Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.11.2018, Az. 5 C 12/17

5. Senat | REWIS RS 2018, 1078

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Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für das von ihm nach dem Abschluss seines Bachelorstudiums im Fach Physik an einer anderen Hochschule im siebenten Semester aufgenommene Diplomstudium der Physik Ausbildungsförderung beanspruchen kann.

2

Der Kläger belegte von Oktober 2008 bis Juli 2011 einen auf sechs Semester angelegten Bachelor-Studiengang der Physik an der [X.] und schloss diesen mit dem Grad Bachelor of Science ab. Zum 1. Oktober 2011 wurde er an der [X.] im Diplom-Studiengang Physik in das siebente Fachsemester ohne Gleichwertigkeitsprüfung immatrikuliert. Zuvor hatte ihn der Prüfungsausschuss der Fachrichtung Physik dieser [X.] aufgrund seiner bisherigen Studienleistungen in das siebente Fachsemester des Diplom-Studiengangs Physik mit einer Regelstudienzeit von zehn Semestern eingestuft.

3

Den Antrag des [X.] auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Januar bis September 2012 lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, der Kläger habe seinen Anspruch auf Förderung einer ersten beruflichen Ausbildung nach § 7 Abs. 1 [X.] mit dem Erwerb des berufsqualifizierenden [X.] ausgeschöpft. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 [X.] lägen nicht vor. Den Widerspruch des [X.] wies die [X.] als unbegründet zurück.

4

Auf die hiergegen gerichtete Klage des [X.] hat das Verwaltungsgericht den Beklagten antragsgemäß unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger für den geltend gemachten Zeitraum Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Ausbildungsförderung im Diplomstudiengang Physik aus § 7 Abs. 1a Satz 1 [X.] analog zu. Das Oberverwaltungsgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die analoge Anwendung des § 7 Abs. 1a [X.] sei aus Gründen der Gleichbehandlung geboten. Der Diplomstudiengang Physik an der [X.] unterscheide sich nicht wesentlich von den von § 7 Abs. 1a [X.] erfassten "neu" geschaffenen konsekutiven Masterstudiengängen. Die Regelstudienzeit des Bachelor- und Masterstudiums betrage im Fach Physik an der [X.] insgesamt zehn Semester und entspreche damit der Regelstudiendauer des Diplomstudiengangs.

5

Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Er rügt eine Verletzung des § 7 Abs. 1a [X.].

6

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Die entscheidungstragende Annahme des [X.], der Kläger habe für den streitigen Zeitraum in analoger Anwendung des § 7 Abs. 1a Satz 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung ([X.] - [X.]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 ([X.]), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 ([X.] [X.] 2475), einen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung, steht zwar nicht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) (1.). Die Entscheidung des [X.] stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nach § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu (2.).

8

1. Das Oberverwaltungsgericht hat den Anspruch des [X.] auf Ausbildungsförderung für den von ihm ab dem siebenten Fachsemester aufgenommenen Diplomstudiengang Physik zu Unrecht auf § 7 Abs. 1a Satz 1 [X.] gestützt.

9

Nach dieser Vorschrift wird für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 des [X.] ([X.]) oder für einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 [X.] sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der [X.] und [X.] unter anderem Ausbildungsförderung geleistet, wenn er auf einem Bachelorstudiengang aufbaut und der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelorstudiengang abgeschlossen hat. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar - worüber auch zwischen den Beteiligten Einigkeit besteht - zutreffend entschieden, dass eine unmittelbare Anwendung der Bestimmung ausscheidet, weil es sich bei dem vom Kläger belegten Diplomstudiengang nicht um einen der vorgenannten konsekutiven Studiengänge handelt. Es ist allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, dass insoweit die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1a [X.] erfüllt sind. Die Vorschrift weist zwar - was von den Beteiligten zu Recht nicht in Abrede gestellt wird - eine Regelungslücke auf, soweit sie keine Auszubildenden erfasst, die - wie der Kläger - nach dem Erwerb eines [X.] infolge der vollständigen Anrechnung ihrer in dem Bachelorstudiengang erbrachten Leistungen von einer Hochschule zu einem höheren Fachsemester eines Diplomstudiengangs in derselben Fachrichtung zugelassen werden. Diese Lücke ist aber nicht planwidrig (a). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich in diesem Kontext keine für den Kläger günstigere Beurteilung (b).

a) Ein Förderungsanspruch des [X.] für den in Rede stehenden Zeitraum des Diplomstudiengangs Physik als Erstausbildung kann nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung des § 7 Abs. 1a Satz 1 [X.] begründet werden.

Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten nur begrenzt zu (vgl. [X.], Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 [X.] 28.12 - [X.] 436.45 § 1 UVG Nr. 5 Rn. 9). Jede Art der gesetzesimmanenten richterlichen Rechtsfortbildung setzt unabhängig von dem in Betracht kommenden methodischen Mittel (hier die teleologische Extension oder Analogie) eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. [X.], Urteile vom 2. April 2014 - 5 [X.] 40.12 - [X.] 270.1 § 25 [X.] Rn. 21 und vom 17. Juli 2014 - 5 [X.] 20.13 - [X.] 428.41 § 3 [X.] Nr. 13 Rn. 16, jeweils m.w.[X.]). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. Ob eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten ([X.], Urteile vom 12. September 2013 - 5 [X.] 35.12 - [X.]E 148, 13 Rn. 27 und vom 17. Juli 2014 - 5 [X.] 20.13 - [X.] 428.41 § 3 [X.] Nr. 13 Rn. 16, jeweils m.w.[X.]). In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben kann nicht mit der gebotenen Gewissheit festgestellt werden, dass es dem mit § 7 Abs. 1a Satz 1 [X.] verfolgten Gesetzeszweck entspricht, den Grundanspruch auf Förderung einer beruflichen Erstausbildung auf den hier in Rede stehenden Fall des sogenannten [X.] in ein Diplomstudium nach Erwerb eines [X.] zu erstrecken, obgleich der Wortlaut der Vorschrift dahinter zurückbleibt.

aa) Der Gesetzgeber hat die hier in Rede stehende Konstellation des [X.] nicht planwidrig vom Wortlaut des § 7 Abs. 1a [X.] ausgenommen. Dies erschließt sich bereits aus der Gesetzgebungsgeschichte und der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Intention. Aus der amtlichen Begründung zu Art. 1 Nr. 2 des Entwurfs des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des [X.]es, durch das mit Wirkung zum 30. Juni 1998 Abs. 1a in § 7 [X.] eingefügt worden ist ([X.] [X.] 1609), ergibt sich, dass der Gesetzgeber erklärtermaßen nur für die dort aufgeführten, auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad aufbauenden Master- oder Magisterstudiengänge im Sinne des § 19 [X.] oder postgradualen Diplomstudiengänge im Sinne des § 18 [X.] eine Regelung hat treffen wollen (vgl. [X.]. 13/10241 S. 8: "Der neue § 7 Abs. 1a [X.] gilt nur für die genannten Studiengangkombinationen."). Er hat damit dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass Auszubildende nach dem [X.] grundsätzlich nur Anspruch auf Vermittlung einer einzigen, nämlich der ersten Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 [X.] haben (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juni 1981 - 5 [X.] 41.79 - [X.] 436.36 § 7 [X.] Nr. 23 S. 18). Dieser Anspruch ist bei den im Rahmen des [X.] geschaffenen Bachelor- oder Bakkalaureus- und darauf aufbauenden Master-, Magister- oder postgradualen Diplomstudiengängen in der Regel bereits mit dem Erwerb des berufsqualifizierenden Bachelor- oder Bakkalaureusabschlusses erschöpft, obwohl nach der typisierenden Annahme des Gesetzgebers erst die "neuen" Studiengangkombinationen in ihrer Gesamtheit jeweils zu einer einem herkömmlichen grundständigen Diplomstudiengang vergleichbaren beruflichen Qualifikation führen. Daher hat es der Gesetzgeber für notwendig erachtet, für die "neuen" Studiengänge nach dem [X.] eine "Sonderregelung" zu schaffen und sicherzustellen, dass die Förderung eines Master-, Magister- oder postgradualen Diplomstudiums nicht schon daran scheitert, dass ein Auszubildender bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss in Gestalt des Bachelor- oder Bakkalaureusgrades hat (vgl. [X.]. 13/10241 S. 8; vgl. auch BSG, Urteil vom 27. September 2011 - [X.] [X.]/10 R - NVwZ-RR 2012, 278 Rn. 19; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2016, § 7 Rn. 42 ff.; Buter, in: [X.], [X.], 5. Aufl., Stand August 2017, § 7 Rn. 16.1).

