Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.05.2023, Az. I ZA 5/23

1. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 2656

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Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die vom Antragsteller beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 9. März 2023 ist unzulässig. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des [X.] nicht statt (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Dezember 2020 - [X.]/20, juris Rn. 1). Das beabsichtigte Rechtsmittel ist auch nicht als weitere Beschwerde statthaft, weil diese nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 4 Satz 1 und 3 GKG nur gegen Beschwerdeentscheidungen des [X.] zum [X.] eröffnet ist (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2015 - [X.], juris Rn. 2) und vorliegend das [X.] als Beschwerdegericht entschieden hat.

Koch     

  

Löffler     

  

Schwonke

  

Feddersen     

  

Odörfer     

  

Meta

I ZA 5/23

02.05.2023

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend OLG Frankfurt, 9. März 2023, Az: 7 W 2/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.05.2023, Az. I ZA 5/23 (REWIS RS 2023, 2656)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2656

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