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PDF anzeigen [X.][X.] 77/07 vom 14. Oktober 2008 in der energiewirtschaftsrechtlichen [X.]
- 2 - [X.] hat durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] [X.] und [X.] Raum, [X.] und [X.] am 14. Oktober 2008 beschlossen: Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des [X.] und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der [X.] zu tragen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 22.032.022,20 • festgesetzt. Gründe: Die Antragstellerin trägt nach § 90 [X.] die Kosten des [X.]. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Er-stattung der außergerichtlichen Auslagen der [X.] anzuordnen (vgl. [X.], [X.]. v. 7.11.2006 - K[X.]R 19/06, [X.]/[X.] 1982 - Kostenver-teilung nach [X.]). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach dem [X.]orbringen der Antragstellerin die Rücknahme der Rechtsbeschwerde darauf beruht, dass sie sich mit der [X.] au-1 - 3 - ßergerichtlich in anderem Zusammenhang geeinigt hat. Inhalt und [X.] dieser [X.]ereinbarung sind dem Senat nicht bekannt. Aufgrund dessen sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die zu einer anderen Kostenverteilung Anlass geben könnten. 2 Der Wert des [X.]erfahrensgegenstands wird auf 22.032.022,20 • festge-setzt. Dies ergibt sich aus der Differenz zwischen den nach der Auffassung der Antragstellerin zu berücksichtigenden Netzkosten und den von der Bundes-netzagentur anerkannten Netzkosten und entspricht dem Interesse der Antrag-stellerin (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.[X.]. mit § 3 ZPO). [X.] Raum
[X.] [X.]orinstanz: [X.], Entscheidung vom 24.10.2007 - [X.] 472/06 ([X.]) -
Meta
14.10.2008
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2008, Az. EnVR 77/07 (REWIS RS 2008, 1466)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1466
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