An diesem im Wortlaut des § 7 Abs. 1a Satz 1 [X.] "eins zu eins" umgesetzten gesetzgeberischen Willen hat sich auch nichts geändert, soweit mit dem Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung vom 19. März 2001 ([X.] [X.] 390) die Masterstudiengänge in Mitgliedstaaten der [X.] und mit dem [X.] zur Änderung des [X.]es vom 23. Dezember 2007 ([X.] [X.] 3254) die Masterstudiengänge in [X.] in den Gesetzeswortlaut aufgenommen worden sind. Auch bei diesen Masterstudiengängen handelt es sich um konsekutive Studiengänge, deren Förderung im Rahmen des Grundanspruchs auf Förderung einer Berufsausbildung Ziel des Gesetzgebers ist. Das kommt insbesondere in der Begründung zu Art. 1 Nr. 2a des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung zum Ausdruck (vgl. [X.]. 14/4731 S. 31: "[...] § 7 Abs. 1a [X.] will dem Auszubildenden nur eine einzige Bachelor-/Master- oder vergleichbare Studiengangkombination als Alternative zu einem herkömmlichen grundständigen Studiengang ermöglichen.").

bb) Der sich aus den Gesetzesmaterialien ergebende Zweck des § 7 Abs. 1a Satz 1 [X.] bestätigt diesen Befund. Die Vorschrift soll die durch den sogenannten [X.] angestoßene Restrukturierung der Hochschulabschlüsse durch Ausdifferenzierung von (grundständigen) Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengängen und darauf aufbauenden Master-, Magister- oder postgradualen Diplomstudiengängen durch eine Erweiterung des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung ausbildungsförderungsrechtlich unterstützen (vgl. [X.]. 13/10241 S. 1 und 8 sowie [X.], Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 5 B 78.06 - juris Rn. 5). Sie stellt klar, dass Bachelor- oder Bakkalaureus- und ein hierauf aufbauender Master-, Magister- oder postgradualer Diplomstudiengang förderungsrechtlich eine einheitliche Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 [X.] darstellen und gemeinsam den darin formulierten Grundanspruch auf Förderung nur einer (beruflichen) Ausbildung ausschöpfen (vgl. [X.], Beschluss vom 11. April 2018 - 5 B 5.18, 5 PKH 1.18 - juris Rn. 11 unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 27. September 2011 - [X.] [X.]/10 R - NVwZ-RR 2012, 278 Rn. 19). Durch eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches des § 7 Abs. 1a Satz 1 [X.] auf nach einem erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudium aufgenommene grundständige Diplomstudiengänge würde dieser Zweckbestimmung nicht Rechnung getragen werden.

cc) Die hier vertretene Auffassung steht nicht in Widerspruch zu den Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 5 B 78.06 - (juris). Diese Entscheidung verhält sich ausschließlich zu der ihr zugrunde liegenden Fallkonstellation eines vollständig in den Staatsexamensstudiengang integrierten Bachelorstudiengangs. Ihr kann daher kein Präjudiz in Bezug auf die Planwidrigkeit für andere Fallkonstellationen und so auch für den hier streitgegenständlichen Quereinstieg in ein grundständiges Diplomstudium nach Erwerb eines [X.] entnommen werden.

b) Die gesetzgeberische Entscheidung, den Quereinstieg in einen Diplomstudiengang nach Abschluss eines Bachelorstudiengangs nicht als Erstausbildung nach § 7 Abs. 1a [X.] zu fördern, verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Dieser gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit ist zudem zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt und größte Zurückhaltung geboten ist, dem Gesetzgeber über den Gleichheitssatz zusätzliche Leistungsverpflichtungen aufzuerlegen (vgl. [X.], Urteil vom 29. März 2018 - 5 [X.] 14.16 - juris Rn. 35; [X.], Beschlüsse vom 26. April 1988 - 1 [X.] - [X.]E 78, 104 <121> und vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 - [X.]E 130, 240 <254>, jeweils m.w.[X.]). Je nach Regelungsgegenstand und [X.] ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an [X.] reichen können. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeber regelmäßig engen rechtlichen Bindungen. Dies gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. In diesen Fällen liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz schon dann vor, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. zu Vorstehendem insgesamt etwa [X.], Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - [X.]E 129, 49 <68 f.> und [X.], Urteile vom 24. November 2016 - 5 [X.] 57.15 - [X.] 454.710 § 5 [X.] n.F. Nr. 1 Rn. 33 und 36 und vom 29. März 2018 - 5 [X.] 14.16 - juris Rn. 33, jeweils m.w.[X.]). Im Übrigen ist bei einer an Sachverhalten orientierten Ungleichbehandlung entscheidend, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung des [X.] zu beeinflussen (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - [X.]E 97, 169 <181> m.w.[X.]). Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben ist die Ungleichbehandlung der Gruppe der Auszubildenden, die nach dem Erwerb eines [X.] in der hier in Rede stehenden Weise in ein grundständiges Diplomstudium quereinsteigen, in einer dem Verhältnismäßigkeitsmaßstab genügenden Weise gerechtfertigt.

