Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2008, Az. II ZB 1/08

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4309

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[X.]/08 vom 23. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 23. April 2008 durch [X.] und [X.] beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] des [X.] vom 19. Dezember 2007 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. 2. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 112.874,60 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 1 - eine börsennotierte Akti-engesellschaft - und die Beklagten zu 2 und 3 - ehemalige Mitglieder des [X.] der Beklagten zu 1 - Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen geltend. Im ersten Rechtszug hat er mit Schriftsätzen vom 15. und 19. Dezember 2006 zwei Musterfeststellungsanträge i.S. des § 1 [X.] gestellt. Das [X.] hat diese Anträge durch Beschluss als unzuläs-sig zurückgewiesen. Die Klage hat es durch Urteil vom selben Tage abgewie-sen. Der Kläger hat gegen den Beschluss sofortige Beschwerde und gegen das Urteil Berufung eingelegt. Mit der Beschwerde hat er beantragt, den Beschuss des [X.]s aufzuheben und festzustellen, dass die [X.] - 3 - anträge zulässig sind. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde als unzuläs-sig verworfen. Dagegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht zugelas-sene Rechtsbeschwerde des [X.]. 2 I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässige Rechtsbe-schwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde mit der Begründung zu-rückgewiesen, ein Musterfeststellungsverfahren könne nur im ersten Rechtszug in Gang gesetzt werden, dieser sei aber durch das Urteil des [X.]s be-endet. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. 3 Wie der Senat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 3. Dezember 2007 ([X.], [X.], 137, [X.]. 7 ff.) entschieden hat, ist ein [X.] u.a. dann zurückzuweisen, wenn der Rechtsstreit nach Einlegung der Berufung nicht mehr in der ersten Instanz anhängig ist. 4 Ein Musterfeststellungsantrag kann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur im ersten Rechtszug gestellt werden. Er soll in einem möglichst frühen [X.] des Prozesses dazu führen, dass eine verallgemeinerungsfähige [X.] oder Rechtsfrage i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] mit Bindungswir-kung auch für andere, gleichartige Verfahren geklärt wird. Der Antrag ist nach Wortlaut und Systematik der Norm unzulässig, wenn er erst in der Berufungsin-stanz gestellt wird. Nach § 4 [X.] muss nämlich auf einen zulässigen [X.] hin die Sache, sofern mindestens neun weitere Anträge fristgerecht gestellt worden sind, dem zuständigen [X.] mit bin-dendem Beschluss vorgelegt werden. Das setzt ein noch anhängiges erstin-stanzliches Verfahren voraus. 5 - 4 - Hier hat der Kläger zwar die Musterfeststellungsanträge im ersten Rechtszug gestellt. Über diese Anträge kann aber nicht mehr in jenem [X.] entschieden werden, nachdem der Rechtsstreit mittlerweile durch [X.] der Berufung in der Rechtsmittelinstanz anhängig geworden ist. Auch eine Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung im Beschwerde- oder Rechts-beschwerdeverfahren kommt bei dieser Prozesslage nicht in Betracht. Denn auch dafür gilt der Grundsatz, dass nach dem Ende der Anhängigkeit des Rechtsstreits in erster Instanz ein Musterverfahren nicht mehr eingeleitet wer-den kann. 6 Goette [X.]

Strohn

Caliebe

Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.09.2007 - 26 O 21480/06 - [X.], Entscheidung vom [X.] ([X.]) 30/07 -

Meta

II ZB 1/08

23.04.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2008, Az. II ZB 1/08 (REWIS RS 2008, 4309)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4309

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