Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2004, Az. VII ZB 11/03

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2663

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[X.][X.]/03
vom 24. Juni 2004 in dem selbständigen Beweisverfahren
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

ZPO § 494a Erhebt der Antragsteller eine Klage, deren Streitgegenstand hinter dem Verfahrens-gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens zurückbleibt, ist eine Teilkosten-entscheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzlich unzulässig.
[X.], Beschluß vom 24. Juni 2004 - [X.] - OLG Bamberg

LG Coburg

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Juni 2004 durch [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zu 2 gegen den [X.] des 6. Zivilsenats des [X.] vom 29. April 2003 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin zu 2 trägt die Kosten des [X.] aus einem Beschwerdewert von 3.971,83 •.

Gründe: [X.] Die Antragsgegnerin zu 2 (im folgenden: Antragsgegnerin) begehrt eine Teilkostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO. Die Antragsteller betrieben wegen Baumängeln ein selbständiges Be-weisverfahren unter anderem gegen die Antragsgegnerin, eine Firma für Bau-statik. Der Sachverständige bestätigte im wesentlichen das Vorliegen der Män-gel. Die Kosten für die Beseitigung schätzte er auf 287.989,73 DM (= 147.195,68 •). Ob die Mängel ganz oder teilweise auch auf eine fehlerhafte Werkleistung der Antragsgegnerin zurückzuführen sind, blieb offen, da der Um-fang des ihr erteilten Auftrags im selbständigen Beweisverfahren nicht geklärt war. - 3 - Auf Antrag der Antragsgegnerin hat das [X.] den Antragstellern gemäß § 494a Abs. 1 ZPO eine Frist zur Klageerhebung gesetzt. Die [X.] haben Klage auf Zahlung von 10.000 • erhoben. Daraufhin hat die Antragsgegnerin beantragt, den Antragstellern gemäß § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO 93,2% der ihr im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die vom Beschwerde-gericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Beschwerdegericht führt aus, auch wenn die Antragsteller nur wegen eines Teils des im selbständigen Beweisverfahren geschätzten [X.] Klage erhoben hätten, sei eine Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO hinsichtlich des von der Klage nicht umfaßten Rests nicht zulässig. Dagegen sprächen Wortlaut sowie Sinn und Zweck von § 494a ZPO. Das [X.] der Antragsgegnerin werde nicht [X.]. Im Hauptsacheverfahren könne über die nicht von der Klage abgedeckten Teile in entsprechender Anwendung von § 96 ZPO mitentschieden werden. Auf diese Weise würden auch Widersprüche zwischen einer [X.] nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO und der im Hauptsacheverfahren zu [X.] Kostenentscheidung vermieden. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Eine [X.] nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO kann nicht ergehen. - 4 - a) Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören zu den Ko-sten des anschließenden Hauptsacheverfahrens. Sie werden von der darin zu treffenden Kostenentscheidung mitumfaßt ([X.], Urteil vom 11. Mai 1989 - [X.] ZR 39/88, [X.], 601, 603 = [X.] 1989, 200, 202). Ob hinsichtlich der Kosten, die auf den überschießenden Teil des selb-ständigen Beweisverfahrens entfallen, eine Teilkostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO ergehen kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Für eine Teilkostenentscheidung sprechen sich aus Weise, [X.] Beweisverfahren im Baurecht, 2. Aufl., [X.]. 580; [X.]. priv. [X.] ([X.]/[X.]), 2. Aufl., § 17 [X.]. 327; [X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., § 494a [X.]. 4 a; [X.], NJW-RR 2001, 1650; [X.], NJW-RR 1998, 68; [X.] (7. Zivilsenat), NJW-RR 1998, 210. Eine [X.] im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens wird abgelehnt von [X.]/Pastor, [X.], 10. Aufl., [X.]. 133; Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 92 [X.]. 