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PDF anzeigen [X.]B[X.]SCHLUSS K[X.]Z 22/07vom 25. September 2007 in der [X.]- 2 - [X.] hat am 25. September 2007 durch den Präsidenten des [X.] Prof. [X.], [X.] [X.] und [X.] Raum, Prof. [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Nichtzulas-sungsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Ausla-gen werden nicht erstattet. Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 3 Mio. • festgesetzt. Gründe: Nach der ständigen Rechtsprechung sind nach § 78 GWB die Gerichts-kosten demjenigen aufzuerlegen, der in der Hauptsache unterlegen ist oder ohne Rücknahme der Beschwerde in der Hauptsache unterlegen wäre ([X.], [X.]. v. 20.3.1984 Œ K[X.]R 7/83, [X.]/[X.] 2084 m.w.N.). Da sich die Beschwer-deführerin durch die Rücknahme ihrer Nichtzulassungsbeschwerde in die Rolle der Unterlegenen begeben hat, sind ihr die Kosten aufzuerlegen (vgl. [X.], [X.]. v. 7.11.2006 Œ K[X.]R 19/06, [X.]/[X.] D[X.]-R 1982 Œ Kostenverteilung nach [X.]). Anhaltspunkte, die hier ausnahmsweise eine 1 - 3 - andere Kostenverteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Zur Aufer-legung außergerichtlicher Auslagen besteht kein Anlass. [X.]Bornkamm
Raum Meier-Beck [X.] [X.]orinstanz: [X.], [X.]ntscheidung vom 14.03.2007 - [X.] ([X.]) -
Meta
25.09.2007
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2007, Az. KVZ 22/07 (REWIS RS 2007, 1819)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1819
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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