Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2016, Az. 2 StR 36/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 13922

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:240316U2STR36.15.0

BUN[X.]S[X.]ERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
2 StR 36/15
vom
24. März 2016
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen Betrugs u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom
9.
März 2016 in der Sitzung am 24.
März 2016, an denen
teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. [X.],

[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. [X.],
[X.],
[X.],
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],

Staatsanwalt
beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger
des Angeklagten
[X.]

,

Rechtsanwalt

in der Verhandlung am 9. März
2016,
Rechtsanwalt
in der Verhandlung am 9. März
2016

als Verteidiger des Angeklagten
Da.

,

Rechtsanwalt
in der Verhandlung am 9. März
2016,
Rechtsanwalt
-
3
-
in der Verhandlung am 9. März
2016

als Verteidiger des Angeklagten
M.

,

Rechtsanwalt
in der Verhandlung am 9. März
2016,

als Vertreter der [X.]n [X.].

A[X.],

Justizhauptsekretärin

in der Verhandlung am 9. März
2016,
Justizangestellte

bei der Verkündung am 24. März
2016

als Urkundsbeamtinnen
der [X.]eschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
4
-
1.
Auf
die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 22. Juli 2014
a)
bezüglich des Angeklagten M.

im Schuldspruch dahin
geändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zur Urkunden-fälschung in Tateinheit mit Beihilfe
zum [X.]ründungsschwin-del, Betrugs in zwei Fällen, Beihilfe zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum [X.] in zwei Fällen sowie wegen falscher Versicherung an Eides Statt schuldig ist;
b)
soweit es sie betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
aa)
bezüglich des Angeklagten Dr.
D.

im Einzelstraf-
ausspruch zu Fall II.2/3 der Urteilsgründe (Beihilfe zum Betrug);
bb)
bezüglich der Angeklagten Da.

und M.

in den
[X.]n zu den [X.] und [X.] der Ur-teilsgründe;
cc)
im [X.] sowie
dd)
im Ausspruch gemäß § 111i Abs. 2 [X.]; bezüglich des Angeklagten Dr.
D.

entfällt der Ausspruch in Höhe
von 2.042,50
Euro, bezüglich des Angeklagten M.

insgesamt.
-
5
-
2.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ver-worfen.
3.
Im Umfang der Aufhebungen
wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

[X.]ründe:
Das [X.] hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
-
den Angeklagten Da.

wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit [X.]rün-
dungsschwindel, Betrugs in zwei Fällen und zweier weiterer Fälle der [X.], jeweils
in Tateinheit mit Anstiftung zum Kapitalerhöhungs-schwindel zu einer [X.]esamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mona-ten;
-
den Angeklagten M.

wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung in Tateinheit
mit [X.], Betrugs in zwei Fällen, Beihilfe zur Urkundenfäl-schung in Tateinheit mit [X.] in zwei Fällen sowie 1
-
6
-
wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer [X.]esamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun
Monaten;
-
den Angeklagten [X.]

wegen [X.]s, Beihilfe zum Be-trug und wegen [X.] in zwei Fällen zu einer [X.]esamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.

e-hender Ansprüche Verletzter der Verfall von folgenden [X.]eldbeträgen als Wer-, und zwar:
-
hinsichtlich des Angeklagten [X.]

in Höhe von 116.453,20 Euro
-
hinsichtlich des Angeklagten Da.

in Höhe von 3.940.895,86 Euro
-
hinsichtlich des Angeklagten M.

in Höhe von 9.314,00 Euro
-
hinsichtlich der [X.]n [X.].

A[X.], vertre-
ten durch den Vorstand [X.]

, in Höhe von 7.391.781,18 Euro.
[X.]egen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit der Rüge der [X.] materiellen Rechts,
der Angeklagte M.

darüber hinaus mit
Verfah-
rensbeanstandungen. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Urteilsformel er-sichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet.

I.
Nach den Feststellungen fassten die Angeklagten Da.

und M.

im
Oktober 2008 den Entschluss, durch den Einsatz von
Vermittlern
Anleger aus dem gesamten [X.] dazu zu bewegen, sich als Aktionäre an der zu 2
3
-
7
-
diesem [X.]punkt noch in [X.]ründung befindlichen [X.]

A[X.] mit einer Zeichnungssumme von mindestens 1.000
Euro
bei einer
Laufzeit von zwölf Monaten zu beteiligen. Zusätzlich sollten die Anleger ein Agio
in Höhe von 12 % des
Anlagebetrags
zahlen. Auf Veranlassung der Ange-klagten erklärten die gutgläubigen Vermittler,
die ihrerseits Provisionen von bis zu 9 % der investierten Anlagesumme erhielten, den Anlegern wahrheitswidrig, die [X.]

A[X.] investiere in Immobilien in [X.]
und kooperiere seit langem mit der in [X.] ansässigen
B.

LLC; die
[X.] verfüge darüber hinaus
über ein umfangreiches Portfolio an Be-standsimmobilien, so dass
fortlaufend Erträge in Form von Mieteinnahmen
er-wirtschaftet würden.
Entsprechend den Angaben in einem von
den Angeklagten entworfenen und für die Anleger bestimmten Prospekt stellten die Vermittler
den Anlegern
für das [X.] eine Rendite von 19,7 % mit monatlicher Aus-schüttung in Aussicht, versprachen die Auszahlung des eingesetzten Kapitals nach zwölf Monaten Laufzeit und wiesen darauf hini-

e-he, weil die Miete in [X.] ein Jahr im Voraus gezahlt werde.
Tatsächlich verfügten weder die Angeklagten Da.

und M.

noch
die
in [X.]ründung befindliche [X.]

A[X.] oder
die
zu diesem [X.]punkt bereits gegründete [X.]mbH gleichen Namens über Be-standsimmobilien
oder Mieteinnahmen aus Immobilienvermögen. Die Angeklag-ten Da.

und M.

hatten überdies
kein tragfähiges Konzept, wie die In-
vestitionen realisiert und die den Anlegern versprochene Rendite erwirtschaftet werden sollten. Beiden Angeklagten war ferner
bewusst, dass der
tägliche [X.]e-schäftsbetrieb, ihre eigenen Einkommen
und die [X.]ehälter der Mitarbeiter nur aus den
vereinnahmten [X.]n
zu finanzieren waren. Zugleich
wussten die Angeklagten, dass auch die
den Anlegern versprochenen
Renditen und
die Rückzahlung der sukzessiv
fällig werdenden [X.] allein
durch
die [X.]
-
8
-
tinuierliche Anwerbung weiterer
Anleger bezahlt
werden
konnten. Soweit [X.] an Anleger erfolgten, dienten diese dazu, Anleger
von der Rückfor-derung der investierten
[X.]elder abzuhalten
und
sie dazu zu veranlassen, weitere Einzahlungen zu tätigen. Das zu zahlende Agio in Höhe von 12 % der Anlage-summe sollte zur Finanzierung der Vermittlungsprovisionen dienen und gewähr-leisten, dass das [X.] für einen längeren [X.]raum aufrecht erhalten werden kann.
Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend
übernahm der Angeklagte Da.

die faktische [X.]eschäftsführung der [X.] und entschied in Ab-
sprache mit dem Angeklagten M.

