Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2003, Az. VII ZB 30/02

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2968

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.]/02vomin dem [X.]:[X.]: neinZPO § 494 aa)Einer Klageerhebung im Sinne von § 494 a Abs. 1 ZPO steht die Erhebung einerWiderklage gleich.b)Für eine Kostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 Satz 1 ZPO ist kein Raum,wenn das Gericht ein im selbständigen Beweisverfahren eingeholtes Gutachten inder Sache aus Rechtsgründen nicht verwertet.[X.], Beschluß vom 22. Mai 2003 - [X.]/02 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Mai 2003 durch den [X.] [X.] Wiebelund Baunerbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner zu 1 und 2 gegen [X.] des [X.], 13. Zivilse-nat in [X.], vom 10. Juli 2002 wird kostenpflichtig zurückge-wiesen.[X.]: 6.021,77 Gründe:[X.] Antragsgegner zu 1 und 2 (künftig: Antragsgegner) begehren eineKostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO.Sie schlossen mit dem Antragsteller, einem Bauträger, im August 1998einen notariell beurkundeten Bauträgervertrag. Nach Baubeginn und Fertig-stellung des Rohbaus rügten sie zahlreiche Mängel, verweigerten die Bezah-lung der nächsten Rate und lehnten schließlich die weitere Vertragserfüllungab. Der Antragsteller stellte daher im Juli 1999 beim [X.] einen Antragauf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, der sich gegen [X.] sowie die Generalunternehmerin als Antragsgegnerin zu 3 rich-tete.- 3 -Die Antragsgegner erhoben im September 1999 Klage auf [X.]. Ende Oktober 1999 wurde der Bauträgervertrag von den [X.]en [X.] ihrer wechselseitigen Ansprüche aufgehoben.Im August 2000 legte der gerichtlich bestellte Sachverständige sein Gut-achten vor, das im wesentlichen das Vorhandensein von Baumängeln vernein-te. Das [X.] hat dem Antragsteller auf Antrag der Antragsgegner aufge-geben, bis zum 1. August 2001 Klage einzureichen. Dieser erhob mit [X.] 1. August 2001 im Prozeß der Antragsgegner Widerklage und [X.] Vertragsaufhebung unter anderem, ihm den aus zu Unrecht verweigerterRatenzahlung entstandenen Schaden zu ersetzen.Die Antragsgegner haben beantragt, durch Beschluß auszusprechen,daß der Antragsteller die ihnen im selbständigen Beweisverfahren entstan[X.] Kosten zu tragen habe. Dem hat das [X.] stattgegeben. Zur [X.] hat es darauf abgestellt, daß zwar die Hauptsacheklage auch in [X.] Widerklage erhoben werden könne; über die Widerklage sei aber nichtunter Berücksichtigung der im selbständigen Beweisverfahren getroffenenFeststellungen entschieden worden, da das Gericht den Bauträgervertrag we-gen Verstoßes gegen die Makler- und Bauträgerverordnung als nichtig angese-hen habe. Hiergegen haben beide [X.]en Rechtsmittel eingelegt.Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Beschwerdege-richt die Entscheidung des [X.]s abgeändert und den Antrag zurückge-wiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.I[X.] Rechtsbeschwerde ist [X.] -1. Nach Ansicht des [X.] hat der Antragsteller innerhalbder vom [X.] gesetzten Frist Klage erhoben; dazu zähle auch eine Wi-derklage. Das Widerklagebegehren des Antragstellers sei als Klage in [X.] im Sinne von § 494 a ZPO anzusehen, da das selbständige Be-weisverfahren geeignet gewesen sei, den Streit der [X.]en im [X.] klären. Beide [X.]en seien erkennbar von der Rechtswirksamkeit des [X.] ihnen geschlossenen Bauträgervertrages ausgegangen, so daß es ausihrer Sicht auf die Klärung der tatsächlichen Streitfrage angekommen sei, obBaumängel vorlagen oder nicht. Da es im selbständigen Beweisverfahren re-gelmäßig keine Kostenentscheidung gebe, stelle § 494 a ZPO eine Ausnahme-vorschrift dar. Diese Vorschrift sei nach ihrem Sinn und Zweck