Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2008, Az. II ZB 32/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4310

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[X.] vom 23. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 23. April 2008 durch [X.] und [X.] beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde der Kläger zu 1, 3, 4, 6, 7 und 8 ge-gen den Beschluss des [X.] des [X.] vom 23. August 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des [X.] einschließlich der Kosten der Nebenintervention tragen die Klägerin zu 1 zu 8 %, der Kläger zu 3 zu 34 %, der Kläger zu 4 zu 3 %, die Klägerin zu 6 zu 30 % und die Kläger zu 7 und 8 als Gesamt-schuldner zu 25 %. 2. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 66.769,23 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Kläger machen gegen die Beklagte zu 1 - eine börsennotierte Akti-engesellschaft - und die Beklagten zu 2 und 3 - ehemalige Mitglieder des [X.] der Beklagten zu 1 - Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen geltend. Im ersten Rechtszug haben sie mit Schriftsätzen vom 24. Oktober 2006, 15. Dezember 2006 und 18. Dezember 2006 [X.] § 1 [X.] gestellt. Das [X.] hat durch Urteil die 1 - 3 - Anträge als unzulässig zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Die Kläger zu 1, 3, 4, 6, 7 und 8 haben gegen das Urteil sofortige Beschwerde und - zu-sammen mit dem Kläger zu 5 - Berufung eingelegt. Mit der Beschwerde haben sie beantragt, das landgerichtliche Urteil hinsichtlich der Zurückweisung der Musterfeststellungsanträge aufzuheben und festzustellen, dass die [X.] zulässig sind. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Kläger zu 1, 3, 4, 6, 7 und 8. Mittlerweile hat das [X.] auch die Berufung zurückgewiesen. Insoweit ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Senat anhängig ([X.]/08). I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässige Rechtsbe-schwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 2 1. Das Beschwerdegericht hat zu Recht die sofortige Beschwerde als das statthafte Rechtsmittel angesehen, obwohl das [X.] durch Urteil entschieden hatte. Ein unzulässiger Musterfeststellungsantrag ist gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 [X.] durch Beschluss zurückzuweisen. Das gilt auch dann, wenn gleichzeitig die zugrunde liegende Klage abgewiesen wird. Damit konnten die Kläger das Urteil, soweit darin die Musterfeststellungsanträge zurückgewie-sen worden waren, mit der sofortigen Beschwerde anfechten (vgl. [X.]/[X.] in Zöller, ZPO 26. Aufl. Vor § 511 Rdn. 30). 3 2. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde mit der Begründung zu-rückgewiesen, ein Musterfeststellungsverfahren könne nur im ersten Rechtszug in Gang gesetzt werden, dieser sei aber durch das Urteil des [X.]s be-endet. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. 4 - 4 - Wie der Senat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 3. Dezember 2007 ([X.], [X.], 137, [X.]. 7 ff.) entschieden hat, ist ein [X.] u.a. dann zurückzuweisen, wenn der Rechtsstreit nach Einlegung der Berufung nicht mehr in der ersten Instanz anhängig ist. 5 6 Ein Musterfeststellungsantrag kann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur im ersten Rechtszug gestellt werden. Er soll in einem möglichst frühen [X.] des Prozesses dazu führen, dass eine verallgemeinerungsfähige [X.] oder Rechtsfrage i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] mit Bindungswir-kung auch für andere, gleichartige Verfahren geklärt wird. Der Antrag ist nach Wortlaut und Systematik der Norm unzulässig, wenn er erst in der Berufungsin-stanz gestellt wird. Nach § 4 [X.] muss nämlich auf einen zulässigen [X.] hin die Sache, sofern mindestens neun weitere Anträge fristgerecht gestellt worden sind, dem zuständigen [X.] mit bin-dendem Beschluss vorgelegt werden. Das setzt ein noch anhängiges erstin-stanzliches Verfahren voraus. Hier haben die Kläger zwar die Musterfeststellungsanträge im ersten Rechtszug gestellt. Über diese Anträge kann aber nicht mehr in jenem [X.] entschieden werden, nachdem der Rechtsstreit mittlerweile durch [X.] der Berufung in der Rechtsmittelinstanz anhängig geworden ist. Auch eine Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung im Beschwerde- oder Rechts-beschwerdeverfahren kommt bei dieser Prozesslage nicht in Betracht. [X.] - 5 - auch dafür gilt der Grundsatz, dass nach dem Ende der Anhängigkeit des Rechtsstreits in erster Instanz ein Musterverfahren nicht mehr eingeleitet wer-den kann. Goette [X.]

Strohn

Caliebe

Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom [X.] ([X.]) 15/07 -

Meta

II ZB 32/07

23.04.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2008, Az. II ZB 32/07 (REWIS RS 2008, 4310)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4310

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