Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2010, Az. XII ZB 61/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6944

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[X.][X.]/09

vom 5. Mai 2010 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Mai 2010 durch den [X.], die Richterin [X.] und [X.] Klinkhammer, Schilling und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Familiensenats in [X.] des [X.] vom 10. März 2009 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen. Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis 300 •
Gründe: [X.] Die Parteien sind Eheleute. Zwischen Ihnen ist ein Scheidungsverfahren anhängig. In der [X.] Güterrecht sind beide Parteien durch Teilurteil des Amtsgerichts verurteilt worden, die Richtigkeit ihrer zum Endvermögen erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern. Die von der Antragstellerin dagegen eingelegte Berufung hat das [X.] als unzulässig verworfen, weil der Wert des [X.] • nicht übersteige. Dagegen rich-tet sich die von der Antragstellerin eingelegte Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - I[X.] 2 Auf das Rechtsmittel findet noch das bis zum 31. August 2009 geltende Verfahrensrecht Anwendung, weil das Verfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist (Art. 111 Abs. 1 [X.]; vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - [X.] ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 [X.]. 7). 3 Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Es fehlt indessen an den besonderen Zulässig-keitsvoraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern. Das Berufungsgericht hat im Einzelnen begründet, dass der mit der Ab-gabe der eidesstattlichen Versicherung verbundene Aufwand keine Beschwer ergibt, welche die [X.] erreicht. Darauf wird verwiesen. Wie die Rechtsbeschwerde richtig sieht, befindet sich das [X.] mit seiner Entscheidung im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 1998 - [X.] ZB 87/98 - FamRZ 1999, 649). Für eine - von der Antragstellerin erbetene - Überprüfung der Senatsrechtsprechung besteht kein 4 - 4 - Anlass. Das gilt nicht zuletzt deswegen, weil die Antragstellerin vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eines erneuten anwaltlichen Rats oder anwaltli-cher Begleitung nicht mehr bedarf. Dose [X.] Klinkhammer Schilling Günter Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 19.11.2008 - 49 [X.]/05 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 10.03.2009 - 18 UF 271/08 -

Meta

XII ZB 61/09

05.05.2010

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2010, Az. XII ZB 61/09 (REWIS RS 2010, 6944)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6944

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