[X.]edürftigen Leistungsausschluss. Denn die Betreffenden können - wenn alle sonstigen Förderungsvoraussetzungen vorliegen - im Unterschied zur Gruppe der A[X.]solventen des [X.] sowie zur Gruppe der Auszu[X.]ildenden, die die Zugangsvoraussetzungen für das zu fördernde Studium durch eine Nichtschülerprüfung oder Zugangsprüfung zu einer Hochschule erwor[X.]en ha[X.]en, von vornherein für ihr Hochschulstudium keine Aus[X.]ildungsförderung erhalten. Die darin liegende Ungleich[X.]ehandlung von Personengruppen hält jedoch der ge[X.]otenen strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung stand.

Nach der Rechtsprechung des [X.] kommt dem Gesetzge[X.]er im Bereich der gewährenden St[X.]tstätigkeit für die A[X.]grenzung der [X.]egünstigten Personenkreise grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Fe[X.]ruar 2012 - 1 BvL 14/07 - [X.]E 130, 240 <254> m.w.[X.]). Es ist "größte Zurückhaltung" ge[X.]oten, dem Gesetzge[X.]er ü[X.]er den Gleichheitssatz zusätzliche Leistungsverpflichtungen aufzuerlegen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9. Fe[X.]ruar 1982 - 2 BvL 6/78 und 2 [X.] - [X.]E 60, 16 <42> und vom 26. April 1988 - 1 [X.] - [X.]E 78, 104 <121>). Des Weiteren ist in der Rechtsprechung des [X.] geklärt, dass der Gesetzge[X.]er, soweit er eine Leistung freiwillig gewährt, grundsätzlich auch finanzpolitische Erwägungen [X.]erücksichtigen und haushaltsmäßig [X.]egrenzte öffentliche Mittel gezielt - unter Bevorzugung einzelner und Benachteiligung anderer Personengruppen - einsetzen darf (vgl. [X.], Urteile vom 8. April 1987 - 1 BvL 8/84 und 1 BvL 16/84 - [X.]E 75, 40 <72> und vom 7. Juli 1992 - 1 [X.], 1 [X.], 1 BvR 873/90 und 1 BvR 761/91 - [X.]E 87, 1 <45>). Allerdings genügen derartige Erwägungen und ins[X.]esondere das Bemühen, st[X.]tliche Ausga[X.]en zu vermeiden, für sich genommen nicht, um eine differenzierende Behandlung verschiedener Personengruppen zu rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr ein darü[X.]er hinausgehender sachlicher [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Fe[X.]ruar 2012 - 1 BvL 14/07 - [X.]E 130, 240 <259> m.w.[X.]). Diese Grundsätze gelten auch [X.]ei der Gewährung von Sozialleistungen, die - wie die Bundesaus[X.]ildungsförderung - an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen (vgl. [X.], Urteil vom 25. Septem[X.]er 2006 - 5 [X.] 27.04 - [X.]E 126, 354 Rn. 15). Gemessen an diesen Maßstä[X.]en ist die Regelung des § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. [X.] [X.] mit Art. 3 A[X.]s. 1 GG verein[X.]ar, soweit sie Auszu[X.]ildende, die nach landesrechtlichem Hochschulrecht aufgrund des Erwer[X.]s eines Fachschula[X.]schlusses zum Hochschulstudium zugelassen werden können, von vornherein von der Förderung ausnimmt.