aa) Eine Bindung an die [X.] besteht, weil die Nichtanwendung des § 7 Abs. 1a Satz 1 [X.] zu einer Ungleichbehandlung von Personengruppen führt. Auszubildende, die nach dem Erwerb eines [X.] als sogenannte Quereinsteiger zu einem höheren Fachsemester eines grundständigen Diplomstudiengangs in derselben Fachrichtung zugelassen werden, sind von einer Förderung im Rahmen des Grundanspruchs auf Erstausbildung ausgeschlossen. Im Gegensatz dazu ist die Ausbildung von Auszubildenden, die entweder an den Erwerb des [X.] ein Masterstudium anschließen oder von Anfang an einen grundständigen Diplomstudiengang aufnehmen und ihn bis zum berufsqualifizierenden [X.] fortführen, als (berufliche) Erstausbildung entweder nach § 7 Abs. 1a Satz 1 [X.] oder nach § 7 Abs. 1 [X.] förderungsfähig.

bb) Der [X.] findet gegenüber Auszubildenden, die an den Erwerb des [X.] ein Masterstudium anschließen, seinen rechtfertigenden Grund in dem oben dargelegten [X.] des § 7 Abs. 1a Satz 1 [X.]. Kennzeichnend für diese Auszubildenden ist, dass sie den mit dem Bachelorstudium eingeschlagenen [X.] nach dem [X.] fortsetzen, der nach dem Plan des Gesetzgebers förderungsrechtlich abgesichert werden soll. Bei Auszubildenden, die nach dem Erwerb des [X.] Abstand von ihrer ursprünglichen Entscheidung für eine Studiengangfolge nach dem [X.] nehmen, verwirklicht sich dieser [X.] nicht. Daneben ist für die Verhältnismäßigkeit der Ungleichbehandlung der Umstand von Bedeutung, dass die betroffenen Auszubildenden Einfluss auf das Unterscheidungskriterium nehmen können. Denn sie können im Regelfall - und so auch hier - eigenständig und frei darüber entscheiden, ob sie an den Bachelorabschluss ein Masterstudium in derselben Fachrichtung anschließen und sich damit die Möglichkeit offenhalten, auch dieses Studium als Erstausbildung gefördert zu bekommen.

cc) Für die förderungsrechtliche Schlechterstellung gegenüber Auszubildenden, die von Anfang an einen grundständigen Diplomstudiengang aufnehmen und ihn bis zum berufsqualifizierenden [X.] fortsetzen, stellt der [X.] des § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] ein hinreichendes Unterscheidungskriterium dar. Der Gesetzgeber wollte - wie insbesondere auch der Regelung des § 7 Abs. 3 [X.] zu entnehmen ist - grundsätzlich nur denjenigen ein grundständiges Diplomstudium als Erstausbildung durch einen hälftigen Zuschuss und im Übrigen durch ein [X.] (§ 17 Abs. 1 und 2 [X.]) fördern, die ein solches Studium mit Beginn des ersten Fachsemesters aufnehmen und es bis zum Diplom weiterführen. Diese Zielsetzung wird bei Auszubildenden, die nach dem Erwerb des [X.] in der hier in Rede stehenden Weise quer in einen grundständigen Diplomstudiengang einsteigen, verfehlt. Auch im Kontext des § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist die Entscheidungsfreiheit der Auszubildenden, aufgrund derer sie von Anfang an als Ausbildungsweg ein grundständiges Diplomstudium hätten wählen können, maßgeblicher Rechtfertigungsgrund dafür, sie an ihrer einmal getroffenen Entscheidung für den [X.] nach dem [X.] festzuhalten.

Für die Verhältnismäßigkeit in beiden Fallgruppen streitet dabei auch, dass den betroffenen Auszubildenden - wie nachfolgend unter Ziffer 2. dargelegt wird - im Ergebnis nicht jedwede staatliche Unterstützung vorenthalten wird.

2. Dem Kläger steht für den streitigen Zeitraum ein Anspruch auf Förderung einer weiteren Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 2 [X.] zu. Dieser Anspruch ist, obgleich er sich in der Förderungsart (nur) auf ein Volldarlehen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 18c [X.] erstreckt, vom Klagebegehren umfasst (a). Das Diplomstudium erfüllt zwar nicht die Voraussetzungen der Förderungstatbestände des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (b) und 3 [X.] (c). Für dieses Studium ist aber für die Dauer der Regelstudienzeit des Diplomstudiengangs Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu leisten (d).

a) Der Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 [X.] ist Gegenstand des Verfahrens.

