Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.][X.]/07vom 25. September 2008 in der energiewirtschaftsrechtlichen [X.]
- 2 - [X.] hat durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Raum, Prof. [X.] und [X.] am 25. September 2008 beschlossen: Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des [X.] und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der [X.] zu tragen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8.399.083,89 • festgesetzt. Gründe: Die Antragstellerin trägt nach § 90 [X.] die Kosten des [X.]. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Er-stattung der außergerichtlichen Auslagen der [X.] anzuordnen (vgl. [X.], [X.]. v. 7.11.2006 - K[X.]R 19/06, [X.]/[X.] 1982 - Kostenver-teilung nach [X.]). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach dem [X.]orbringen der Antragstellerin die Rücknahme der Rechtsbeschwerde darauf beruht, dass sie sich mit der [X.] au-ßergerichtlich in anderem Zusammenhang geeinigt hat. Inhalt und [X.] - 3 - de dieser [X.]ereinbarung sind dem Senat nicht bekannt. Aufgrund dessen sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die zu einer anderen Kostenverteilung Anlass geben könnten. [X.] Bornkamm Raum
[X.] [X.] [X.]orinstanz: [X.], Entscheidung vom 26.09.2007 - [X.] 459/06 ([X.]) -
Meta
25.09.2008
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. KVR 68/07 (REWIS RS 2008, 1777)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1777
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.