Deren Nicht[X.]erücksichtigung findet gegenü[X.]er A[X.]solventen des [X.] sowie gegenü[X.]er Teilnehmern an [X.] jeweils ihren rechtfertigenden Grund im unterschiedlichen Grad des allgemein[X.]ildenden Schula[X.]schlusses der Vergleichsgruppen. Kennzeichnend für A[X.]solventen des [X.] ist - wie dargelegt -, dass sie dem Plan des Gesetzge[X.]ers entsprechend durch den Besuch einer Aus[X.]ildungsstätte im Sinne des § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a [X.] ihren allgemein[X.]ildenden Schula[X.]schluss "aufstocken", um auf dieser Grundlage eine höher qualifizierte Berufsaus[X.]ildung erlangen zu können. Gleiches gilt für Auszu[X.]ildende, die einen solchen A[X.]schluss durch eine Nichtschülerprüfung erlangen. Demgegenü[X.]er führt der Besuch einer Fachschule nicht zum Erwer[X.] eines höheren allgemein[X.]ildenden Schula[X.]schlusses, sondern vermittelt den Betreffenden [X.]ereits sel[X.]st eine höherwertigere [X.]erufliche Qualifikation. Der mit § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. [X.] [X.] verfolgte [X.] und Belohnungszweck verwirklicht sich [X.]ei diesen also gerade nicht.

Die förderungsrechtliche Schlechterstellung von A[X.]solventen einer Fachschule gegenü[X.]er Auszu[X.]ildenden, die die Zugangsvoraussetzungen für das zu fördernde Studium durch eine Zugangsprüfung zu einer einzelnen Hochschule erwor[X.]en ha[X.]en, ist e[X.]enfalls gerechtfertigt. Die Erstreckung des Anwendungs[X.]ereiches des § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. [X.] [X.] auf diesen Personenkreis wäre angesichts der [X.]esonderen Attraktivität dieses Aus[X.]ildungswegs kostenintensiver als die Ein[X.]eziehung von Auszu[X.]ildenden, die die Zugangsvoraussetzungen für das zu fördernde Studium durch eine Zugangsprüfung zu einer einzelnen Hochschule erwor[X.]en ha[X.]en. Die [X.]esondere Attraktivität des Erwer[X.]s einer Hochschulzugangs[X.]erechtigung durch A[X.]solvierung einer [X.]eruflichen Aus[X.]ildung an einer Fachschule resultiert daraus, dass dieser Erwer[X.] - im Unterschied zu den in § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. [X.] [X.] ausdrücklich aufgeführten Fallgruppen - keine zusätzliche Prüfung voraussetzt und - anders als die Zugangsprüfung zu einer Hochschule - den Zugang zu allen Hochschulen des [X.] eröffnet. Die finanziellen Folgen der Ein[X.]eziehung einer Personengruppe in die Förderung können - wie aufgezeigt - [X.]ei der Entscheidung, sie im Unterschied zu einer anderen Gruppe nicht zu [X.]egünstigen, eingestellt werden. Diese Erwägung vermag die Ungleich[X.]ehandlung derjenigen, die wegen eines Fachschula[X.]schlusses den Hochschulzugang erlangen, gegenü[X.]er der Gruppe, die eine erfolgreiche Hochschulzugangsprüfung a[X.]gelegt hat, zu legitimieren, weil darü[X.]er hinausgehende Rechtfertigungsgründe vorliegen. Die Ausweitung der Förderung auf die zuerst genannte nicht geringe Gruppe würde die [X.]ereits hervorgeho[X.]ene A[X.]sicht des Gesetzge[X.]ers relativieren, mit § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. [X.] [X.] in erster Linie die A[X.]solventen des [X.] zu [X.]egünstigen. Hinzu kommt, dass der Gesetzge[X.]er dem Umstand, dass der Hochschulzugang durch eine ein [X.]esonderes Engagement voraussetzende Prüfung erlangt wurde, erkenn[X.]ar eine gewichtige Bedeutung [X.]eigemessen hat. Er wollte die [X.]etreffenden Auszu[X.]ildenden für ihr Engagement finanziell [X.]elohnen. Beide Gesichtspunkte sind jedenfalls mit Blick auf den weiten gesetzge[X.]erischen Gestaltungsspielraum im vorliegenden Zusammenhang nicht zu [X.]eanstanden.

c) Der Klägerin steht ein Anspruch auf Gewährung von Aus[X.]ildungsförderung für das Bachelorstudium nach § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 [X.] [X.] nicht zu.