über die Verwendung der vereinnahmten
[X.]elder. M.

war vor allem für
die

Büroleitung und die Buchhaltung
zuständig. Der Angeklagte [X.]

, ein
Freund des Angeklagten Da.

und promovierter Rechtsanwalt, fungierte
als
Vorstand der [X.]

A[X.], um zu einer
seriösen
Außendarstellung beizutragen, ohne aber an dem operativen [X.]eschäft mitzu-wirken. Er versprach sich hiervon eine Aufenthaltserlaubnis in [X.] und eine finanzielle Unterstützung seiner religiösen und politischen Ziele.
Um nach außen ein
seriöses Erscheinungsbild des Unternehmens zu vermitteln, sollte die
neu gegründete
[X.]

A[X.] in
das Handelsregister eingetragen werden. Ein entsprechender Antrag wurde
am 17.
Februar 2009 auf Veranlassung des
Angeklagten Dr.
D.

und des Ange-
klagten Da.

, der die [X.] gegründet hatte und deren alleiniger
Aktionär
er war, bei dem Amtsgericht [X.] gestellt. Dem Antrag war

wie die
Angeklagten wussten

ein gefälschtes
Schreiben der

-
bank
vom 13.
Februar 2009 beigefügt, wonach ein Betrag in Höhe von

500.000
Euro
auf das Firmenkonto eingezahlt worden sei und zur freien Verfü-gung des Vorstands stehe. Der [X.] war auch der [X.]ründungs-5
6
-
9
-
bericht der [X.]

A[X.]
beigefügt, den Da.

am
17.
Februar 2009 unterzeichnet und in dem
er
wahrheitswidrig die Einzahlung des Betrags in Höhe von 500.000 Euro
bestätigt hatte. Der Angeklagte Dr.
D.

unterzeichnete diesen Bericht für den Vorstand und Aufsichtsrat in
dem Wissen, dass der Betrag in Höhe von 500.000 Euro
tatsächlich nicht ein-gezahlt worden war
(Fall II.1).
Ab Ende
des Jahres
2008 warben die Vermittler die ersten Anleger. In der [X.] von Dezember 2008 bis November 2010
kam es zu Investitionen
in Höhe von 640.790,59
Euro
inklusive Agio. Die Anleger hatten dabei die Vorstel-lung, eine sichere und rentable Anlage in Immobilien getätigt zu haben. Die [X.] flossen sämtlich der [X.]

A[X.] zu, die
während des gesamten Tatzeitraums über kein Immobilienvermögen verfügte, so dass auch die behaupteten
Mieteinnahmen ausblieben. Die [X.]
wurden auch nicht in Immobilienvermögen investiert, sondern von den Ange-klagten Da.

und M.

ausschließlich
dazu verwendet,
die zur Aufrechter-haltung der [X.]eschäftstätigkeit erforderlichen Kosten zu begleichen und Rendi-tezahlungen an
Anleger
zu leisten. Teilweise erhielten die Anleger auf diese Weise ihr investiertes [X.]eld vollumfänglich erstattet. Soweit das angelegte [X.]eld nicht zurückerstattet wurde, erfolgte mit Zustimmung der Anleger eine vollstän-dige Übertragung der Anlagesumme in das ab August 2010 betriebene Anla-
(Fall II.2).
Nachdem
die Angeklagten von der [X.] auf einen möglichen Verstoß gegen das [X.] hingewiesen und [X.] nicht in der erwarteten Höhe eingezahlt worden waren, kamen die Angeklagten
Da.

und M.

spätestens im Au-
gust 2010 überein, das [X.] grundlegend zu ändern, um den [X.] infolge fehlender Einnahmen zu verhindern.
Potentiel-7
8
-
10
-
len Anlegern wurde
in der Folge

wiederum über gutgläubige Vermittler

an-geboten, sich an den [X.]eschäften der [X.]

A[X.]
in Form eines nachrangigen partiarischen Darlehens mit einer Laufzeit von 15
Jahren zu beteiligen und hierzu einen als Eigenkapital bezeichneten Betrag zuzüglich eines Agios in Höhe von 12 Prozent der Anlagesumme an die [X.]
zu überweisen. Die im Fall II.2
dargestellte Aufgabenverteilung behielten die Angeklagten Da.

und M.

im Wesentlichen bei. Die Vermittler erklär-ten den Anlegern jeweils, die
Anlagesumme
werde zweckgebunden zur [X.] bestimmter Anlagen aus dem
Bereich der erneuerbaren Energien ver-wendet. Zugleich versprachen sie
den Anlegern eine zeitanteilige Festverzin-sung auf den Darlehensbetrag in Höhe von sechs Prozent pro Jahr zuzüglich einer [X.]ewinnbeteiligung in Höhe von acht Prozent pro Jahr. Teilweise wurde das [X.] auch e-l-schaft von 23,5 % der eigenen Einlage vereinbart. In einigen Fällen
boten die Vermittler den
Anlegern auch an, ihre Investitionssumme dadurch dass
ein anderer Kapitalgeber der [X.]

A[X.] ei-
nen weiteren Darlehensbetrag zweckgebunden zur Verfügung stellt. Diese [X.] sollte für die
Anleger finanziell vorteilhaft sein, weil
sich die Rendite in diesem Fall aus der gesamten (gehebelten) Anlagesumme berechnete. [X.] wollten die Angeklagten Da.

und M.

auf diese Weise jedoch
nur das von den Anlegern zu zahlende Agio in die Höhe treiben. Die von dem Angeklagten M.

geschulten Vermittler erklärten den Anlegern jeweils wahr-
heitswidrig, die Anlagesumme sei dadurch abgesichert, dass entweder die [X.] oder angeblich im Eigentum
der [X.] stehende An-lagen bis zur Höhe des angelegten Betrags sicherungshalber abgetreten wer-den. Teilweise wurde den Anlegern auch ein tatsächlich nicht existentes [X.] als Sicherheit abgetreten. In einer Werbebroschüre wurde darüber -
11
-
hin

Insgesamt vereinnahmte die [X.]

A[X.]
bzw. nach erfolgter Änderung des [X.]snamens
die [X.].

