Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.04.2021, Az. I ZB 49/20

1. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 6346

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Gegenstand

Rechtsbeschwerde in Gewinnabschöpfungsklage wegen Antrags auf Streitwertminderung zusammen mit Klageerhebung


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 8. Juni 2020 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Der Antragsteller ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 1 [X.] eingetragener Verbraucherschutzverein. Die Antragsgegnerin ist ein Unternehmen, das Mobilfunkdienstleistungen erbringt. Der Antragsteller hatte die Antragsgegnerin ab dem Jahre 2011 erfolgreich auf Unterlassung der Verwendung verschiedene Rücklastschriftpauschalen betreffender Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch genommen und gegen sie wegen der Verwendung dieser Klauseln drei Gewinnabschöpfungsprozesse gemäß § 10 Abs. 1 UWG geführt. In einem dieser Verfahren hat der [X.] mit Urteil vom 9. Mai 2019 ([X.], [X.], 850 = [X.], 1009 - Prozessfinanzierer II) das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage wegen Einschaltung eines gewerblichen Prozessfinanzierers als unzulässig abgewiesen. Der Antragsteller hat daraufhin die weiteren Klagen zurückgenommen.

2

Der Antragsteller hat nachfolgend ohne Einschaltung eines Prozessfinanzierers beim [X.] den Entwurf einer Gewinnabschöpfungsklage eingereicht, die auf die Verurteilung der Antragsgegnerin zielt, an die [X.] insgesamt 32.554.474,85 € nebst Zinsen für die [X.] bis zum 31. Dezember 2019 in Höhe von 13.308.248,50 € und weitere Zinsen für die [X.] ab dem 1. Januar 2020 zu zahlen. Er hat zugleich beantragt, gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 UWG (in der bis zum 1. Dezember 2020 geltenden Fassung [aF]; § 12 Abs. 3 Satz 1 UWG nF) anzuordnen, dass sich seine Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten in dem durch die als Entwurf beigefügte Klageschrift einzuleitenden Rechtsstreit nur nach einem Streitwert von 15.000 € bemisst.

3

Das [X.] hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, eine Entscheidung nach § 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF sei nicht möglich, weil noch kein Rechtsstreit anhängig sei.

4

Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Beschwerdegericht den Streitwert für die beabsichtigte Klage vorläufig auf 30 Millionen € festgesetzt und zugleich gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF angeordnet, dass sich die Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von Gerichtskosten in dem durch die als Entwurf beigefügte Klageschrift einzuleitenden Rechtsstreit für den ersten Rechtszug nach dem seiner Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts in Höhe von 22.000 € bemisst. Den weitergehenden Antrag hat es zurückgewiesen und seinen Beschluss als unanfechtbar bezeichnet. Einer Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde bedürfe es nicht, weil diese gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statthaft sei.

5

Der Antragsteller hat am 15. Juni 2020 die Gewinnabschöpfungsklage eingereicht und am 18. Juni 2020 den [X.] nach dem vom Beschwerdegericht herabgesetzten Streitwert eingezahlt. Die Klage ist der Antragsgegnerin am 16. Juli 2020 zugestellt worden.

6

Die Antragsgegnerin hat gegen den Beschluss des [X.] Gehörsrüge und Gegenvorstellung erhoben und beantragt, das Verfahren gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortzuführen und unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Das Beschwerdegericht hat beide Rechtsbehelfe mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 zurückgewiesen.

7

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Abweisung des Antrags nach § 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF weiter.

8

II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Antrag nach § 12 Abs. 4 UWG aF könne vor Rechtshängigkeit der Klage gestellt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft mache, dass für den Fall, dass das Gericht den Streitwert nicht herabsetze und er die eingereichte Klage aus diesem Grund noch vor Zustellung zurücknehmen müsste, bereits die Belastung mit der dann von drei auf eine ermäßigten Gerichtsgebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach dem vollen Streitwert seine wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde. Zwar legten Wortlaut und Gesetzesbegründung nahe, dass das Klageverfahren bereits eingeleitet sein müsse. Im Wege einer teleologischen Extension sei die Vorschrift des § 12 Abs. 4 UWG aF jedoch dahin auszulegen, dass der Antrag bereits vor Anhängigkeit des Verfahrens gestellt werden könne. Sinn und Zweck des Gesetzes sei es gerade auch gewesen, zu verhindern, dass die regelmäßig finanzschwachen Verbraucherverbände von einer beabsichtigten Rechtsverfolgung absehen müssten. Der Gesetzgeber habe den Fall, dass die [X.] nicht einmal eine einzige Gerichtsgebühr tragen könne und deswegen aus Gründen wirtschaftlicher Vernunft von der Rechtsverfolgung Abstand nehmen müsse, wenn über ihren Antrag nicht schon vor Anhängigkeit entschieden werden könne, nicht bedacht. In der Sache hat das Beschwerdegericht den Antrag für überwiegend begründet erachtet.

