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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die vom Antragsteller beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 9. März 2023 ist unzulässig. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des [X.] nicht statt (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Dezember 2020 - [X.]/20, juris Rn. 1). Das beabsichtigte Rechtsmittel ist auch nicht als weitere Beschwerde statthaft, weil diese nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 4 Satz 1 und 3 GKG nur gegen Beschwerdeentscheidungen des [X.] zum [X.] eröffnet ist (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2015 - [X.], juris Rn. 2) und vorliegend das [X.] als Beschwerdegericht entschieden hat.
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Meta
02.05.2023
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZA
vorgehend OLG Frankfurt, 9. März 2023, Az: 7 W 2/23
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.05.2023, Az. I ZA 5/23 (REWIS RS 2023, 2656)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 2656
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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