1; [X.], [X.] 2001, 836; [X.] (12. Zivilsenat), [X.], 1950; [X.], [X.], 157; OLG Düssel-dorf (22. Zivilsenat), [X.], 367. b) Erhebt der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens auf An-ordnung des Gerichts nach § 494a Abs. 1 ZPO eine Klage, deren Streitgegen-stand hinter dem Verfahrensgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens zurückbleibt, ist hinsichtlich des überschießenden Teils des selbständigen [X.] für eine Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners kein Raum. [X.]) Gegen eine Teilkostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO sprechen der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung sowie Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Im selbständigen Beweisverfahren ist grundsätz-- 5 - lich kein Raum für eine Kostenentscheidung; über die Kosten ist im Hauptsa-cheprozeß mitzuentscheiden. § 494a ZPO soll die Lücke schließen, die [X.], wenn der Antragsteller nach der Beweisaufnahme auf eine Hauptsache-klage verzichtet. Der Antragsteller soll dadurch nicht der Kostenpflicht entge-hen, die sich bei Abweisung einer solchen Klage ergeben würde ([X.], [X.] vom 22. Mai 2003 - [X.] ZB 30/02, [X.], 1255, 1256 = [X.] 2003, 566, 567 = [X.], 500). Als Ausnahmevorschrift ist § 494a ZPO eng auszulegen. Er ist grundsätzlich auf die Fälle zu beschränken, in denen der [X.] keine Klage erhoben hat. Ein anderer Wille des Gesetzgebers läßt sich weder dem Wortlaut der Vorschrift noch den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 11/8283 [X.], 48) entnehmen. [X.]) Die Zulässigkeit einer Teilkostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO würde die Gefahr widersprüchlicher gerichtlicher Entscheidungen begründen. Eine Teilkostenentscheidung würde regelmäßig kurz nach Erhebung der Klage und damit in der Regel vor der abschließenden Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren ergehen. In welchem Umfang die Klage hinter dem [X.] des selbständigen Beweisverfahrens zurückbleibt, steht bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter nicht endgültig fest. [X.] gegenüber dem Zeitpunkt der Klageerhebung können sich etwa er-geben durch eine Klageerweiterung oder durch eine gegenüber dem selbstän-digen Beweisverfahren andere Bewertung festgestellter Mängel und der Kosten für ihre Beseitigung. Dadurch würde die der Teilkostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO zugrunde gelegte Quote unrichtig. Eine [X.] Korrektur durch die Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens wäre nicht möglich. Entscheidungen nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO sind der formel-len Rechtskraft fähig ([X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., § 494a [X.]. 4 a). Damit ist - 6 - die Möglichkeit einer Abänderung durch das Gericht der Hauptsache nicht ver-einbar ([X.], ZPO, 21. Aufl., § 494a [X.]. 26 [X.]. 29; a.[X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., Teil [X.] [X.]. 93). [X.]) Das durch § 494a ZPO geschützte [X.] des [X.] wird dadurch, daß diesem die Möglichkeit einer Teilkostenentscheidung genommen wird, nicht unzumutbar beeinträchtigt. Bleibt die Hauptsacheklage hinter dem Verfahrensgegenstand des selb-ständigen Beweisverfahrens zurück, können im Hauptsacheverfahren dem [X.] in entsprechender Anwendung von § 96 ZPO die dem Antragsgegner durch den überschießenden Teil des selbständigen Beweisverfahrens entstan-denen Kosten auferlegt werden (vgl. [X.], Beschluß vom 18. Dezember 2002 - [X.]I ZB 97/02, [X.], 276, 278). Daß diese Entscheidung regelmäßig deutlich später ergehen wird als eine Teilkostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO, muß der Antragsgegner hinnehmen. 3. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dressler

Thode

Kuffer

[X.]

[X.]

Meta

VII ZB 11/03

24.06.2004

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2004, Az. VII ZB 11/03 (REWIS RS 2004, 2663)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2663

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