Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2008, Az. II ZB 44/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4307

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 23. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 23. April 2008 durch [X.] und [X.] beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde der Kläger zu 1, 2, 3, 5, 7, 9, 12 und 13 gegen den Beschluss des [X.] des [X.] vom 15. November 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des [X.] einschließlich der Nebenintervention tragen der Kläger zu 1 25 %, die Klä-ger zu 2 und 3 als Gesamtschuldner 15 %, der Kläger zu 5 zu 8 %, der Kläger zu 7 zu 7 %, der Kläger zu 9 zu 18 %, der Kläger zu 12 zu 14 % und der Kläger zu 13 zu 13 %. 2. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.889,20 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Kläger machen gegen die Beklagte zu 1 - eine börsennotierte Akti-engesellschaft - und die Beklagten zu 2 und 3 - ehemalige Mitglieder des [X.] der Beklagten zu 1 - Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen geltend. Im ersten Rechtszug haben sie mit Schriftsätzen vom 15. und 18. Dezember 2006 [X.] des § 1 [X.] gestellt. Das [X.] hat diese Anträge durch Beschluss zurückgewiesen. 1 - 3 - Die Klage hat es durch Urteil vom selben Tage abgewiesen. Die Kläger zu 1, 2, 3, 5, 7, 9, 12 und 13 haben gegen den Beschluss sofortige Beschwerde und gegen das Urteil - zusammen mit den übrigen Klägern - Berufung eingelegt. Mit der Beschwerde haben sie beantragt, den Beschluss des [X.]s aufzu-heben und festzustellen, dass die Musterfeststellungsanträge zulässig sind. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. [X.] richtet sich die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwer-de der Kläger zu 1, 2, 3, 5, 7, 9, 12 und 13. I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässige Rechtsbe-schwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 2 Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde mit der Begründung zu-rückgewiesen, ein Musterfeststellungsverfahren könne nur im ersten Rechtszug in Gang gesetzt werden, dieser sei aber durch das Urteil des [X.]s be-endet. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. 3 Wie der Senat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 3. Dezember 2007 ([X.], [X.], 137, [X.]. 7 ff.) entschieden hat, ist ein [X.] u.a. dann zurückzuweisen, wenn der Rechtsstreit nach Einlegung der Berufung nicht mehr in der ersten Instanz anhängig ist. 4 Ein Musterfeststellungsantrag kann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur im ersten Rechtszug gestellt werden. Er soll in einem möglichst frühen [X.] des Prozesses dazu führen, dass eine verallgemeinerungsfähige [X.] oder Rechtsfrage i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] mit Bindungswir-kung auch für andere, gleichartige Verfahren geklärt wird. Der Antrag ist nach Wortlaut und Systematik der Norm unzulässig, wenn er erst in der [X.] - 4 - stanz gestellt wird. Nach § 4 [X.] muss nämlich auf einen zulässigen [X.] hin die Sache, sofern mindestens neun weitere Anträge fristgerecht gestellt worden sind, dem zuständigen [X.] mit bin-dendem Beschluss vorgelegt werden. Das setzt ein noch anhängiges erstin-stanzliches Verfahren voraus. Hier haben die Kläger zwar die Musterfeststellungsanträge im ersten Rechtszug gestellt. Über diese Anträge kann aber nicht mehr in jenem [X.] entschieden werden, nachdem der Rechtsstreit mittlerweile durch [X.] der Berufung in der Rechtsmittelinstanz anhängig geworden ist. Auch eine Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung im Beschwerde- oder Rechts-beschwerdeverfahren kommt bei dieser Prozesslage nicht in Betracht. [X.] - 5 - auch dafür gilt der Grundsatz, dass nach dem Ende der Anhängigkeit des Rechtsstreits in erster Instanz ein Musterverfahren nicht mehr eingeleitet wer-den kann. Goette [X.]

Strohn

Caliebe

Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.10.2007 - 3 O 18616/03 - [X.], Entscheidung vom 15.11.2007 - W ([X.]) 29/07 -

Meta

II ZB 44/07

23.04.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2008, Az. II ZB 44/07 (REWIS RS 2008, 4307)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4307

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.