Ein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung ist grundsätzlich hinsichtlich aller in Betracht kommender Förderungstatbestände und damit auch im Hinblick auf eine Förderung als sogenannte Zweitausbildung in Form eines verzinslichen Bankdarlehens (§ 18c Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.]) zu prüfen. Etwas anderes kann zwar ausnahmsweise gelten, wenn der Auszubildende seinen Antrag ausdrücklich oder konkludent auf die Prüfung der Anspruchsnormen des Grundanspruchs auf Förderung einer berufsbildenden Erstausbildung begrenzt, nach denen Ausbildungsförderung zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen zu gewähren ist. Für eine solche Begrenzung des Begehrens, die eine Prüfung nach § 7 Abs. 2 und 3 [X.] ausnimmt, bedürfte es jedoch eindeutiger Hinweise (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation [X.], Urteil vom 20. März 2012 - 5 [X.] 5.11 - [X.]E 142, 145 Rn. 35). Solche Hinweise sind hier nicht gegeben. Der Kläger hat seinen Antrag weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren in dieser Weise beschränkt.

b) Das Diplomstudium des [X.] ist nicht nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] zu fördern.

Nach dieser Vorschrift wird für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des [X.], von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht, können danach lediglich ergänzende, also insbesondere Aufbau-, Vertiefungs- oder Zusatzstudiengänge, nicht aber in sich selbstständige Ausbildungen gefördert werden (vgl. [X.], Urteil vom 15. Mai 2008 - 5 [X.] 18.07 - [X.] 436.36 § 7 [X.] Nr. 124 Rn. 20 m.w.[X.]).

Bei dem Diplomstudium des [X.] handelt es sich nicht um einen ergänzenden Studiengang. Der vom Kläger aufgenommene grundständige Diplomstudiengang Physik vermittelt der Art nach selbst alle Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Erlangung eines ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses erforderlich sind. Er stellt mithin eine selbstständige Ausbildung dar.

c) Ein Anspruch auf Förderung einer weiteren Ausbildung ergibt sich auch nicht aus § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.].

Danach wird für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbstständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt. Hier fehlt es jedenfalls an der geforderten Zugangseröffnung.

Der Bachelorabschluss des [X.] hat ihm nicht den (erstmaligen) Zugang zu dem Diplomstudiengang der Physik eröffnet. Der Kläger hat die Berechtigung zum Studium in dem grundständigen Diplomstudiengang vielmehr bereits mit dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erworben.

d) Das Diplomstudium des [X.] ist aber nach § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] förderungsfähig.

Nach dieser Bestimmung wird im Übrigen Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern. Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung ist die Tatbestandsvoraussetzung der besonderen Umstände des Einzelfalles auch in Fällen der hier in Rede stehenden Art als erfüllt anzusehen.

aa) Das Diplomstudium des [X.] wäre bei strikter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des [X.] zu den von § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] erfassten Fallgruppen nicht förderungsrechtlich als weitere Ausbildung im Sinne dieser Vorschrift zu bewerten.

§ 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist danach eine Härtefallregelung. Sie hat mithin nicht die Funktion eines Auffangtatbestandes, der die in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 [X.] bestimmten Tatbestände aus Gründen der Billigkeit ergänzt oder erweitert. Bei der Entscheidung, ob ein Härtefall vorliegt, ist ein strenger Auslegungsmaßstab anzulegen. Als besondere Umstände des Einzelfalles sind nur solche Umstände anzusehen, die nur den betreffenden Auszubildenden und nicht gleichzeitig eine Vielzahl von Auszubildenden in gleicher Weise betreffen (vgl. etwa [X.], Urteile vom 3. Juni 1988 - 5 [X.] 49.84 - [X.] 436.36 § 7 [X.] Nr. 77 [X.] und vom 15. Mai 2008 - 5 [X.] 18.07 - [X.] 436.36 § 7 [X.] Nr. 124 Rn. 22). Die Vorschrift ist nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.] neben den empirischen ("klassischen") Einzelfällen vor allem zwei Fallgruppen vorbehalten. Sie erfasst zum einen die Fälle, in denen für das angestrebte Ausbildungsziel eine einzige berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht. Zum anderen ist sie in den Fällen anwendbar, in denen sich der Auszubildende die bereits erworbene Berufsausbildung (oder erworbenen Berufsausbildungen) nicht mehr zunutze machen kann (vgl. etwa [X.], Urteile vom 13. April 1978 - 5 [X.] 54.76 - [X.]E 55, 325 <336>, vom 12. Februar 1981 - 5 [X.] 57.79 - [X.]E 61, 342 <350> und vom 3. Juni 1988 - 5 [X.] 49.84 - [X.] 436.36 § 7 [X.] Nr. 77 [X.]). Allein daran gemessen, lägen keine besonderen Umstände des Einzelfalles vor, weil die Voraussetzungen der hier nur in Betracht kommenden ersten Fallgruppe nicht gegeben sind.

