Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2016, Az. 1 StR 433/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 15254

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:020316B1STR433.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 433/15

vom
2. März
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Betrugs u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 2. März
2016
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Februar 2015 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend bemerkt der [X.]:
1.
Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch dringen aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen nicht durch. Insbesondere stellt es keinen Rechtsfehler dar, dass das [X.] als [X.] der geschädigten Anleger jeweils deren volle Anlagebeträge angesetzt hat. Zum für die Bestimmung des Vermögensschadens aufgrund [X.] maßgeblichen Zeitpunkt der Vermögensverfügung (nä-her [X.], Urteile vom 2.
Februar 2016

1 [X.] Rn.
20 [zur Veröffentli-chung in [X.]St vorgesehen] und 1 StR 437/15 Rn.
33 mwN) konnten die [X.] der Anleger als wirtschaftlich wertlos angesehen wer-den, weil die Möglichkeit der Rückführung der vereinnahmten Gelder sowie ggf. der Auszahlung vertraglich versprochener Renditen ausschließlich von der [X.] Einnahme weiterer betrügerisch erlangter Gelder von Anlegern durch den Angeklagten abhing (vgl. [X.], Beschluss vom 18.
Februar 2009

1 StR 731/08, [X.]St 53, 199, 204 f. Rn.
18). Die späteren Entwicklungen in Gestalt von Rückzahlungen an die Anleger berühren den tatbestandlichen Schaden -
3
-
nicht ([X.], Beschlüsse vom 23.
Februar 2012

1 StR 586/11, [X.], 38, 39 Rn.
15 und vom 4.
Februar 2014

3 StR 347/13, [X.], 457 jeweils mwN).
2.
Auch die Bemessung der Einzelstrafen in den 188 Fällen der durch den Angeklagten als unmittelbarer Täter verwirklichten Betrugstaten ([X.] der Urteilsgründe) erweist sich unter den hier vorliegenden Umständen als rechtsfehlerfrei.
a)
Das [X.] hat hinsichtlich der vorgenannten Fälle die von den einzelnen Anlegern jeweils ausgekehrten Beträge (einschließlich der Zeitpunkte des Abflusses und der Dauer der Anlage) ebenso rechtsfehlerfrei festgestellt wie die Summe der insgesamt durch den Angeklagten vereinnahmten Gelder der Geschädigten mit 22.175.913,81 Euro. Die Gesamtsumme der Auszahlun-gen des Angeklagten an einen Teil der Anleger aus den im Tatzeitraum auf-grund dieser Taten vereinnahmten Gelder betrug 9.882.805,62 Euro (UA S.
20). Bei der Bildung der Einzelstrafen jeweils innerhalb des von §
263 Abs.
3 Satz
1, Satz
2 Nr.
1 StGB (gewerbsmäßig) eröffneten Strafrahmens hat das [X.] die Gesamtsumme der Rückzahlungen an solche Anleger, die [X.] im Tatzeitraum getätigt haben, zu Gunsten des Angeklagten berücksich-tigt (UA S.
59 und 61 f.). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Das [X.] hat erkennbar bedacht, dass der Rückfluss von [X.] an die Geschädigten nicht die Höhe des bereits zeitlich zuvor eingetretenen Vermögensschadens berührt, aber für die Strafzumessung von Bedeutung ist (vgl. [X.], Urteil vom 7.
März 2006

1 StR 379/05, [X.]St 51, 10, 17 Rn.
23; [X.], Beschluss vom 18.
Februar 2009

1 StR 731/08, [X.]St 53, 199, 202 Rn.
11; siehe auch [X.], Beschluss vom 16.
Februar 2000

1 StR 189/99, [X.], 376, 377). Zwar wird es regelmäßig für die Strafzumessung gebo--
4
-
ten sein, derartige Rückflüsse an Geschädigte diesen individuell zuzuordnen. In Konstellationen wie der vorliegenden, in denen die Rückzahlungen ausschließ-lich aus deliktisch erlangten Mitteln stammten und allein der Aufrechterhaltung des betrügerischen Anlagesystems dienten, bedarf es einer solchen individuell-konkreten Zuordnung jedoch nicht (vgl. bereits [X.], Beschluss vom 16.
Februar
2000

1 StR 189/99, [X.], 376, 377), wenn und soweit die Zahlungen als solche und ihr (Gesamt)Umfang berücksichtigt worden sind. Das [X.] hat angesichts des Vorgenannten auch ohne Rechtsfehler die strafzumessungsrechtliche Bedeutung der Rückzahlungen als zu Gunsten des Angeklagten wirkend relativiert. Das hält sich innerhalb des dem Tatrichter ein-geräumten Spielraums bei der Festlegung der [X.] strafzumes-sungsrelevanter Umstände (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
April 1987

[X.], [X.]St 34, 345, 350).
b)
Ausweislich der die Strafzumessung betreffenden Urteilsgründe hat das [X.] die Möglichkeit des Wegfalls der Regelwirkung der Gewerbs-mäßigkeit (§
263 Abs.
3 Satz
2 Nr.
1 StGB) in den Blick genommen und in die dafür maßgebliche Gesamtabwägung auch die Rückzahlungen an die [X.]

was rechtlich nicht durchgängig geboten ist ([X.], Urteil vom 31.
März 2004

2 [X.], NJW 2004, 2394, 2395)

einbezogen (UA S.
59).
c)
Da das [X.] in keinem der hier fraglichen 188
Fälle des [X.] das [X.] gemäß §
263 Abs.
3 Satz
2 Nr.
2 Var.
1 StGB (großes Ausmaß) zugrunde gelegt hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob im Hinblick hierauf eine individuell-konkrete Zuordnung von Rückzahlungen selbst in den hier vorliegenden Konstellationen erforderlich gewesen wäre.
3.
Trotz des Antrags des [X.], die Einzelstrafen in den Fällen [X.]) der Urteilsgründe jeweils auf das gesetzliche Mindestmaß von -
5
-
sechs Monaten (§
263 Abs.
3 Satz
1 StGB) herabzusetzen, war der [X.] nicht gehindert gemäß §
349 Abs.
2 [X.] zu entscheiden, denn die Revision hat auch nach Auffassung des [X.] im Ergebnis keinen Erfolg (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8.
Juli 2009

1 [X.]/09 Rn.
9 und vom 23.
Juli 2015

1 StR 279/15 jeweils mwN).
Raum Radtke Mosbacher

Fischer Bär

Meta

1 StR 433/15

02.03.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2016, Az. 1 StR 433/15 (REWIS RS 2016, 15254)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15254

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