A[X.] [X.]elder in Höhe von 9.837.026,17 Euro. Lediglich ein
Betrag in
Höhe von 520.000
Euro
wurde
durch Beteiligung an Partnerfirmen in Projekte

investiert, ohne dass es in der [X.] bis zur
Festnahme der Angeklagten Da.

und M.

am 30. Juli 2013
zu einem Erwerb von Anlagen oder zum Erwerb von Beteiligungen an solchen Anlagen
kam. Der Erwerb zweier Photovoltaikanlagen, die geplante Finanzierung des Baus einer Plasma Hybrid Anlage und die Investition in eine Anlage zur [X.] und Wärme scheiterten, da keine Einspeisevergütungen zur Verfügung standen und die [X.] außer den [X.]n über keine weiteren Einnahmen oder Vermögenswerte verfügte. Von den eingenommenen [X.]eldern flossen 763.431,69
Euro
an Anleger
zurück, nachdem
diese die
[X.]e-schäftsbeziehung vorzeitig beendet hatten. Weitere 1.681.813,24
Euro
wurden Anlegern als Rendite
ausbezahlt
(Fall [X.]).
Um die [X.]

A[X.]
als finanzstarkes Unter-
nehmen darstellen zu können, fasste Da.

als alleiniger Aktionär der [X.]esell-
schaft am 2. Dezember 2011 den Beschluss zur Erhöhung des
Stammkapitals gegen Bareinlage
und veranlasste den Angeklagten [X.]

dazu, die angeb-
lich geleistete Kapitalerhöhung
von 10 Millionen Euro
bei dem
Amtsgericht
[X.]
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Zu [X.] unterzeichnete [X.]

, der die fehlende Einzahlung des [X.]eldbe-
trags billigend in Kauf nahm,
eine entsprechende Anmeldungserklärung, die anschließend
bei dem Amtsgericht eingereicht wurde; zudem wurde dem [X.] ein von Da.

unterschriebener
Zeichnungsschein übersandt, wonach
9
10
-
12
-
er
bis zum 28. Februar 2012 den Betrag in Höhe von
10 Millionen
Euro
auf dem Konto der [X.]

A[X.] einzahlen werde.
Hierfür
fälschte Da.

den
Kontoauszug einer [X.] Bank, so dass dieser
ein
[X.]uthaben von umgerechnet 10 Millionen
Euro
auswies. Der Angeklagte M.

unterstützte Da.

im Wissen um die Übersendung des
gefälschten Konto-auszugs vor allem dadurch, dass er
die
erforderlichen Absprachen mit dem die Erklärung beurkundenden Notariat vornahm.
Das Amtsgericht lehnte die Eintra-gung jedoch ab, weil die Anmeldung nicht durch den Aufsichtsratsvorsitzenden mitunterzeichnet worden sei und es sich nicht um den Kontoauszug einer euro-päischen Bank handele
(Fall II.4).
Da.

beschloss
daher, die Eintragung der Stammkapitalerhöhung

durch
Vorlage gefälschter Unterlagen eines [X.] Kreditinstituts
zu errei-chen.
Zu diesem Zweck meldete [X.]

auf Veranlassung von Da.

am
9.
Mai 2012 die Stammkapitalerhöhung erneut an und reichte einen am selben Tag
unterschriebenen
Zeichnungsschein des Angeklagten Da.

ein, wonach
dieser 10 Millionen
Euro
als Bareinlage auf das Konto der [X.] einzah-len werde. Da.

veranlasste zudem die Übermittlung eines
gefälschten
Kon-
toauszugs
der

bank an das Amtsgericht. Nachdem dieses
mitgeteilt
hatte, dass der eingereichte Kontoauszug für eine Eintragung der Stammkapi-talerhöhung nicht genüge, da aus diesem nicht hervorgehe, dass der Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstands stehe,
veranlasste Da.

die
Übermittlung eines gefälschten Schreibens der

bank vom 14.
Juni
2012, wonach
ein
Betrag in Höhe von 10,35 Millionen
Euro
zur freien Verfügung des Vorstands stehe.
Die Eintragung der Stammkapitalerhöhung
in das [X.] erfolgte am 20. Juni 2012 (Fall [X.]).
Nach den Feststellungen zu Fall II.6
der Urteilsgründe
gab der Angeklag-te M.

am 10. September 2012 in einer gegen ihn gerichteten Zwangsvoll-
11
12
-
13
-
streckungssache die
eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen ab und erklärte wahrheitswidrig, er erhalte ein monatliches Einkommen von 2.500
Euro
zuzüglich Beraterhonorar von der Firma

.

[X.],

, [X.], [X.]
werde. Tatsächlich wurde sein [X.]ehalt jedoch .

A[X.]

auf ein Konto seiner Ehefrau überwiesen.

II.
Revision des Angeklagten
Da.
Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils führt zur Auf-hebung der [X.] in den [X.] und [X.] und des [X.]s sowie zur Aufhebung des Ausspruchs nach § 111i Abs. 2 [X.].
1. [X.] mit [X.] im Fall II.1 der Urteilsgründe
ist rechtsfehlerfrei.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte Da.

[X.]ründer und allei-
niger Aktionär der [X.]

A[X.]. Die wahrheitswidri-
ge Behauptung des Angeklagten in dem an das
Amtsgericht übersandten [X.]ründungsbericht der [X.], wonach der Betrag in Höhe von 500.000
Euro
auf dem Konto der [X.] eingezahlt sei und zur freien Ver-fügung des Vorstands
stehe (§ 36 Abs. 2, § 37 Abs. 1 [X.]), stellt eine falsche Angabe übdar, die den Tatbestand des
§
399 Abs. 1 Nr.
1 [X.] erfüllt
(vgl. [X.], in: [X.], 2. Aufl.,
§
399 [X.] Rn.
45). Zugleich hat der Angeklagte durch die Falschangaben im [X.]rün-dungsbericht (§ 32 [X.]) den Tatbestand des § 399 Abs. 1 Nr.
2 [X.] verwirk-13
14
15
16
-
14
-
licht; insoweit liegt jedoch ein einheitliches Delikt
des [X.]s vor
([X.], aaO,
§ 399 [X.] Rn. 158).
Daneben hat der Angeklagte eine unechte Urkunde gebraucht (§ 267 Abs. 1 [X.].
3 St[X.]B), indem er das gefälschte Schreiben der

bank dem
Amtsgericht übermitteln
ließ.
2. In den Fällen II.4 und [X.]
hat
Da.

den Angeklagten Dr.
D.

je-
weils zu falschen Angaben gegenüber dem Amtsgericht
veranlasst und sich dadurch wegen Anstiftung zum [X.] in zwei Fällen straf-bar gemacht (§ 399 Abs. 1 Nr. 4 [X.], § 27 St[X.]B).
Eine Strafbarkeit wegen täterschaftlich begangenen [X.]s scheidet aus, da Da.