Der Zugang zu dem vom Kläger angestrebten Beruf in der Fachrichtung Physik hängt nicht von der erfolgreichen Absolvierung des grundständigen Diplomstudiums ab. Ob eine weitere Ausbildung für die Erreichung eines bestimmten Berufsziels notwendig ist, beurteilt sich allein nach den objektiven Zugangsvoraussetzungen, die für den entsprechenden Beruf gelten (vgl. [X.], Urteile vom 13. Januar 1983 - 5 [X.] 97.80 - [X.] 436.36 § 7 [X.] Nr. 32 S. 56 und vom 17. März 1983 - 5 [X.] 27.81 - juris Rn. 12). Die Notwendigkeit ist nur dann zu bejahen, wenn nach den objektiven Zugangsvoraussetzungen die weitere Ausbildung zusammen mit der vorhergehenden Ausbildung die Ausübung eines Berufs erst ermöglicht. Die spätere Aufnahme des Berufs muss davon abhängig sein, dass der Auszubildende mehr als eine förderungsfähige Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen hat. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Zugang zu einem Beruf im Bereich der Fachrichtung Physik kann auch eröffnet sein, wenn in diesem Fach eine Erstausbildung in Gestalt eines [X.] abgeschlossen worden ist.

bb) Der Begünstigungsausschluss für die hier in Rede stehende Fallgruppe stünde jedoch mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht in Einklang, wenn die Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] weiterhin dahin verstanden würde, dass ihr Regelungsgehalt durch ihren von der Rechtsprechung abgesteckten Anwendungsbereich erschöpfend erfasst wird. Denn der dadurch bewirkte [X.] hielte der hier im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht stand.

Rechtfertigungsbedürftig ist auch im vorliegenden Kontext eine Ungleichbehandlung von Personengruppen. Der Personenkreis der Auszubildenden, die nach dem Erwerb eines [X.] als sogenannte Quereinsteiger zu einem höheren Fachsemester eines grundständigen Diplomstudiengangs in derselben Fachrichtung zugelassen werden, wird insbesondere im Verhältnis zu dem von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] erfassten - vorstehend skizzierten - Personenkreis der Auszubildenden ungleich behandelt, die nach einem berufsqualifizierenden Abschluss eine in sich selbstständige Ausbildung beginnen, welche vertiefte und damit zusätzliche Kenntnisse und/oder Fertigkeiten auf dem der ersten Ausbildung zugrunde liegenden Wissenssachgebiet vermittelt (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 26. Januar 1978 - 5 [X.] 39.77 - [X.]E 55, 205 <208>). Während Letztere ihre Ausbildung nach dieser Bestimmung als eine weitere Ausbildung gefördert bekommen können, besteht diese Möglichkeit für Auszubildende der hier in Rede stehenden Fallgruppe von vornherein nicht. Hierfür gibt es keinen nach Art und Gewicht hinreichenden Rechtfertigungsgrund.

Qualitativ unterscheidet sich die von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] erfasste weitere Ausbildung von dem grundständigen Diplomstudiengang nach einem erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudium in derselben Fachrichtung zwar dadurch, dass der Zugang zu der zu fördernden weiteren Ausbildung erst durch die vorhergehende Ausbildung eröffnet wird. Das ist - wie dargelegt - bei der hier in Rede stehenden [X.] nicht der Fall. Dieser formelle Unterschied ist aber bei materieller Betrachtung nicht derart gewichtig, dass er den Begünstigungsausschluss rechtfertigt. Materiell betrachtet weist nämlich das grundständige Diplomstudium in vergleichbarer Weise wie die von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] erfasste weitere Ausbildung einen engen inhaltlichen Bezug zu einer vorab in derselben Fachrichtung absolvierten Bachelorausbildung auf. Diese stellt sich wegen der vollständigen Anrechnung der im Bachelorstudiengang erbrachten Leistungen in der Sache als Teil des grundständigen Diplomstudiengangs dar, um das angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen. Des Weiteren ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die sogenannten Quereinsteiger nach § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht länger zu fördern wären, als wenn sie sofort den grundständigen Diplomstudiengang belegt hätten.

