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PDF anzeigen [X.][X.]/07vom 3. März 2009 in der energiewirtschaftsrechtlichen [X.]
- 2 - [X.] hat durch den Präsidenten des [X.], [X.] [X.] und [X.] Dr. Meier-Beck, [X.] und [X.] am 3. März 2009 beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfah-ren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhän-gig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene [X.]uss des 1. Kartellsenats des [X.] vom 23. Oktober 2007 ist wirkungslos. 2. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens und die zur [X.] Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Landesregulierungsbehörde zu tragen. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.166.665,56 •, der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 777.777 • festgesetzt. - 3 - Gründe: 1 Die Rücknahme der Beschwerde durch die Antragstellerin war noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zulässig. Dadurch wird bewirkt, dass das [X.] als nicht anhängig geworden anzusehen ist ([X.], [X.]. v. 11.3.1997 - KVR 25/91, [X.]/E 3109 - Herstellerleasing II). Da sich die Antragstellerin durch die Rücknahme in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, trägt sie nach § 90 [X.] die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfah-rens. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Landesregulierungsbehörde anzuordnen (vgl. [X.], [X.]. v. 7.11.2006 - KVR 19/06, [X.]/[X.] 1982 - Kostenverteilung nach [X.]). Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.166.665,56 • festge-setzt. Dies ergibt sich aus der Differenz zwischen den nach der Auffassung der 2 - 4 - Antragstellerin zu berücksichtigenden Netzkosten und den von der Landesregu-lierungsbehörde anerkannten Netzkosten und entspricht dem Interesse der An-tragstellerin (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V. mit § 3 ZPO). Dementsprechend wird der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 2/3 des Wertes des Be-schwerdeverfahrens festgesetzt.
[X.] Bornkamm Meier-Beck
Kirchhoff Grüneberg Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 23.10.2007 - 11 W 50/06 (Kart) -
Meta
03.03.2009
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2009, Az. EnVR 75/07 (REWIS RS 2009, 4764)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4764
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