Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2007, Az. VII ZB 79/06

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2315

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[X.][X.] vom 23. August 2007 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 494 a Abs. 2 Ein Beschluss gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO kann nicht ergehen, wenn mehrere An-tragsteller wegen ihnen zustehender Mängelansprüche aus einem Bauvertrag ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt haben und der Antragsgegner daraufhin von einem der Antragsteller, der zugleich Rechtsnachfolger des anderen [X.] hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Ansprüche geworden ist, im [X.] in Anspruch genommen wird. [X.], Beschluss vom 23. August 2007 - [X.]/06 - [X.] [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 23. August 2007 durch [X.] Kuffer, Prof. Dr. [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Eick beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 17. Juli 2006 wird mit der Maßgabe zurück-gewiesen, dass es im Tenor des angefochtenen Beschlusses statt "Antragsgegner zu 2." richtig "Antragsteller zu 2" heißt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdever-fahrens. Gründe: [X.] Die Antragsgegnerin errichtete für die Antragsteller in deren Auftrag ein Wohnhaus. Die Antragsteller haben wegen Mängeln gegen die Antragsgegnerin ein selbständiges Beweisverfahren vor dem [X.] durchgeführt. Der Sachverständige hat Mängel festgestellt, für deren Beseitigung er Kosten in Höhe von etwa 200.000 • ermittelt hat. Die Antragsgegnerin hat ihrer Subunter-nehmerin den Streit verkündet. Diese ist dem Verfahren auf Seiten der [X.]in beigetreten. 1 - 3 - Nach Abschluss dieses Verfahrens hat das [X.] auf Antrag der Streithelferin den Antragstellern gemäß § 494 a ZPO aufgegeben, binnen drei Monaten Klage zu erheben. Nachdem innerhalb der Frist keine Klage erhoben worden war, haben die Antragsgegnerin und ihre Streithelferin beantragt, den Antragstellern die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen. Daraufhin hat die Antragstellerin zu 1 Klage gegen die Antragsgegnerin einge-reicht, mit der sie auch Ansprüche des Antragstellers zu 2 aus abgetretenem Recht geltend macht. 2 Das [X.] hat den [X.] gegen die Antragstellerin zu 1 zu-rückgewiesen, dem Antragsteller zu 2 hingegen die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens, die der Antragsgegnerin sowie ihrer Streithelferin entstanden sind, auferlegt. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 2 hat das Beschwerdegericht auch die gegen ihn gerichteten [X.]. Mit der Rechtsbeschwerde möchte die Antragsgegnerin die Zurückwei-sung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers zu 2 erreichen. 3 I[X.] Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 4 1. Das Beschwerdegericht (OLGR [X.] 2006, 768 = [X.], 167; Volltext unter ibr-online.de) führt aus, das [X.] habe eine unzulässige Teilkostenentscheidung getroffen, indem es dem Antragsteller zu 2 die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auferlegt habe. Eine solche [X.] widerspreche sowohl dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kosten-entscheidung als auch dem Sinn und Zweck des § 494 a Abs. 2 Satz 1 ZPO. Der Antragsteller zu 2 habe nicht auf die Hauptsacheklage verzichtet; entschei-5 - 4 - dend sei, dass es überhaupt zur Klage in der Hauptsache gekommen sei, in der über die gesamten Kosten des selbständigen Beweisverfahrens entschieden werden könne. Bei einer Teilkostenentscheidung bestehe die Gefahr einander widersprechender gerichtlicher Entscheidungen. Die Antragsgegnerin habe kein berechtigtes Interesse an einer Teilkostenentscheidung zu Lasten des [X.] zu 2. 2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Beschwer-degericht angenommen, dass die Klage der Antragstellerin zu 1 gegen die [X.]in einer Kostenentscheidung gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO auch ge-gen den Antragsteller zu 2 entgegensteht. 6 a) Dass die Antragstellerin zu 1 die Klage erst nach Ablauf der gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO gesetzten Frist erhoben hat, ist unerheblich; es genügt, dass sie die Klage erhoben hat, bevor das [X.] über den [X.] gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO entschieden hat (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Juni 2007 - [X.] ZB 118/06, in juris dokumentiert). 7 b) Ein Beschluss gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO kann nicht ergehen, wenn mehrere Antragsteller wegen ihnen zustehender Mängelansprüche aus einem Bauvertrag ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt haben und der [X.] daraufhin von einem der Antragsteller, der zugleich Rechtsnachfol-ger des anderen Antragstellers hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Ansprüche geworden ist, im Klagewege in Anspruch genommen wird. 8 § 494 a ZPO soll die Lücke schließen, die entsteht, wenn der [X.] nach der Beweisaufnahme auf eine Hauptsacheklage verzichtet ([X.], [X.] vom 24. Juni 2004 - [X.] ZB 11/03, [X.], 1485, 1486 = NZBau 2004, 507 = [X.] 2004, 785). Kommt es nicht zu einer Hauptsacheentschei-dung, soll der Antragsgegner kostenrechtlich durch § 494 a ZPO so gestellt 9 - 5 - werden, als habe er obsiegt ([X.], Beschluss vom 24. Juni 2007 - [X.] ZB 118/06, aaO). Diesem Zweck des § 494 a ZPO, der als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Juni 2004 - [X.] ZB 11/03, aaO), ist Genüge getan, wenn von mehreren Vertragspartnern, die wegen ihnen [X.] Mängelansprüche aus einem Bauvertrag ein selbständiges Beweisver-fahren durchgeführt haben, einer Klage wegen dieser Ansprüche erhebt. In [X.] wird grundsätzlich über die gesamten Kosten des selbständi-gen Beweisverfahrens entschieden. Damit ist der Antragsgegner in dem von § 494 a ZPO bezweckten Umfang geschützt. Ob etwas anderes gilt, wenn ein Antragsteller in dieser Fallgestaltung le-diglich deshalb allein Klage erhebt, weil er mittellos ist und daher eine Kosten-erstattung von ihm faktisch nicht erlangt werden kann, kann dahinstehen. Das Beschwerdegericht hat für ein solches rechtsmissbräuchliches Verhalten nichts festgestellt. Es hat ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass 10 - 6 - die Antragstellerin zu 1 lediglich vorgeschoben worden sei, weil sie selbst [X.] sei. Hiergegen hat die Rechtsbeschwerde nichts [X.] erin-nert. Mit dem bloßen Hinweis auf den Prozesskostenhilfeantrag der [X.]in zu 1 hat die Antragsgegnerin jedenfalls ihrer Darlegungslast für einen Rechtsmissbrauch durch die Antragsteller nicht genügt. Kuffer [X.] [X.] [X.] Eick Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 OH 28/02 - [X.], Entscheidung vom 17.07.2006 - 16 W 57/06 -

Meta

VII ZB 79/06

23.08.2007

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2007, Az. VII ZB 79/06 (REWIS RS 2007, 2315)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2315

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