Diese materiellen Aspekte werden nicht dadurch entkräftet, dass sich die betroffenen Auszubildenden ursprünglich für eine Studiengangfolge nach dem [X.] entschieden haben. Die Entscheidungssituation der Auszubildenden ist nach Abschluss der berufsqualifizierenden Bachelorausbildung eine andere als vor der Aufnahme einer solchen Ausbildung. Daher ist es im Rahmen des § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] - anders als im Rahmen des § 7 Abs. 1a [X.] - nicht angemessen, Auszubildende an ihrem einmal eingeschlagenen [X.] festzuhalten. Dies würde im Gegenteil die Grenzen der individuellen Zumutbarkeit überschreiten (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2016, § 7 Rn. 97). Denn die Betroffenen der benachteiligten Personengruppe sind nach dem Abschluss des Bachelorstudiums nicht mehr in der Lage, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird. Mit dem Vollzug der Entscheidung für ein Bachelorstudium haben sie förderungsrechtliche Weichen gestellt, die bei der förderungsrechtlichen Bewertung ihrer nachfolgenden Ausbildungsentscheidungen nicht ignoriert werden können. Sie können sich in dieser Phase ihrer Ausbildung nicht mehr ohne förderungsrechtliche Konsequenz für den Ausbildungsweg eines grundständigen Diplomstudiums entscheiden. Ihre förderungsrechtliche Entscheidungsfreiheit ist vielmehr dahin eingeschränkt, dass sie gezwungen sind, ihre Ausbildung durch ein Masterstudium fortzusetzen, wenn sie staatliche Förderung benötigen und in Anspruch nehmen wollen. Sie besitzen also mit Blick auf die Förderung nicht mehr die freie Entscheidungsmöglichkeit zwischen dem [X.] nach dem [X.] und dem herkömmlichen [X.] eines grundständigen Diplomstudiums.

cc) Wäre somit ein [X.] für diese Personengruppe nicht mehr mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, fragt sich, ob eine einfachgesetzliche Regelung über die Förderung einer weiteren Ausbildung der verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist. Das ist zur Überzeugung des Senats im Hinblick auf § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] der Fall.

Aus der grundsätzlichen Vermutung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ergibt sich das Gebot, ein Gesetz im Zweifel verfassungskonform auszulegen (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Mai 1953 - 1 [X.] - [X.]E 2, 266 <282>). Ein Gesetz ist daher nur dann verfassungswidrig, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diese geboten. Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet allerdings dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch träte. Anderenfalls könnten die Gerichte der rechtspolitischen Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers vorgreifen oder diese unterlaufen. Das Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung muss demnach nicht nur vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein, sondern auch die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahren (stRspr, vgl. z.B. [X.], Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12 - [X.]E 134, 33 Rn. 77 und vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 - [X.]E 138, 64 Rn. 86, jeweils m.w.[X.]; [X.], Urteil vom 6. November 2014 - 5 [X.] 36.13 - [X.] 271 [X.] Rn. 16 und Beschluss vom 18. Juni 2015 - 2 [X.] 49.13 - [X.] 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 132 Rn. 104 f.).

Einer verfassungskonformen Auslegung dahin, dass der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] für die Dauer der Regelstudienzeit des Diplomstudiengangs auf Auszubildende wie den Kläger erstreckt wird, steht der Wortlaut der Norm nicht entgegen. Der zusammengesetzte unbestimmte Rechtsbegriff der "besonderen Umstände des Einzelfalles", dessen Elemente auslegungsbedürftig sind, ist - auch wenn der Wortlaut dies zunächst etwas näher legen mag - nicht zwingend und abschließend dahin auszulegen, dass der in die Förderung einzubeziehende Personenkreis empirisch gesehen zahlenmäßig gering sein muss, sodass eine Förderung als weitere Ausbildung zwangsläufig ausgeschlossen ist, wenn die Umstände nicht nur wenige, sondern "gleichzeitig eine Vielzahl von Auszubildenden in gleicher Weise betreffen". Soweit sich dies aus der bisherigen Senatsrechtsprechung, insbesondere dem Urteil vom 15. Mai 2008 - 5 [X.] 18.07 - ([X.] 436.36 § 7 [X.] Nr. 124 Rn. 22), ergibt (vgl. hierzu etwa die Kritik bei [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2016, § 7 Rn. 97 sowie Buter, in: [X.], [X.], 5. Aufl., Stand August 2017, § 7 Rn. 32), hält der Senat daran nicht fest. Das Merkmal im "Einzelfall" ist im Sinne von "Sonderfall" bzw. "Ausnahme von der Regel" zu verstehen, das über die empirischen ("klassischen") Einzelfälle hinaus auch abstrakt-generelle Fallgruppen unabhängig davon erfasst, in wie vielen Einzelfällen sich die entsprechende Fallkonstellation verwirklichen kann.