weder Mitglied des Vorstands noch des Aufsichtsrats der [X.] war
(vgl. [X.], aaO, § 399 [X.] Rn. 99; [X.], in: [X.]/[X.], Strafrechtliche Nebengesetze, 205. EL Oktober 2015, § 399 [X.] Rn. 70 f.). Das
Amtsgericht hat die Eintragung der Kapitalerhöhung im Fall II.4 zwar abgelehnt.
Bei §
399 Abs.1 Nr.
4 [X.]
handelt es sich jedoch um ein abstraktes [X.]efährdungsdelikt, so dass es infolge der Falschangaben nicht zu einer unrichtigen Eintragung in das Handelsregister kommen
muss
([X.], in: MünchKomm zum [X.], 3.
Aufl., § 399 Rn. 237 mwN). Der Tatbestand des § 399 Abs. 1 Nr.
4 [X.] war daher schon mit der Kenntnisnahme der falschen Angaben durch das Amtsge-richt vollendet (vgl. [X.], in: Park, Kapitalmarktstrafrecht, 3. Aufl., §
399 [X.] Rn. 99). Die Feststellungen in den Fällen II.4 und [X.]
tragen zudem die Verurteilung des Angeklagten wegen einer jeweils tateinheitlich begangenen Urkundenfälschung. Im Fall II.4
hat Da.

die eingereichten Unterlagen selbst
gefälscht (§ 267 Abs. 1 [X.]. 1 St[X.]B); im Fall [X.]
hat er im Wissen um die Fäl-schung das Schreiben
der

bank vom 14. Juni 2012
gebraucht (§
267
Abs. 1 [X.]. 3 St[X.]B).

17
-
15
-
3.
Auch der Schuldspruch
wegen zweier tatmehrheitlich begangener Ta-ten des Betrugs (§
263 St[X.]B) in den [X.]
und [X.]
hält
im Ergebnis
revisi-onsrechtlicher Überprüfung stand.
a) Nach den Feststellungen
täuschten
die Angeklagten Da.

und
M.

die Anleger, indem sie -
über die eingesetzten Vermittler -
behaupteten,
die [X.]

A[X.] verfüge über Bestandsimmobilien
(Fall II.2) bzw.
über Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energien (Fall [X.]) und die angelegten [X.]elder seien gegen Verlust abgesichert.
Die den Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung weist im Ergebnis keinen Rechtsfehler auf. Das [X.] hat zwar die Einlassungen der Angeklagten, die die Tatvorwürfe bestritten haben,
nicht zusammenfassend dargestellt (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 20. Februar 2002 -
3
StR 1/02, [X.], 243). Dem [X.]esamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich
jedoch noch hinreichend entnehmen, wie sich die Angeklagten im Einzelnen eingelassen haben und aus welchen [X.]ründen das [X.] den Einlassun-gen nicht gefolgt ist, soweit sie den getroffenen Feststellungen widersprechen.
b) Die Urteilsgründe belegen
zudem, dass die Vermögensverfügungen
der Anleger auf den
Täuschungshandlungen beruhten und somit
irrtumsbedingt
erfolgten. Das [X.] hat
die entsprechende Feststellung
im Fall II.2
zum einen auf die Bekundungen
zweier als Zeugen
vernommener Vermittler ge-stützt, die ausgesagt hatten,

hätten [...]
bei umfassender Aufklä-rung natürlich
von einer Investition abgesehene-richt das Ergebnis einer schriftlichen Befragung von Anlegern herangezogen und hierzu den Ermittlungsbeamten vernommen, der die Angaben
der Anleger ausgewertet hatte. Den schriftlichen Aussagen der Anleger war ebenfalls zu entnehmen18
19
20
21
-
16
-
hät. Im Fall [X.]
hat das [X.] seine Überzeugung
auf die Verneh-mung einer [X.]eschädigten, die Aussagen von drei
Anlagevermittlern
sowie auf das Ergebnis der auch in diesem Fall erfolgten schriftlichen Anlegerbefragung gestützt.
Dies ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
c) Während das
[X.]
im Fall II.2, in dem keinerlei Investitionen er-folgt sind, jeweils zutreffend von einem Vermögensschaden in Höhe der gesam-ten Anlagesumme ausgegangen ist, belegen die Feststellungen im Fall [X.] ei-nen Vermögensschaden in entsprechender Höhe nicht.
Die Prüfung eines Vermögensschadens erfordert grundsätzlich einen ob-jektiven Vergleich der Vermögenswerte vor und nach der [X.] Vermögensverfügung. Danach fehlt es an einem Schaden, soweit die Vermö-gensminderung durch den wirtschaftlichen Wert des [X.] ausgeglichen wird
(vgl. [X.], Urteil vom 20. Dezember 2012 -
4 [X.], [X.], 234, 236).
Handelt es sich

wie hier

um einen Fall des [X.], hat ein Wertvergleich der gegenseitigen vertraglichen Ansprüche zu erfolgen. Ein [X.] liegt vor, wenn sich dabei ein [X.] zum Nachteil des [X.] ergibt (vgl. [X.], Urteil vom 20. Dezember 2012 -
4 [X.], [X.], 234, 236; Urteil vom 20. März 2013 -
5 StR 344/12,
NJW 2013, 1460). Von einem Schaden ist auch dann auszugehen, wenn zwar noch kein bleibender Vermögensschaden eingetreten ist, aber die [X.]efahr eines Vermö-gensverlusts so nahe liegt, dass sie bereits zum [X.]punkt der Verfügung eine Minderung des Vermögens begründet ([X.] 126, 170, 221 ff.; [X.], Urteil vom 15. Dezember 2006 -
5 [X.], [X.]St 51, 165, 177; Beschluss vom 2. April 2008 -
5 [X.], [X.]St 52, 182, 188).
Daran gemessen ist ein Vermögensschaden in Höhe der gesamten [X.] im Fall [X.]
der Urteilsgründe nicht hinreichend belegt. Den Urteils-22
23
24
-
17
-
gründen lässt sich nicht entnehmen, dass es sich um eine nach Art eines [X.]elder allein zur möglichen Rückzahlung zuvor geleisteter [X.], Aus-schüttung versprochener Renditen und für Aufwendungen der [X.] und der sie betreibenden Personen verwendet wurden. Die Angeklagten haben von den als Eigenkapital vereinnahmten [X.]eldern

wenn auch nur in Höhe von 520.000
Euro

dem Bereich er-womöglich
um hieraus Einnahmen zur Erfüllung der sich aus den [X.] ergebenden Verpflichtungen zu erzielen.
Was im Einzelnen aus diesen Investitionen geworden ist, ob sie etwa zu einem relevanten Vermögenszuwachs der [X.] geführt haben, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Aus diesem [X.]rund ist die Annahme des Land-gerichts, der Rückzahlungsanspruch der Anleger sei völlig wertlos gewesen, nicht ohne Weiteres gerechtfertigt. Das [X.] hätte zumindest
darlegen müssen, aus welchem [X.]rund die bisher nicht näher spezifizierten Investitions-bemühungen
von vornherein ungeeignet
waren, zu einer

