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PDF anzeigen [X.] [X.]ESCHLUSS AnwZ ([X.]) 52/06 vom 23. Juli 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann und [X.], die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.] und den Rechtsanwalt Dr. [X.] am 23. Juli 2008 beschlossen: Die Antragstellerin hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen not-wendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Antragstellerin ist seit 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 12. August 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. 1 Der [X.] hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-liche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige [X.]eschwerde eingelegt. 2 Mit Schreiben vom 28. April 2008 hat die Antragsgegnerin den Wider-rufsbescheid aufgehoben. Die [X.]eteiligten haben daraufhin die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. 3 - 3 - I[X.] Danach war in rechtsähnlicher Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a [X.] nur noch durch [X.]eschluss ohne mündliche Verhandlung über die Kosten zu entscheiden. Sie sind nach billigem Ermessen der Antragstellerin aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter [X.]erück-sichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte. 4 [X.] [X.]
Hauger [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.]ayAGH I - 27/05 -
Meta
23.07.2008
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2008, Az. AnwZ (B) 52/06 (REWIS RS 2008, 2667)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2667
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