Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.03.2016, Az. 1 StR 433/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 15258

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Gegenstand

Strafzumessung beim Kapitalanlagebetrug: Feststellung des Schadens bei massenhaftem Betrug von Anlegern mittels eines Schneeballsystems; individuelle Zuordnung des Rückflusses von Geldern an Geschädigte


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der [X.]:

1. Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch dringen aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen nicht durch. Insbesondere stellt es keinen Rechtsfehler dar, dass das [X.] als Vermögensschaden der geschädigten Anleger jeweils deren volle Anlagebeträge angesetzt hat. Zum für die Bestimmung des Vermögensschadens aufgrund einer Gesamtsaldierung maßgeblichen Zeitpunkt der Vermögensverfügung (näher [X.], Urteile vom 2. Februar 2016 – 1 [X.] Rn. 20 [zur Veröffentlichung in [X.]St vorgesehen] und 1 [X.] Rn. 33 mwN) konnten die [X.] der Anleger als wirtschaftlich wertlos angesehen werden, weil die Möglichkeit der Rückführung der vereinnahmten Gelder sowie ggf. der Auszahlung vertraglich versprochener Renditen ausschließlich von der zukünftigen Einnahme weiterer betrügerisch erlangter Gelder von Anlegern durch den Angeklagten abhing (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 StR 731/08, [X.]St 53, 199, 204 f. Rn. 18). Die späteren Entwicklungen in Gestalt von Rückzahlungen an die Anleger berühren den tatbestandlichen Schaden nicht ([X.], Beschlüsse vom 23. Februar 2012 – 1 [X.], [X.], 38, 39 Rn. 15 und vom 4. Februar 2014 – 3 StR 347/13, [X.], 457 jeweils mwN).

2. Auch die Bemessung der Einzelstrafen in den 188 Fällen der durch den Angeklagten als unmittelbarer Täter verwirklichten Betrugstaten ([X.] der Urteilsgründe) erweist sich unter den hier vorliegenden Umständen als rechtsfehlerfrei.

a) Das [X.] hat hinsichtlich der vorgenannten Fälle die von den einzelnen Anlegern jeweils ausgekehrten Beträge (einschließlich der Zeitpunkte des Abflusses und der Dauer der Anlage) ebenso rechtsfehlerfrei festgestellt wie die Summe der insgesamt durch den Angeklagten vereinnahmten Gelder der Geschädigten mit 22.175.913,81 Euro. Die Gesamtsumme der Auszahlungen des Angeklagten an einen Teil der Anleger aus den im Tatzeitraum aufgrund dieser Taten vereinnahmten Gelder betrug 9.882.805,62 Euro ([X.]). Bei der Bildung der Einzelstrafen jeweils innerhalb des von § 263 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB (gewerbsmäßig) eröffneten Strafrahmens hat das [X.] die Gesamtsumme der Rückzahlungen an solche Anleger, die Anlagen im Tatzeitraum getätigt haben, zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt ([X.] und 61 f.). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Das [X.] hat erkennbar bedacht, dass der Rückfluss von [X.] an die Geschädigten nicht die Höhe des bereits zeitlich zuvor eingetretenen Vermögensschadens berührt, aber für die Strafzumessung von Bedeutung ist (vgl. [X.], Urteil vom 7. März 2006 – 1 StR 379/05, [X.]St 51, 10, 17 Rn. 23; [X.], Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 StR 731/08, [X.]St 53, 199, 202 Rn. 11; siehe auch [X.], Beschluss vom 16. Februar 2000 – 1 StR 189/99, [X.], 376, 377). Zwar wird es regelmäßig für die Strafzumessung geboten sein, derartige Rückflüsse an Geschädigte diesen individuell zuzuordnen. In Konstellationen wie der vorliegenden, in denen die Rückzahlungen ausschließlich aus deliktisch erlangten Mitteln stammten und allein der Aufrechterhaltung des betrügerischen Anlagesystems dienten, bedarf es einer solchen individuell-konkreten Zuordnung jedoch nicht (vgl. bereits [X.], Beschluss vom 16. Februar 2000 – 1 StR 189/99, [X.], 376, 377), wenn und soweit die Zahlungen als solche und ihr (Gesamt)Umfang berücksichtigt worden sind. Das [X.] hat angesichts des Vorgenannten auch ohne Rechtsfehler die strafzumessungsrechtliche Bedeutung der Rückzahlungen als zu Gunsten des Angeklagten wirkend relativiert. Das hält sich innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums bei der Festlegung der [X.] strafzumessungsrelevanter Umstände (vgl. [X.], Beschluss vom 10. April 1987 – [X.], [X.]St 34, 345, 350).

b) Ausweislich der die Strafzumessung betreffenden Urteilsgründe hat das [X.] die Möglichkeit des Wegfalls der Regelwirkung der Gewerbsmäßigkeit (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) in den Blick genommen und in die dafür maßgebliche Gesamtabwägung auch die Rückzahlungen an die Geschädigten – was rechtlich nicht durchgängig geboten ist ([X.], Urteil vom 31. März 2004 – 2 [X.], NJW 2004, 2394, 2395) – einbezogen ([X.]).

c) Da das [X.] in keinem der hier fraglichen 188 Fälle des Betrugs das [X.] gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 [X.]. 1 StGB (großes Ausmaß) zugrunde gelegt hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob im Hinblick hierauf eine individuell-konkrete Zuordnung von Rückzahlungen selbst in den hier vorliegenden Konstellationen erforderlich gewesen wäre.

3. Trotz des Antrags des [X.], die Einzelstrafen in den Fällen [X.]) der Urteilsgründe jeweils auf das gesetzliche Mindestmaß von sechs Monaten (§ 263 Abs. 3 Satz 1 StGB) herabzusetzen, war der [X.] nicht gehindert gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden, denn die Revision hat auch nach Auffassung des [X.] im Ergebnis keinen Erfolg (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8. Juli 2009 – 1 [X.] Rn. 9 und vom 23. Juli 2015 – 1 StR 279/15 jeweils mwN).

Raum                           Radtke                        Mosbacher

                Fischer                            Bär

Meta

1 StR 433/15

02.03.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 26. Februar 2015, Az: 3 KLs 508 Js 1516/12

§ 263 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.03.2016, Az. 1 StR 433/15 (REWIS RS 2016, 15258)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 2438 REWIS RS 2016, 15258

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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