Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2008, Az. II ZB 24/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5015

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[X.] vom 12. März 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 12. März 2008 durch [X.] und [X.] beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] des [X.] vom 10. Juli 2007 wird auf Kosten des Klägers zurück-gewiesen. 2. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 615,19 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 1 - eine börsennotierte Akti-engesellschaft - und die Beklagten zu 2 und 3 - ehemalige Mitglieder des [X.] der Beklagten zu 1 - Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen geltend. Im ersten Rechtszug hat er mit Schriftsätzen vom 23. September 2006 und 18. Dezember 2006 zwei Musterfeststellungsanträge i.S. des § 1 [X.] gestellt. Das [X.] hat durch Urteil "den" Antrag als unzulässig zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen das Urteil sofortige Beschwerde und Berufung eingelegt. Mit der Beschwerde hat er beantragt, das landgerichtliche Urteil hinsichtlich der Zurückweisung des Musterfeststellungsantrags aufzuheben und festzustellen, dass die [X.] vom 23. September 2006 und 18. Dezember 2006 zulässig 1 - 3 - sind. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbe-schwerde des Klägers. 2 I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässige [X.] hat in der Sache keinen Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht hat zu Recht die sofortige Beschwerde als das statthafte Rechtsmittel angesehen, obwohl das [X.] durch Urteil ent-schieden hatte. Ein unzulässiger Musterfeststellungsantrag ist gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 [X.] durch Beschluss zurückzuweisen. Das gilt auch dann, wenn gleichzeitig die zugrunde liegende Klage abgewiesen wird. Damit konnte der Kläger das Urteil, soweit darin der [X.] worden war, mit der sofortigen Beschwerde anfechten (vgl. [X.]/ [X.] in Zöller, ZPO 26. Aufl. Vor § 511 Rdn. 30). 2. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde mit der Begründung zu-rückgewiesen, ein Musterfeststellungsverfahren könne nur im ersten Rechtszug in Gang gesetzt werden, dieser sei aber durch das Urteil des [X.]s be-endet, und den [X.] habe das [X.] inzi-dent zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne [X.]. 4 Wie der Senat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 3. Dezember 2007 ([X.], [X.], 137, [X.]. 7 ff.) entschieden hat, ist ein [X.] u.a. dann zurückzuweisen, wenn der Rechtsstreit nach Einlegung der Berufung nicht mehr in der ersten Instanz anhängig ist. 5 [X.] kann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur im ersten Rechtszug gestellt werden. Er soll in einem möglichst frühen [X.] - 4 - dium des Prozesses dazu führen, dass eine verallgemeinerungsfähige [X.] oder Rechtsfrage i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] mit Bindungswir-kung auch für andere, gleichartige Verfahren geklärt wird. Der Antrag ist nach Wortlaut und Systematik der Norm unzulässig, wenn er erst in der Berufungsin-stanz gestellt wird. Nach § 4 [X.] muss nämlich auf einen zulässigen [X.] hin die Sache, sofern mindestens neun weitere Anträge fristgerecht gestellt worden sind, dem zuständigen [X.] mit bin-dendem Beschluss vorgelegt werden. Das setzt ein noch anhängiges erstin-stanzliches Verfahren voraus. Hier hat der Kläger zwar die Musterfeststellungsanträge im ersten Rechtszug gestellt. Über diese Anträge kann aber nicht mehr in jenem [X.] entschieden werden, nachdem der Rechtsstreit mittlerweile durch [X.] der Berufung in der Rechtsmittelinstanz anhängig geworden ist. Auch eine Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung im Beschwerde- oder Rechts-beschwerdeverfahren kommt bei dieser Prozesslage nicht in Betracht. Denn auch dafür gilt der Grundsatz, dass nach dem Ende der Anhängigkeit des Rechtsstreits in erster Instanz ein Musterverfahren nicht mehr eingeleitet wer-den kann. 7 - 5 - Schließlich ist auch nichts gegen die Annahme des Berufungsgerichts zu erinnern, der zweite Musterfeststellungsantrag vom 18. Dezember 2007 sei in schlüssiger Weise durch das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen worden. 8 Goette [X.]

Strohn

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 20 O 4932/06 - [X.], Entscheidung vom 10.07.2007 - W ([X.]) 14/07 -

Meta

II ZB 24/07

12.03.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2008, Az. II ZB 24/07 (REWIS RS 2008, 5015)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5015

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