wenn auch nur ge-ringfügigen

Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs zu führen (vgl. Senat, Beschluss vom 14. April 2011 -
2 [X.], NJW 2011, 2675, 2676 f.). Da aufgrund der getroffenen Feststellungen aber sicher davon auszugehen ist, dass den [X.] ein Schaden entstanden ist, hat
der Rechtsfehler
keine Auswirkungen auf den Bestand des Schuldspruchs (vgl. [X.], Urteil vom 26.
November 2015 -
3 [X.]/15 mwN).
d) Der Vorsatz des Angeklagten umfasste sowohl die Täuschung der [X.] als auch den Eintritt eines Vermögensschadens. Soweit das [X.] dem Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung zugutegehalten hat, er habe [X.], steht dies der Annahme eines [X.] nicht entgegen. Hieraus und aus den getroffenen Feststellungen 25
-
18
-
ergibt sich
vielmehr, dass der Angeklagte das mit der [X.]eldanlage verbundene konkrete Verlustrisiko für die Anleger erkannt und gebilligt hat. Dies genügt
für den [X.], der nicht auf den Eintritt eines Erfüllungs-
oder Endscha-dens gerichtet
sein muss ([X.], Beschluss vom 18. Februar 2009 -
1
StR 731/08, [X.]St 53, 199, 204; Beschluss vom 26. August 2003 -
5 [X.], [X.]St 48, 331, 346 f.).
Der Schädigungsvorsatz entfällt auch nicht deshalb, weil der Täter beabsichtigt, hofft oder glaubt, einen endgültigen Vermögens-schaden abwenden zu können ([X.], Beschluss vom 12. Juni 2001 -
4
StR 402/00, NStZ-RR 2001, 328, 330).
e) Die konkurrenzrechtliche Bewertung
des [X.], der Angeklagte Da.

habe sich in den [X.] und [X.] wegen zweier in Tatmehrheit ste-
hender Betrugstaten strafbar gemacht, ist revisionsrechtlich nicht zu [X.]. Nach den Feststellungen erfolgte der Kontakt zu den Anlegern ausschließ-lich über die Anlagevermittler. Eigene Täuschungshandlungen der Angeklagten gegenüber den [X.]eschädigten sind nicht erfolgt. Die [X.] beschränkten sich vielmehr auf den jeweiligen Aufbau bzw.
die modifizierte Aufrechterhaltung eines auf Straftaten ausgerichteten "[X.]eschäftsbetriebs".
Das [X.] ist daher ohne Rechtsfehler
von zwei uneigentlichen Organisationsdelikten [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Oktober 2014 -
3 [X.], [X.], 334; Beschluss vom 23. Juli 2015 -
3 StR 518/14, [X.], 341 f.).
4.
Die
Strafaussprüche
in den
Fällen
II.2 und [X.] haben
keinen Bestand.
Das Regelbeispiel des §
263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt.
2 St[X.]B ist nach den Feststellungen nicht erfüllt. Danach muss der Täter in der Absicht handeln, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die [X.]efahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen. Hierfür
ist die Ab-26
27
28
-
19
-
sicht zur
Begehung mehrerer rechtlich selbständiger Betrugstaten
erforderlich
(vgl. [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2011 -
4 [X.], [X.], 114
mwN). Eine von vornherein bestehende
Absicht der Angeklagten Da.

und M.

zur Begehung mehrerer Betrugstaten lässt sich den Urteilsgründen
jedoch
nicht entnehmen. Zu der Auswechslung des [X.]eschäftsmodells im Fall II.2 und zum Vertrieb des
[X.]s
im Fall [X.] kam es erst, als
ein Schreiben der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht vorlag, mit dem die Angeklagten auf einen möglichen Verstoß gegen das [X.] hingewiesen worden waren,
und in dem zunächst
betriebenen
Anlagemo-dell nicht
in der erwarteten Höhe [X.] eingezahlt worden waren.
Da die Feststellungen im Fall [X.]

wie dargelegt

die Annahme eines Vermögensschadens in Höhe der gesamten Anlagesumme nicht hinreichend belegen, ist das [X.] insoweit (möglicherweise) zudem
von einem unzu-treffenden Schuldumfang ausgegangen. Darüber hinaus ist die strafschärfende Erwägung, der Verbleib eines nach [X.] überwiesenen
Betrags von 1,2 Millio-nen Euro
habe nicht aufgeklärt werden können, rechtsfehlerhaft.
Damit
lastet das [X.] zu Unrecht dem die Tat bestreitenden Angeklagten an,
den Verbleib eines
Teils
der [X.] nicht offenbart zu haben (vgl. Senatsurteil vom 4.
September
2002 -
2 StR 80/02, [X.], 199). Das [X.] durfte auch nicht strafschärfend werten, dass seit Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister 4 Millionen
Euro
an [X.]n eingesammelt worden sind, nachdem es den gesamten
Schadensumfang von etwa 9,8 Millionen
Euro
schon
zuvor straferschwerend
berücksichtigt hatte.
5. Die Aufhebung der [X.] in den [X.] und [X.] zieht die Aufhebung des [X.]s nach sich.
6. Die Feststellung gemäß
§
111i Abs. 2 [X.] hat keinen Bestand.
29
30
31
-
20
-
Das [X.] geht davon aus, Da.

habe insgesamt
3.940.895,86
Euro
erlangt ([X.]), davon im Fall II.2 einen Betrag von 316.151,28
Euro.
Das [X.] hat
übersehen, dass
im Fall II.2 sämtliche
Anleger ihr investiertes [X.]eld

wenn auch teilweise

zu-rückerhalten
haben. Diese
Rückzahlungen
waren gemäß § 111i Abs. 2 Satz
4 Nr.
2 [X.] von dem erlangten Betrag
in Abzug zu bringen
(vgl. [X.], Urteil vom 19. Oktober 2011 -
1 [X.], [X.], 81, 82). Die erfolgten [X.], die den durch den Angeklagten im Fall II.2 erlangten Betrag [X.] übersteigen, schließen daher im Fall II.2 eine Feststellung gemäß
§
111i Abs.
2 [X.] aus. Ob sämtliche, dem Angeklagten Da.

im Fall [X.] zugeflos-
senen [X.]elder

zumindest teilweise

als [X.] worden sind, was einem Ausspruch nach § 111i Abs. 2 [X.] eben-falls entgegenstünde (vgl. [X.], Beschluss vom 9. November 2010 -
4
StR 447/10, [X.], 229), kann deshalb
dahinstehen.
Die im Fall [X.] erfolgte Überweisung von 3.324.744,58 Euro
von einem Konto der [X.]

