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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS K[X.]Z 65/08 vom 3. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat am 3. März 2009 durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] [X.] und [X.] Dr. Meier-Beck, [X.] und [X.] beschlossen: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerdeführerin hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 2. Der Streitwert wird auf 3.050.416 • festgesetzt.
Gründe: Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind gemäß § 78 GWB der Nichtzulassungsbeschwerdeführerin, die sich mit der Rücknahme der Be-schwerde in die Rolle der Unterlegenen begeben hat, die Gerichtskosten aufzu-erlegen, wenn der [X.]erfahrensausgang offen und insbesondere eine Sachprü-fung bisher nicht erfolgt ist ([X.], [X.]. v. 7.11.2006 - K[X.]R 19/06, [X.]/[X.] 1982 [X.]. 2 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme m.w.N.). 1 - 3 - 2 Da im [X.]erfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch keine Schriftsätze eingereicht wurden, besteht - wie auch der Beschwerdegegner vorträgt - für eine Auferlegung außergerichtlicher Auslagen kein Anlass. Der Grundsatz, dass der Rechtsbeschwerdeführer dann, wenn er sich durch die Rücknahme der Rechtsbeschwerde selbst in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, auch die außergerichtlichen Auslagen des Gegners zu tragen hat (vgl. [X.] [X.]/[X.] 1982 [X.]. 3 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme), findet deshalb in diesem Fall keine Anwendung. [X.] Meier-Beck
[X.] [X.]orinstanz: [X.], Entscheidung vom 08.10.2008 - [X.] ([X.]) -
Meta
03.03.2009
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2009, Az. KVZ 65/08 (REWIS RS 2009, 4775)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4775
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