Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.01.2023, Az. III ZB 87/22

3. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 392

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Tenor

Die Sache wird der 13. Zivilkammer des [X.] zurückgegeben.

Gründe

I.

1

Die Klägerin hat im November 2021 einen Vollstreckungsbescheid gegen den Beklagten erwirkt. Der Beklagte hat seinen dagegen erhobenen Einspruch nach Abgabe des Verfahrens an das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Amtsgericht wieder zurückgenommen.

2

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 24. Januar 2022 den Beklagten des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid für verlustig erklärt, ihm die weiteren Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 418,58 € festgesetzt. Mit Schreiben vom 1. Februar 2022 hat der Beklagte erklärt, er beschwere sich gegen den Bescheid. Das [X.] hat in dieser Erklärung eine sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss vom 24. Januar 2022 gesehen und diese durch Beschluss vom 11. Juli 2022, mitgeteilt dem Beklagten am 14. Juli 2022, zurückgewiesen. Unter Nummer 3 der Gründe hat es ausgeführt, der Streitwert für das Beschwerdeverfahren liege unter 500 €.

3

Mit seiner an das [X.] adressierten, am 30. September 2022 übersandten Eingabe hat der Beklagte erklärt: "Hiermit Beschwerde gegen die Entscheidung vom 14. Juli 2022 über den Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt € 66,00, weniger als € 200,00 das ist ein täuschender Betrag." Das [X.] hat die Akten daraufhin dem [X.] "wegen der Beschwerde" übersandt.

II.

4

Die Sache ist dem [X.] zurückzugeben, weil der Beklagte bei der gebotenen Auslegung seiner Eingabe vom 30. September 2022, die der Senat selbst vornehmen kann (vgl. Senat, Urteil vom 6. Juni 2019 - [X.]/18, juris Rn. 8 mwN), jedenfalls keine Rechtsbeschwerde an den [X.] erhoben hat. Die vom Beklagten an das [X.] adressierte "Beschwerde" richtet sich ausschließlich gegen die Ausführungen des [X.]s zum Streitwert für das Beschwerdeverfahren, die - ungeachtet des [X.] lediglich einer Festgebühr (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 34. Aufl., § 567 Rn. 59) - nur den Zweck gehabt haben können, eine Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG zu treffen. Sofern die Eingabe mangels Statthaftigkeit eines anderen Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs nicht ohnehin als bloße Gegenvorstellung auszulegen sein sollte (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - [X.], juris Rn. 6; siehe auch [X.], Beschluss vom 28. Mai 2020 - [X.], juris Rn. 2 f mwN zur Zulässigkeit einer Gegenvorstellung), ist sie deshalb allenfalls als Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG als einzig in Betracht kommendes Rechtsmittel gegen eine Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG zu behandeln. Über eine solche Streitwertbeschwerde hätte gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG das [X.] als das "nächsthöhere Gericht" zu entscheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Juli 2007 - [X.], NJW-RR 2008, 151 Rn. 3 f), sofern keine Abhilfe (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG) erfolgt. Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des [X.] findet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hingegen nicht statt. Damit ist insoweit auch eine Rechtsbeschwerde an den [X.] ausgeschlossen (vgl. Senat, Beschluss vom 1. August 2019 - [X.]/19, juris Rn. 3).

Herrmann     

  

Reiter     

  

Arend

  

Böttcher     

  

Liepin     

  

Meta

III ZB 87/22

19.01.2023

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG München I, 11. Juli 2022, Az: 13 T 3817/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.01.2023, Az. III ZB 87/22 (REWIS RS 2023, 392)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 392

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