A[X.] auf ein Konto der M.

bank in [X.] und der Bargeldbetrag in Höhe von 300.000
Euro, den der Ange-klagte am 11.
Januar 2012 von einem Firmenkonto abgehoben hat, sind jeweils
im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 St[X.]B

Nach den Feststellungen
wurden
auf die
Firmenkonten der [X.] ausschließlich [X.] eingezahlt. Die dort eingegangenen
[X.]eldbeträge
stammen somit sämtlich aus den verfahrensgegenständlichen Betrugstaten. e-aufgeteilt werden (vgl. [X.], Urteil vom 19. Oktober 2011 -
1 [X.], NStZ-32
33
34
35
-
21
-
RR 2012, 81, 82). Der Angeklagte hatte auch jeweils die erforderliche faktische Verfügungsgewalt über die vereinnahmten [X.]elder. Der Betrag in Höhe von 3.324.744,58
Euro
wurde zwar an die [X.]ob.

A[X.]
[X.]E überwiesen.
Der Angeklagte war jedoch für das Konto der [X.] bei der M.

bank in [X.] verfügungsberechtigt und hatte somit Zugriff auf die
eingegangenen [X.]elder. Die Urteilsgründe belegen zudem, dass der Angeklagte Da.

die [X.]ob.

A[X.] [X.]E nur als einen forma-
len Mantel zur
Förderung der Tatbegehung nutzte; insoweit ist ihm der überwie-sene [X.]eldbetrag somit als erlangt zuzurechnen (vgl. hierzu BVerf[X.], NJW 2005, 3630, 3631; [X.], Urteil vom 30. Mai 2008 -
1 [X.], [X.]St 52, 227, 256). Auch den Bargeldbetrag in Höhe von 300.000
Euro
hat der Angeklagte Da.

durch die Abhebung von dem Tagesgeldkonto der [X.]

A[X.] erlangt. Dass der [X.]eldbetrag dem Angeklagten später
abhandengekommen und damit die tatsächliche Verfügungsgewalt nachträglich entfallen ist,
ändert nichts am Eintritt der Voraussetzungen der
§
73 Abs.
1, §
73a Satz 1 St[X.]B. [X.]eiches gilt für den [X.]eldbetrag in Höhe von 3.324.744,58
Euro, der vom Konto bei
der M.

bank in [X.] in der Folge

zumindest teilweise

weitergeleitet worden ist. Eine spätere Weitergabe des [X.] kann ebenso wie der Verlust des [X.] allenfalls noch im Rah-men der Prüfung der Vorschrift des §
73c St[X.]B von Bedeutung
sein (vgl. [X.], Beschluss vom 17. September 2013 -
5 [X.], [X.], 32
mwN).
Da die Schadensersatzansprüche der Anleger (§ 823 Abs.
2 B[X.]B i.V.m. §
263 St[X.]B)
der Anordnung des Verfalls (von Wertersatz) gemäß §
73, 73a St[X.]B entgegenstehen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 St[X.]B), ist das [X.] zutreffend von der Anwendbarkeit des §
111i Abs. 2 [X.]
ausgegangen.
Die Vorschrift des § 111i Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 [X.] führt im Fall
[X.] nicht zu einem Abzug bei der Höhe des durch den Angeklagten Da.

erlangten
36
37
-
22
-
Betrags
von 3.624.744,58
Euro.
Zwar sind im Fall [X.]
[X.] in Höhe von 763.431,69
Euro
zurückerstattet und 1.681.813,24 Euro
als Rendite ausbezahlt wordender Anleger verringert
haben. Der
von der [X.]e-sellschaft im Fall [X.]
insgesamt vereinnahmte
Betrag
von 9.837.026,17
Euro
übersteigt
aber
auch nach Abzug der erfolgten Rückzahlungen den
durch den Angeklagten Da.

im Fall [X.] erlangten
[X.]eldbetrag. Es bestehen daher wei-
terhin Verletztenansprüche, für die der Angeklagte gemäß §
830
Abs. 1, §
840 Abs. 1 B[X.]B haftet.
Die Urteilsgründe lassen indes nicht erkennen, dass das [X.] rechtsfehlerfrei von der Anwendung
des § 73c St[X.]B abgesehen
hat. Das Land-gericht hat lediglich ausgeführt, es bestünden keine [X.]ründezugunsten der Angeklagten Da.

, M.

und [X.]

(UA S.
171). Nach den getroffenen Feststellungen ist der auf dem Konto der M.

bank in [X.] eingegangene [X.]eldbetrag in Höhe von
3.324.744,58
Euro
jedoch zumindest teilweise weiterüberwiesen worden; der Bargeldbetrag in Höhe von 300.000
Euro
ist dem Angeklagten abhandenge-kommen. Das [X.] hätte daher
feststellen müssen, ob und in welcher Höhe der Angeklagte noch über (weitere) Vermögenswerte verfügt, die dem Wert des [X.] entsprechen.
[X.]egebenenfalls hätte es sodann eine Ermes-sensentscheidung nach §
73c
Abs. 1 Satz 2 St[X.]B treffen müssen (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Januar 2014 -
3 [X.]; Senat, Urteil vom 28. Mai 2014
-
2 StR 437/13, [X.], 439, 441 f.). Auch die Prüfung des § 73c Abs.
1 Satz 1 St[X.]B ist unterblieben. Dies führt zur Aufhebung des Ausspruchs gemäß §
111i Abs. 2 [X.].

38
-
23
-
III.
Revision des Angeklagten
M.
Die Revision
führt zur Klarstellung
des Schuldspruchs in den Fällen II.1, II.4 und [X.] der Urteilsgründe, zur Aufhebung der [X.] in den [X.] und [X.]
und des
[X.]s sowie zur
Aufhebung
des Ausspruchs gemäß § 111i Abs. 2 [X.].
1. Die Verfahrensrügen haben aus den [X.]ründen
der Antragsschrift des [X.]eneralbundesanwalts keinen Erfolg.
2. a) Wie sich den Urteilsgründen entnehmen lässt (vgl. UA S.
152/157 f.), hat das [X.] die Tat des Angeklagten rechtlich zutreffend im Fall II.1
als
Beihilfe zum [X.] und die Taten II.4 und [X.] jeweils als
Bei-hilfe zum [X.] in zwei
Fällen
in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung
gewürdigt.
Soweit dies
im Urteilstenor nicht zum Ausdruck kommt, hat der
Senat daher die Urteilsformel
entsprechend berichtigt.
b) Die Feststellungen tragen

ebenso wie bei dem Angeklagten Da.

im Ergebnis die Verurteilung wegen Betrugs in zwei
Fällen (Fälle II.2
und [X.]). Auf die Ausführungen unter [X.]. wird insoweit Bezug genommen.
c) Der Schuldspruch wegen falscher Versicherung an Eides Statt (§
156 St[X.]B) im Fall
II.6
weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Die wahrheitswidrige Behauptung des Angeklagten, er erhalte sein [X.]ehalt in bar ausgezahlt, obwohl es auf ein Konto seiner Ehefrau überwiesen wurde, stellt eine falsche Angabe im Rahmen des § 802c ZPO dar, da sie geeignet war, die Vollstreckung durch [X.]äubiger zu erschweren.