dann nicht an-wendbar, wenn die antragstellende [X.] das Ergebnis der [X.] in ein Streitverfahren einführe und hieraus Ansprüche herleite oder solcheabzuwehren versuche. Das sei hier der Fall.2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.a) Einer Klagerhebung im Sinne von § 494 a Abs. 1 ZPO steht die Erhe-bung einer Widerklage gleich. Dies entspricht allgemeiner Meinung und wirdvon der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen.b) Das Beschwerdegericht nimmt zu Recht an, für eine Kostenentschei-dung nach § 494 a Abs. 2 Satz 1 ZPO sei kein Raum. Der Antragsteller hatfristgerecht Widerklage erhoben mit dem Ziel, die Antragsgegner nach [X.] unter anderem zur Zahlung von Schadensersatz wegen zuUnrecht verweigerter Ratenzahlung zu verurteilen. Nach seinem Vortrag konntedas Gericht diesem Begehren nur dann entsprechen, wenn die von den [X.] behaupteten Mängel ausweislich des im selbständigen Beweis-verfahren eingeholten Gutachtens nicht vorlagen. Unter diesen Umständen- 5 -kommt es auf die Frage, ob das Gericht dieses Gutachten aus [X.] seinem Urteil verwertet oder nicht, für die Entscheidung über den [X.] § 494 a Abs. 2 ZPO nicht an.Grundsätzlich ist über die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrensim Hauptsacheprozeß zu entscheiden ([X.], Urteil vom 27. Februar 1996- [X.], [X.]Z 132, 96, 104). Sinn und Zweck des § 494 a ZPO ist, [X.] zu schließen, wenn der Antragsteller des selbständigen Beweisverfah-rens aufgrund der für ihn ungünstigen Ergebnisse der Beweisaufnahme auf ei-ne Hauptsacheklage verzichtet. Die Fristsetzung nach § 494 a Abs. 1 ZPO dientdazu, Klarheit darüber zu schaffen, ob eine Hauptsacheklage erfolgt. Ist [X.] der Fall, so liegt der auf Antrag nach § 494 Abs. 2 ZPO auszusprechen-den Kostentragungspflicht der Gedanke zugrunde, daß der Antragsteller nichtdurch Unterlassen der Hauptsacheklage der Kostenpflicht entgehen soll, diesich bei Abweisung einer solchen Klage ergeben würde ([X.],ZPO, 21. Aufl., § 494 a Rdn. 2; vgl. auch: BT-Drucks. 11/8283, [X.]).Dem steht die Auffassung nicht entgegen, im Falle der Rücknahme einerfristgerecht erhobenen Klage oder ihrer Abweisung als unzulässig bestehe dieMöglichkeit, dem Antragsgegner die Kosten des selbständigen Beweisverfah-rens gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO aufzuerlegen (streitig; bejahend: [X.]/[X.],ZPO, 23. Aufl., § 494 a Rdn. 4 a; [X.], NJW 1991, 2600,2602). Selbst wenn diese Auffassung, die sich auf die Begründung des [X.] zu § 494 a ZPO stützt (BT-Drucks. 11/8283, [X.]), die aber im Ge-setzeswortlaut keinen hinreichenden Ausdruck gefunden hat, zutreffen sollte,kann sie jedenfalls nicht erweiternd den Fällen zugrunde gelegt werden, in [X.] das Gericht sich mit dem Vorbringen des Antragstellers in der Sache selbstbefaßt und in seiner Entscheidung aus Rechtsgründen das Ergebnis des imselbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachtens nicht verwertet. Das- 6 -ließe sich mit Sinn und Zweck des § 494 a ZPO nicht mehr vereinbaren, wo-nach es dem Antragsgegner lediglich ermöglicht werden soll, bei unterbliebenerKlage so gestellt zu werden, als habe er in der Hauptsache obsiegt.c) Die Befürchtung der Rechtsbeschwerde, dieses Verständnis des§ 494 a ZPO könne bei Klage und Widerklage zu unbilligen Ergebnissen führen,ist nicht gerechtfertigt; im Zweifelsfall kann eine sachgerechte Entscheidung imTenor des Urteils gemäß § 96 ZPO getroffen werden.3. [X.] beruht auf § 97 ZPO.Dressler Haß [X.] Wiebel Bauner

Meta

VII ZB 30/02

22.05.2003

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2003, Az. VII ZB 30/02 (REWIS RS 2003, 2968)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2968

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