Dieses Begriffsverständnis steht im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers. Nach dessen Vorstellung, die aus der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 2 [X.] (vgl. [X.]. 9/410 S. 12 f. und [X.]. 9/603 S. 19) deutlich hervorgeht, stellt insbesondere die Ausbildung zum Kieferchirurgen einen typischen Anwendungsfall des § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] dar. Das war schon in der bisherigen Rechtsprechung des Senats anerkannt (vgl. [X.], Urteil vom 5. Dezember 1991 - 5 [X.] 58.88 - [X.] 436.36 § 7 [X.] Nr. 100 S. 132). Die Bezugnahme auf ein bestimmtes Hochschulstudium bringt deutlich zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht auf individuelle Einzelfälle im Sinne einer empirischen Beschränkung begrenzen wollte. Denn mit der Bezugnahme werden alle Auszubildenden erfasst, die dieses Ausbildungsziel anstreben. [X.] tritt hinzu, dass der Förderungstatbestand der "besonderen Umstände des Einzelfalles" nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers (vgl. [X.]. 9/410 S. 12 f.) die Förderung derjenigen Fälle sicherstellen soll, die mit der abstrakt-generellen Formulierung "ergänzende [...], nicht in sich selbstständige sowie nicht fachlich in derselben Richtung weiterführende [...] Ausbildungen" umschrieben werden. Für diese Fälle wird synonym der Begriff "Härtefall" ohne jedweden Hinweis darauf verwandt, dass diese als besondere Einzelfallumstände anerkannten Fälle nicht (mehr) förderungsfähig sein sollen, wenn sie empirisch betrachtet eine gewisse Größenordnung überschreiten (vgl. [X.]. 9/603 S. 19).

Der verfassungskonformen Auslegung des § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] widerstreitet auch nicht die Zielsetzung des Gesetzgebers. Diese ist den in § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] normierten Regelfällen einer förderungsfähigen weiteren ("zweiten") Ausbildung zu entnehmen. Dabei ist im Rahmen der systematischen Auslegung des § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] insbesondere auf die gesetzgeberische Wertung, die den Förderungstatbeständen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 [X.] zugrunde liegt, zurückzugreifen. Danach soll die Möglichkeit einer staatlichen Förderung für eine zweite Ausbildung allgemein betrachtet in den Fällen eröffnet bzw. offengehalten werden, in denen Auszubildende ihre Ausbildung in der fachlichen Richtung weiter vertiefen wollen, die sie durch ihren ersten berufsqualifizierenden Abschluss determiniert haben (vgl. insoweit auch [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Stand Juli 2017, § 18 Rn. 27). Gerade darum geht es auch in der hier in Rede stehenden Fallkonstellation.

Demzufolge ist § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] im Wege der verfassungskonformen Auslegung um eine Fallgruppe zu erweitern. Die besonderen Umstände des Einzelfalles im Sinne dieser Vorschrift liegen für die Dauer der Regelstudienzeit des Diplomstudiengangs auch vor, wenn Auszubildende nach dem Erwerb eines berufsqualifizierenden [X.] ihre Hochschulausbildung infolge der vollständigen Anrechnung ihrer im Bachelorstudium erbrachten Leistungen mittels [X.] in ein höheres Fachsemester eines grundständigen Diplomstudiums in derselben Fachrichtung fortsetzen.

Die Fallgruppenerweiterung erweist sich in der Sache als Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung des [X.]. Die bislang zu § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] gebildeten, unabhängig von empirischen Werten konzipierten und mit abstrakt-generellen Merkmalen umschriebenen zwei Fallgruppen wurden vom Senat nicht als abschließende Aufzählung verstanden (vgl. [X.], Urteil vom 15. Mai 2008 - 5 [X.] 18.07 - [X.] 436.36 § 7 [X.] Nr. 124 Rn. 22).

dd) Bei Zugrundelegung der vorstehenden rechtlichen Vorgaben ist auf der Grundlage der bindenden Tatsachenfeststellungen des [X.] dahin zu erkennen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung im Diplomstudiengang Physik für den streitigen Zeitraum nach § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] zusteht.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

Meta

5 C 12/17

29.11.2018

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 30. August 2017, Az: 1 A 116/16, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.11.2018, Az. 5 C 12/17 (REWIS RS 2018, 1078)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1078

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
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1 BvL 14/07

1 BvR 2035/07

1 BvL 15/87

1 BvR 2142/11

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