39
40
41
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43
44
-
24
-
3. Die Strafaussprüche in den [X.] und [X.] sind aufzuheben.
Im Fall [X.] tragen die Feststellungen

wie oben dargelegt

bereits nicht die Annahme eines Vermögensschadens in Höhe der gesamten
Anlagesumme, so dass das [X.] möglicherweise von einem unzutreffenden Schuldum-fang ausgegangen ist.
Überdies
belegen die Urteilsgründe nicht die Absicht des Angeklagten M.

, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Men-
schen in die [X.]efahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen (§
263 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 St[X.]B). Ebenso
sind die bereits bei dem Angeklagten Da.

dargestellten Strafzumessungserwägungen (vgl. II.4) rechtsfehlerhaft.
Darüber hinaus ist die
strafschärfende Erwägung, der Angeklagte habe zwar die objekti-ven Aspekte des Tatgeschehens in den [X.] und [X.] überwiegend einge-räumt, dabei aber kein Unrechtsbewusstsein gezeigt, rechtsfehlerhaft.
Der An-geklagte hat die Tatvorwürfe in Abrede gestellt; dieses prozessual zulässige Verhalten
darf ihm nicht als
fehlendes Unrechtsbewusstsein angelastet werden (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Oktober 2011 -
1 [X.], [X.] 2012, 110, 112; Beschluss 11. September 2001 -
4 [X.]01).

4. Infolge der Aufhebung der Strafaussprüche im Fall II.2 und [X.] entfällt auch der [X.].
5. Die Feststellung
gemäß
§ 111i Abs. 2 [X.]
hält revisionsrechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand.
Die Zahlung des Betrags von 700
Euro
durch die [X.]

A[X.] an den [X.]erichtsvollzieher im Fall II.2 und
die Zahlung von

8.614
Euro
zur Tilgung einer gegen den Angeklagten verhängten [X.]eldstrafe 45
46
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49
50
-
25
-
führten zwar dazu, dass der Angeklagte M.

von diesen Verbindlichkeiten
befreit worden ist. Die dadurch ersparten eigenen Aufwendungen hat der Ange-klagte erlangt ([X.], St[X.]B, 63. Aufl., § 73 Rn. 9). Der [X.]eldwert in Höhe von 9.314
Euro
ist dem Angeklagten
aber nicht unmittelbar aus der Tatbegehung selbst zugeflossen, sondern als [X.]egenleistung für sein
rechtswidriges
Handeln gewährt worden; er hat ihn daher

im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz
1 St[X.]B
erlangt. Damit scheidet eine Feststellung gemäß §
111i Abs.
2 [X.]
aus.
Das
[X.] hätte stattdessen den Verfall von Wertersatz (§ 73a St[X.]B) an-ordnen müssen (vgl. [X.], Urteil vom 19. Oktober 2011 -
1 [X.], [X.], 81). Da eine Aufhebung und Zurückverweisung zur Prüfung eines Wertersatzverfalls (§ 73a St[X.]B) aufgrund des Verschlechterungsverbots aus-scheidet (Senat, Beschluss vom 13. März 2013 -
2 StR 275/12, [X.], 347, 350; [X.], Beschluss vom 6. Februar 2014 -
1 [X.], [X.] 2014, 432, 437), muss der Ausspruch nach § 111i Abs. 2 [X.] entfallen.

IV.
Revision des Angeklagten [X.]
Die Revision des Angeklagten [X.]

führt zur
Aufhebung des Einzel-
strafausspruchs wegen Beihilfe zum Betrug
(Fall II.2/3) und
des [X.]esamt-strafenausspruchs sowie
zur Aufhebung des
Ausspruchs gemäß § 111i Abs.
2 [X.].
1. a) Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei.
Der Angeklagte hat die Betrugstaten der Angeklagten
Da.

und M.

unterstützt, indem er als Vorstand
der [X.]

A[X.] zu einer seriösen Außendarstellung der [X.] bei-
51
52
53
-
26
-
getragen
hat. Dadurch hat er sowohl die Tatbegehung im Fall II.2 als auch die Tatausführung im Fall [X.] gefördert. Dies führt zur Annahme einer Beihilfetat im Rechtssinn [X.], St[X.]B, 63. Aufl., § 27 Rn. 31).
b) Im Fall II.1 der Urteilsgründe hat der Angeklagte [X.]

den [X.]rün-
dungsbericht der [X.], der der Anmeldung zur Eintragung in das [X.] beigefügt war,
am 17. Februar 2009 unterzeichnet und darin wahr-heitswidrig die Einzahlung des Betrags in Höhe von 500.000
Euro
bestätigt. Damit hat er falsche Angaben über die Einzahlung auf Aktien gemacht (§
399 Abs.
1 Nr.
1 [X.]). Zudem hat er durch die Bestätigung der Falschangaben im [X.]ründungsbericht (§ 34 Abs. 2 [X.]) den Tatbestand des § 399 Abs. 1 Nr.
2 [X.] verwirklicht (vgl. [X.], aaO,
§ 399 [X.] Rn. 76). Insoweit handelt es
sich um eine einheitliche Tat des [X.]s. In den Fällen II.4 und [X.] hat sich der Angeklagte Dr.
D.

jeweils wegen Kapitalerhöhungsschwin-
dels (§
399 Abs. 1 Nr. 4 [X.]) strafbar gemacht. Als Vorstand der [X.] oblag es
ihm, die Durchführung der Erhöhung des [X.]rundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 188 Abs. 1 [X.]). Dabei hatte er gemäß §
188 Abs. 2 Satz 1 [X.] die Pflichten der § 36 Abs. 2, §
37 [X.] zu beachten (vgl. [X.], in [X.], 2. Aufl.,
§ 399 [X.] Rn.
105
f.). Die Tat war
im Fall II.4 bereits aufgrund der Falschangaben gegenüber dem
Amtsge-richt vollendet ([X.], in [X.], 2. Aufl.,
§
399 [X.] Rn.
150).
2. [X.] (Beihilfe zum Betrug) hält revisions-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Das [X.] ist
ohne nähere Begründung von einem besonders schweren Fall der Beihilfe zum Betrug (§ 263 Abs. 3 St[X.]B) ausgegangen (UA S.
155 f.). Dabei hat es nicht beachtet, dass
sich die Tat für den [X.]ehilfen
selbst 54
55
56
-
27
-
als besonders
schwerer Fall darstellen muss; dies ist anhand der Regelbeispie-le des §
263
St[X.]B in einer eigenen [X.]esamtwürdigung aufgrund des [X.]ewichts der [X.] festzustellen ([X.], Beschluss vom 31. Juli 2012 -
5
StR 188/12, [X.], 342, 343).
Hieran fehlt es.
Das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 St[X.]B ist nicht er-füllt. Die Absicht, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die [X.]efahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen setzt den Entschluss
voraus, mehrere rechtlich selbständige Taten zu begehen (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
März 2011 -
1 [X.], [X.], 402;
Be-schluss vom 21.
Dezember 2011 -
4 [X.],
[X.], 114). Eine entsprechende Absicht des Angeklagten Dr.
D.