9

[X.]. [X.] ist unzulässig. Sie ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unstatthaft (dazu [X.]). Auch als außerordentliche Beschwerde ist sie nicht statthaft (dazu [X.] 2).

1. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde an den [X.] gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, nicht stattfindet. Diese Vorschriften finden im Streitfall entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde Anwendung.

a) Soweit die Rechtsbeschwerde der Auffassung ist, der Geltungsbereich des Gerichtskostengesetzes sei nicht eröffnet, weil es mangels Anhängigkeit einer Klage kein Verfahren im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 GKG gebe, betrifft das die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung des [X.], die für die Frage der Statthaftigkeit des Rechtsmittels ohne Belang ist.

b) Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UWG nF (§ 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF) kann das Gericht in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, auf Antrag einer [X.] anordnen, dass die Verpflichtung dieser [X.] zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst, wenn diese [X.] glaubhaft macht, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde.

c) Gegen die Entscheidung über einen Antrag nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UWG nF (§ 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF) ist die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG eröffnet. Nach dieser Vorschrift findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), die Beschwerde statt, wenn der Wert des [X.] 200 Euro übersteigt. Entscheidungen über eine Streitwertbegünstigung sind der Sache nach Entscheidungen über die Höhe des für die Kosten maßgeblichen Gebührenstreitwerts im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG (zu § 23b UWG aF und § 25 GKG aF vgl. [X.], [X.], 145 f.).

aa) Überwiegend wird von einer generellen Statthaftigkeit der Streitwertbeschwerde gegen Entscheidungen über einen Antrag nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UWG nF (§ 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF) ausgegangen, ohne zwischen stattgebenden und ablehnenden Entscheidungen zu differenzieren (vgl. BeckOK.UWG/Tavanti/[X.], 11. Edition [Stand 1. Februar 2021], § 12 Rn. 530; [X.] in Fezer/[X.]/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 217; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], UWG, 4. Aufl., § 12 Rn. 914; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], UWG, 39. Aufl., § 12 Rn. 4.28; [X.].UWG/Schlingloff, 2. Aufl., § 12 Rn. 655; jurisPK.UWG/[X.], Stand 15. Januar 2021, § 12 Rn. 203; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., Gewerblicher Rechtsschutz Rn. 2705; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., [X.]. 41 Rn. 14; [X.]/Schwippert, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., [X.]. 50 Rn. 18; wohl auch [X.]/[X.], UWG, § 12 Rn. 605; zu § 23a UWG aF und § 25 GKG aF vgl. KG, WRP 1978, 300; zu § 23b UWG aF und § 25 GKG aF vgl. [X.], [X.], 145 f.; zu § 247 Abs. 2 AktG und § 23 GKG aF vgl. [X.], [X.], 1470; für eine analoge Anwendung von § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG Hartmann, [X.] 2013, 625, 627; [X.]., [X.] 2019, 339, 342).

bb) Teilweise wird die Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG mit Recht ausdrücklich gegen die (Teil-)Zurückweisung eines Antrags nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UWG nF (§ 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF) für statthaft erklärt (zur Beschwerde gegen die Zurückweisung als unbegründet vgl. [X.], Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 6 W 55/17, juris Rn. 4; zur Beschwerde gegen die Zurückweisung als unzulässig vgl. [X.], Beschluss vom 21. April 1977 - 3 W 34/77, juris Rn. 1 [zu § 23a UWG aF und § 23 GKG aF]; KG, [X.], 358 [juris Rn. 1; zu § 142 Abs. 3 Satz 2 [X.]]; vgl. auch Mümmler, [X.] 1985, 1761, 1769; [X.], [X.], 310). Eine Zurückweisung des Antrags nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UWG nF (§ 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF) stellt regelmäßig eine zumindest konkludente Bestätigung der (vorläufigen) Festsetzung des vollen Streitwerts dar (für die Ablehnung eines Antrags auf Änderung einer Streitwertfestsetzung vgl. [X.]/[X.], Kostenrecht, 51. Aufl., § 68 GKG Rn. 4).

cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es für die Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht darauf an, ob der Antrag nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UWG nF (§ 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF) als - wie im Streitfall - unstatthaft, aus anderen Gründen als unzulässig (vgl. [X.], Beschluss vom 21. April 1977 - 3 W 34/77, juris Rn. 1 [zu § 23a UWG aF und § 23 GKG aF]; KG, [X.], 358 [juris Rn. 1; zu § 142 Abs. 3 Satz 2 [X.]]) oder als unbegründet (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 6 W 55/17, juris Rn. 4) zurückgewiesen wird. Der Umstand, dass das [X.] im Rahmen seiner Entscheidung über den Antrag auf Herabsetzung des Streitwerts das Stadium der Sachprüfung nicht erreicht hat, ist für die Frage des [X.] ohne Bedeutung. Die Entscheidung über die Statthaftigkeit eines Antrags nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UWG nF (§ 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF) ist Teil des Verfahrens über eine Wertfestsetzung, das der Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG unterliegt. Das verdeutlicht die umgekehrte Konstellation, in der das [X.] vor Anhängigkeit der Klage eine Herabsetzung des Streitwerts anordnet. Das Beschwerdegericht hätte in diesem Fall im Rahmen einer Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG auch die Frage der [X.] vor Anhängigkeit der Klage zu prüfen.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" statthaft.

a) Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das [X.] kann der [X.] ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden und ist eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von [X.] nicht mehr statthaft (vgl. [X.], Beschluss vom 7. März 2002 - [X.], [X.]Z 150, 133, 135 [juris Rn. 6]; Beschluss vom 23. Juli 2003 - [X.], NJW 2003, 3137, 3138 [juris Rn. 8]; Beschluss vom 20. April 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 1654, 1655 [juris Rn. 6]; Beschluss vom 16. Dezember 2010 - I ZA 18/10, juris Rn. 1; jeweils mwN). Eine solche außerordentliche Beschwerde ist mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsmittelklarheit unvereinbar (vgl. [X.] 107, 395, 416 [juris Rn. 68]; [X.], NJW 2007, 2538, 2539 [juris Rn. 5]). Das entspricht der ständigen Rechtsprechung der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl. [X.], NJW 2002, 2657 [juris Rn. 2 f.]; [X.], NJW 2003, 919, 920 [juris Rn. 12]; BSG, Beschluss vom 15. August 2005 - [X.] A 1/04 S, juris Rn. 5; [X.], [X.], 3231, 3232 [juris Rn. 2]).

b) Die von der Beschwerde zitierte Entscheidung des [X.] des [X.] vom 13. Mai 2004 (NJW 2004, 2854, 2855 [juris Rn. 15 f.]) steht dem nicht entgegen. Sie ist nicht nur vor Einführung der Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO und damit zur alten Rechtslage ergangen. Der [X.] [X.], der zunächst auch unter Geltung des § 133a FGO an der Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde festgehalten hatte (vgl. [X.], [X.], 3374, 3375 [juris Rn. 15]), hat diese Rechtsprechung mit Blick auf die Entscheidung des [X.] vom 16. Januar 2007 (NJW 2007, 2538, 2539 [juris Rn. 5]) auch ausdrücklich aufgeben und sich der von den anderen Senaten des [X.] bereits vertretenen Auffassung angeschlossen, dass die außerordentliche Beschwerde nicht mehr statthaft ist (vgl. [X.], [X.] 2007, 922, 923 [juris Rn. 11]).

IV. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Koch     

      

Löffler     

      

[X.]

      

Schmaltz     

      

Wille     

      

Meta

I ZB 49/20

29.04.2021

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 10. Dezember 2020, Az: 2 W 1/20, Beschluss

§ 10 Abs 1 UWG, § 12 Abs 4 S 1 UWG vom 01.10.2013, § 12 Abs 3 S 1 UWG vom 26.11.2020, § 40 GKG, § 66 Abs 3 S 3 GKG, § 68 Abs 1 S 5 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.04.2021, Az. I ZB 49/20 (REWIS RS 2021, 6346)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6346

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

I ZB 48/23

I ZB 18/23

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I ZR 205/17

I ZA 18/10

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