Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/02vom19. Dezember 2002in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 494 a Abs. 1 und Abs. 2Der Antrag auf Klageerhebung nach § 494 a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, wenn die imselbständigen Beweisverfahren festgestellten Mängel unstreitig beseitigt wordensind. Für einen Antrag nach § 494 a Abs. 2 ZPO ist dann kein Raum.[X.], Beschluß vom 19. Dezember 2002 - [X.] - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Dezember 2002 durchden Vorsitzenden [X.] und [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den [X.] des [X.] vom 26. [X.] wird zurückgewiesen.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdever-fahrens bei einem Beschwerdewert von 2.372,14 Gründe:[X.] Antragsgegnerin errichtete eine Eigentumswohnungsanlage. Nachder Abnahme zeigten sich verteilt über das gesamte Gebäude Risse in [X.]. Die Antragsteller leiteten ein selbständiges Beweisverfahren ein. [X.] stellte fest, daß das Gebäude nicht fachgerecht errichtet [X.] war. Daraufhin beseitigte die Antragsgegnerin die von ihm festgestelltenMängel. Anschließend beantragte sie, gemäß § 494 a ZPO den [X.], [X.] zu erheben, und auszusprechen, daß die [X.] die ihr entstandenen Kosten zu tragen haben, falls sie der Anordnungnicht nachkommen [X.] 3 -Das [X.] hat beide Anträge abgelehnt. Die sofortige Beschwerdeder Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich ihre zugelas-sene Rechtsbeschwerde.I[X.] Rechtsbeschwerde ist [X.] Nach Ansicht des Berufungsgerichts fehlt für den auf Anordnung [X.] gerichteten Antrag das Rechtsschutzbedürfnis. Denn die An-tragsgegnerin habe den Anspruch, dessen tatsächliche Voraussetzungen imselbständigen Beweisverfahren festgestellt werden sollten, nachträglich erfüllt.Damit sei die [X.] gegenstandslos geworden. Eine Kostenent-scheidung zugunsten der Antragsgegnerin habe zu unterbleiben. § 494 a Abs. 2ZPO liege der Gedanke zugrunde, daß der Antragsteller nicht durch [X.] der [X.] der Kostenpflicht entgehen solle, die sich bei [X.] dieser Klage ergeben würde. Die Vorschrift sei daher dann nicht [X.], wenn es mit dem Gesetzeszweck unvereinbar und rechtlich unbilligerscheine, allein wegen der Nichterhebung der [X.] die außerge-richtlichen Kosten des Antragsgegners dem Antragsteller aufzuerlegen. Das seihier der Fall. Unerheblich sei, daß die Antragsgegnerin vor Einleitung des selb-ständigen Beweisverfahrens angeboten habe, die Risse mit Acryl zu verschlie-ßen. Dabei habe es sich um keine sach- und fachgerechte Mängelbeseitigunggehandelt.2. Diese Erwägungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Er-gebnis stand. Eine Fristsetzung zur Erhebung der Klage nach § 494 a Abs. 1- 4 -ZPO und eine Kostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO zugunsten [X.] kommen nicht in [X.]) Es ist in der Literatur und der obergerichtlichen Rechtsprechung aner-kannt, daß für eine Anwendung des § 494 a Abs. 1 ZPO dann kein Raum ist,wenn der Antragsgegner die im selbständigen Beweisverfahren festgestelltenMängel vor Erhebung der [X.] beseitigt und damit den [X.]. In diesem Fall ist der Antrag unzulässig. Als Folge davon ist für eine Ko-stenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO kein Raum (vgl. [X.]/[X.],ZPO, 3. Aufl., § 494 a Rn. 2, 7; [X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 494 a Rn. 5;Werner/Pastor, [X.], 10. Aufl., Rn. 129 je mit Nachweisen aus derRechtsprechung).Diese Auffassung trifft zu. Es ist mit Sinn und Zweck des § 494 a Abs. 1ZPO nicht zu vereinbaren, dem Antragsteller die Erhebung einer Klage auf-zugeben, die einen Anspruch zum Gegenstand hat, der aufgrund der [X.] bereits erfüllt und damit erloschen ist. Das hat zur Folge, daß [X.] eine Kostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO kein Raum [X.] 5 -b) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Beschwerdegericht die [X.] zu Recht abgelehnt. Die Mängel sind unstreitig [X.]. Auf die von der Rechtsbeschwerde erhobenen weiteren Einwendungen,die darauf abzielen, das selbständige Beweisverfahren sei zu Unrecht einge-leitet worden, kommt es nicht [X.] Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Dressler [X.] Kuffer [X.] Bauner
Meta
19.12.2002
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2002, Az. VII ZB 14/02 (REWIS RS 2002, 64)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 64
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VII ZB 56/07 (Bundesgerichtshof)
VII ZB 30/02 (Bundesgerichtshof)
VII ZB 79/06 (Bundesgerichtshof)
VII ZB 11/03 (Bundesgerichtshof)
VII ZB 56/07 (Bundesgerichtshof)
Selbstständiges Beweisverfahren: Rechtsmissbräuchlicher Antrag des Antragsgegners auf Klageerhebung nach Verjährung des Anspruchs des Antragstellers
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.