hat das [X.] nicht
festgestellt. Soweit im Fall [X.] bei der [X.]eschädigten [X.]s.

ein Vermögensver-
lust großen Ausmaßes (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt.
1 St[X.]B)
eingetreten ist ([X.]), lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, ob dies
von dem Vorsatz des Angeklagten umfasst war (vgl. hierzu [X.]/[X.], St[X.]B, 29. Aufl., § 263 Rn. 188; vgl. auch [X.], Beschluss vom 21. Oktober 2008 -
3 [X.], [X.], 150, 151). Nach den Urteilsgründen ist das [X.] auch
nicht davon ausgegangen, dass der Angeklagte
Dr.
D.

gewerbsmäßig gehandelt hat (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr.
1 St[X.]B).
Das [X.], das den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 St[X.]B gemäß §
27 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 St[X.]B gemildert hat, hätte zudem prüfen müssen, ob

bei Annahme eines besonders schweren Falls der Beihilfe zum Betrug

der vertypte
Milderungsgrund des § 27 Abs. 2 St[X.]B geeignet gewesen wäre, allein oder zusammen mit den übrigen Milderungsgründen die Annahme eines besonders schweren Falls auszuschließen, zumal der Strafrahmen des §
263 Abs. 1 St[X.]B für den Angeklagten günstiger gewesen
wäre (vgl. Senat, Urteil 57
58
-
28
-
vom 5. März 2014 -
2 [X.], NJW 2015, 2595, 2599; [X.], Beschluss vom 24. April 2003 -
4 [X.], [X.], 297).
Auch die weiteren Strafzumessungserwägungen des
[X.]
er-weisen sich teilweise als rechtsfehlerhaft.
So hat das [X.] zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass seit Eintragung der Kapitalerhöhung vier
Milli-onen
Euro
eingesammelt worden sind, obwohl es den Schadensumfang bereits zuvor strafschärfend erwähnt
hatte. Daneben hätte das [X.] auch bei dem Angeklagten [X.]

nicht zu seinen Lasten
berücksichtigen dürfen, dass
der Verbleib eines Betrags in Höhe von 1,2 Millionen Euro, der
nach [X.] überwiesen worden ist, nicht aufgeklärt werden konnte
(vgl. Senat, Urteil vom 4.
September
2002 -
2 StR 80/02, [X.], 199). Schließlich ist nicht ersicht-lich, welche ausländerrechtlichen Vorteile der Angeklagte durch die Taten [X.] hat und inwiefern diese eine strafschärfende
Berücksichtigung rechtferti-gen.
3.
Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs wegen Beihilfe zum Betrug entzieht dem [X.] die [X.]rundlage.
4.
Auch der Ausspruch nach § 111i Abs. 2 [X.]
hat keinen Bestand.
Den
im Fall II.2
von der [X.]

A[X.] auf Pri-
vatkonten des Angeklagten überwiesenen Betrag von 2.042,50
Euro
hat der Angeklagte zwar aus der Tat erlangt. Die
Anleger haben im Fall II.2 indes kei-nen bleibenden Schaden erlitten
(§ 111i Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 [X.]), so dass
der
Ausspruch nach
§ 111i Abs. 2 [X.] in Höhe von 2.042,50 Euro
entfallen muss.
Im Fall [X.] bestehen demgegenüber weiterhin Verletztenansprüche in [X.], die den durch den Angeklagten erlangten [X.]eldbetrag übersteigen, so dass die Vorschrift des § 111i Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 [X.] insoweit nicht entge-59
60
61
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63
-
29
-
gensteht. Die Urteilsgründe belegen jedoch nicht, dass der Angeklagte im Fall [X.] einen
Betrag von 114.410,70
Euro
im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 St[X.]B tatsächlich erlangt
hat. Dies ergibt sich insbesondere nicht daraus,
dass dieser [X.]eldbetrag am 3. Juni 2013 auf dem Konto der

Bank A[X.] vorhanden war.
Das Konto wurde zwar
am 20. Oktober 2011 auf den Namen des Angeklagten
eröffnet; die Urteilsgründe verhalten sich aber weder zu der Frage, ob der an dem operativen [X.]eschäft nicht beteiligte Angeklagte
hinsichtlich dieses Kontos verfügungsberechtigt war
bzw. tatsächlich Zugriff hatte, noch
dazu, ob der An-geklagte

sollte dies der Fall
gewesen sein

auch Kenntnis von dem [X.]eldein-gang hatte.

V.
Die [X.] ist hinsichtlich des Ausspruchs nach § 111i Abs.
2 [X.] nicht gemäß § 357 [X.] auf die [X.] [X.].

A[X.] zu erstrecken. Das [X.] hat die Anwendbarkeit des
§
73c St[X.]B bei der
zu Lasten der [X.]n (§ 442 i.V.m. § 431 [X.]) getroffenen Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 [X.] zwar mit derselben rechts-fehlerhaften Erwägung verneint wie bei den Angeklagten. Eine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 [X.] scheitert jedoch daran, dass die Entscheidung, ob wegen einer unbilligen Härte im Sinne
des § 73c Abs. 1 Satz 1 St[X.]B oder

bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 Satz 2 St[X.]B

aufgrund tatrichterlichen Ermessens von einer Maßnahme der Vermögensabschöpfung
64
-
30
-
abzusehen ist, grundsätzlich auf individuellen Erwägungen beruht
und wesent-lich von den persönlichen Verhältnissen des jeweils Betroffenen abhängt (vgl. [X.], Beschluss
vom 6. November 2014 -
4 StR 290/14,
[X.], 44).
[X.] [X.] Eschelbach

[X.] Rin[X.] Dr. [X.] ist

wegen Urlaubs an der

Unterschriftsleistung gehindert.

[X.]

Meta

2 StR 36/15

24.03.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2016, Az. 2 StR 36/15 (REWIS RS 2016, 13922)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13922

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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