Die Vorschrift scheidet - wie das O[X.]erverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - als Anspruchsgrundlage für die Förderung einer weiteren Berufsaus[X.]ildung aus, wenn der Auszu[X.]ildende - wie hier - seinen [X.] auf Förderung einer [X.]erufs[X.]ildenden Erstaus[X.]ildung nach § 7 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] durch den [X.]erufsqualifizierenden A[X.]schluss zweier Aus[X.]ildungen ausgeschöpft hat. Denn aus dem Wortlaut des § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 [X.] [X.] ("eine einzige weitere Aus[X.]ildung") und dem systematischen Zusammenhang mit § 7 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] folgt, dass insgesamt nicht mehr als zwei [X.]erufsqualifizierende Aus[X.]ildungen als förderfähig angesehen werden können (stRspr, vgl. etwa [X.], Urteil vom 18. Juli 1989 - 5 [X.] 28.85 - [X.]E 82, 235 <237> und Beschluss vom 6. Septem[X.]er 2012 - 5 [X.] - juris Rn. 4).

Der Einwand der Klägerin, die Aus[X.]ildung zur st[X.]tlich anerkannten Erzieherin sei eine einheitliche, die Aus[X.]ildung zur st[X.]tlich geprüften Sozialassistentin umfassende Aus[X.]ildung, zwingt zu keinem anderen Erge[X.]nis. Das O[X.]erverwaltungsgericht hat in [X.]indender Auslegung von [X.]recht (§ 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) festgestellt, dass es sich [X.]ei der Aus[X.]ildung zum st[X.]tlich geprüften Sozialassistenten/zur st[X.]tlich geprüften Sozialassistentin in [X.] um eine gegenü[X.]er der Aus[X.]ildung zum st[X.]tlich anerkannten Erzieher/zur st[X.]tlich anerkannten Erzieherin sel[X.]stständige Aus[X.]ildung handelt.

d) Die Klägerin kann für das Bachelorstudium nach § 7 A[X.]s. 2 Satz 2 [X.] keine Aus[X.]ildungsförderung [X.]eanspruchen.

Danach wird Aus[X.]ildungsförderung für eine einzige weitere Aus[X.]ildung nur geleistet, wenn die [X.]esonderen Umstände des Einzelfalles, ins[X.]esondere das angestre[X.]te Aus[X.]ildungsziel, dies erfordern. Das Vorliegen derartiger Umstände ist vom O[X.]erverwaltungsgericht - ohne dass dies zwischen den Beteiligten im Revisionsverfahren im Streit gestanden hätte - zu Recht verneint worden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 A[X.]s. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergi[X.]t sich aus § 188 Satz 2 Hal[X.]s. 1 VwGO.

Meta

5 C 14/16

29.03.2018

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend OVG Lüneburg, 18. Juli 2016, Az: 4 LB 179/14, Beschluss

§ 2 Abs 1 S 1 Nr 1 BAföG, § 2 Abs 1 S 1 Nr 2 BAföG, § 2 Abs 1a S 1 BAföG, § 7 Abs 1 S 1 BAföG, § 7 Abs 2 S 1 Nr 3 BAföG, § 7 Abs 2 S 1 Nr 4 Buchst a BAföG, § 7 Abs 2 S 1 Nr 4 Buchst b BAföG, § 7 Abs 2 S 1 Nr 5 BAföG, § 7 Abs 2 S 2 BAföG, § 10 Abs 3 S 2 Nr 1a BAföG, § 17 Abs 2 BAföG, § 17 Abs 3 S 1 Nr 1 BAföG, § 18c Abs 1 BAföG, § 18 Abs 4 S 1 Nr 5 HSchulG ND 2007, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.03.2018, Az. 5 C 14/16 (REWIS RS 2018, 11379)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11379

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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