Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2002, Az. 3 StR 113/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2939

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]02vom6. Juni 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmi[X.]ln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 6. Juni 2002,an der teilgenommen haben:[X.] am [X.] Prof. Dr. Tolksdorf,Richterin am [X.] [X.],[X.] am [X.] [X.], [X.], [X.]als [X.],Staatsanwältin in der Verhandlung,Staatsanwältin bei der Verkündung als Vertreterinnen der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,[X.]als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil [X.] [X.] vom 25. Juli 2001 mit [X.] aufgehoben, soweit das [X.] von derAnordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen hat.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, aucr die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurckver-wiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Von Rechts [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-deltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge in zwei Fllen (Ein-zelfreiheitsstrafe jeweils ff Jahre sechs Monate), wegen Diebstahls in zweiFllen ([X.] jeweils ein Jahr) und wegen unerlaubter [X.] Schußwaffe in Tateinheit mit unerlaubter Ausr tatschlichenGewalt r eine Schußwaffe ([X.] ein Jahr sechs Monate) zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die Verwaltungsbe-hörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von vier Jahren keine Fahrer-- 4 -laubnis zu erteilen. Von dem Vorwurf, in vier (weiteren) Fllen zum gewinnbrin-genden Weiterverkauf Heroin aus den Niederlanden eingefrt bzw. Dri[X.] mitder Einfuhr beauftragt zu haben, hat das [X.] den Angeklagten aus tat-schlichen Grfreigesprochen. Mit ihrer auf die [X.] beanstandet die Staatsanwaltschaft den Teilfreispruch sowie die unter-lassene Anordnung der Sicherungsverwahrung.1. Das Rechtsmi[X.]l der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den [X.], die Gesamtstrafe und die unterbliebene Unterbringung [X.]. [X.] kann nach den Besonderheiten des vorliegenden Falles ausschlieûen,[X.] das [X.] bei Anordnung der Sicherungsverwahrung auf niedrigereEinzelstrafen fr die abgeurteilten Taten erkannt [X.] (vgl. BGHR StGB § 66Strafausspruch 1).2. Soweit sich die [X.] gegen den Teilfreispruch wendet,ist ihr Rechtsmi[X.]l [X.] im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Beweis-wrdigung des [X.], aufgrund derer es sich von den weiteren dem [X.] vorgeworfenen Betsmi[X.]ldelikten nicht zrzeugen ver-mochte, [X.] keinen Rechtsfehler erkennen.3. Dagegen hat das angefochtene Urteil keinen Bestand, soweit das[X.] es abgelehnt hat, die Unterbringung des Angeklagten in der Siche-rungsverwahrung anzuordnen.Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, [X.] unter Beach-tung des § 66 Abs. 4 Satz 4 StGB die formellen Voraussetzungen fr die [X.] nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bzw. Abs. 2 StGB vor-liegen (s. auch [X.], 97). Es folgt [X.] hinaus rechtsfehlerfrei der Ein-- 5 -sctzung des Sachverstigen [X.], [X.] bei dem Angeklagten einehohe Rckfallgefahr besteht. Dennoch sieht es von der Anordnung der Siche-rungsverwahrung ab, weil ein Hang des Angeklagten zu erheblichen Straftatenim Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht sicher feststellbar sei ([X.] f.).Die dem zugrunde liegenden Erwlten rechtlicher Prfung in mehr-facher Hinsicht nicht [X.]) Das [X.] vermag sich nicht davon zrzeugen, [X.] es [X.] der vom Angeklagten im Jahre 1986 begangenen Betsmi[X.]lstraftat(Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten durch Urteil des [X.]Mchengladbach vom 28. April 1987), der Raubtat von April 1989 (Freiheits-strafe von sieben Jahren durch Urteil des [X.] Mchengladbach vom3. September 1990) sowie den beiden nunmehr abgeurteilten Verbrechen nachdem BtMG um Taten handelt, die fr einen Hang des Angeklagten zur Bege-hung von Straftaten exemplarisch sind (vgl. hierzu BGHSt 21, 263 ff.; 24, 153,156; 24, 243, 244; [X.], 309). Die dem zugrunde liegende Bewer-tung des [X.] [X.] jedoch wesentliche Umstr Fallgestaltungenauûer Betracht und legt einen unzutreffenden rechtlichen Beurteilungsmaûstaban.Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Landge-richts. Handelt es sich bei den Straftaten, die die formellen [X.] begr(sog. Symptomtaten), um solche ganzverschiedener Art, die vllig unterschiedliche Rechtster verletzen, ist ihr In-dizwert fr einen verbrecherischen Hang des [X.] besonders sorgfltig zuprfen und zu begr(BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 10). Bei seiner Pr-fung hat das [X.] jedoch nur allgemein auf den andersartigen straf-rechtlichen Charakter des [X.] aus dem Jahre 1989 abgehoben, [X.] 6 -in Betracht zu nehmen, [X.] ein wesentlicher Umstand fr smtliche hier [X.] stehenden Symptomtaten gleichermaûen kennzeichnend ist: Allediese Taten (wie auch die vom [X.] abgeurteilten Diebstle) dientendem Ziel des Angeklagten, sich auf kriminelle Weise Geld zu beschaffen. [X.] hinaus hat das [X.] nicht bercksichtigt, [X.] der Erwerb [X.] durch den Angeklagten im September 1999 dem Zweck diente,sich vor Schwierigkeiten bei den Rauschgiftgescften zu wappnen ([X.] der geplanten Absicherung der Taten durch eine Schuûwaffe spiegelt sicherneut seine Bereitschaft zu einer gefrlichen Vorgehensweise wieder, die [X.] bei dem Bankrfall von 1989 tatschlich in die Tat umgesetzt ha[X.],als er mehrere Bankkunden mit einem schuûbereiten Schrotgewehr bedrohte.Soweit das [X.] den Indizwert des Bankrfalls fr den von§ 66 StGB vorausgesetzten Hang des Angeklagten auch deswegen bezweifelt,weil es sich hierbei um eine aus einer perslichen Krisensituation heraus be-gangene spontane Tat gehandelt habe, die gewisse altruistische Zzeigeund den Charakter einer Konflikttat trage, findet dies in den getroffenen [X.] keine Sttze. Der Angeklagte war aus einem Hafturlaub nicht zu-rckgekehrt, um die Beziehung zu seiner Freundin in Ordnung zu bringen, diesich zwischenzeitlich [X.] zugewandt ha[X.]. Als er von ihrenangewachsenen [X.], [X.] er, sich auf strafbare Weise Geld zubeschaffen, um die Schulden zu begleichen. Er besorgte sich ein [X.], dessen Lauf er abste. Vier oder ff Tage vor der Tat entwendete ereinen Pkw [X.] (als Fluchtfahrzeug) und kaufte zum Zwecke der Maskie-rung eine Sturmhaube. Bei dieser Sachlage kann von einer spontanen Tat oderKonflikttat nicht die Rede sein. Der Überfall war vielmehr gut vorbereitet unddiente erkennbar dem Zweck, durch die Begleichung der Schulden die [X.] 7 -hung zu seiner Freundin zu festigen, und damit eigenen Zielen des Angeklag-ten.Das [X.] meint schlieûlich, trotz der hohen Rckfallgeschwindig-keit und der bestehenden erheblichen Rckfallgefahr ks den nunmehrabgeurteilten Betsmi[X.]ldelikten nicht auf einen Hang des [X.] Begehung von Straftaten geschlossen werden, denn es lasse sich [X.], [X.] er schon mit der Bereitschaft aus der Haft gekommen sei, [X.] Stil in den Rauschgifthandel einzusteigen; vielmehr sei der [X.] nach und nach wieder in den Drogenhandel eingestiegen, offenbar [X.] die sich ihm bietenden Gelegenheiten in Verbindung mit seiner niedrigenHemmschwellr [X.]. Damit hat das [X.] ver-kannt, [X.] ein Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht nur bei demTter zu bejahen ist, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist, sondern [X.] demjenigen, der aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung - gleich wel-cher Genese - immer wieder [X.] wird, wenn sich ihm die [X.] (st. Rspr.; s. nur [X.], 587 Nr. 6; BGHR StGB § 66 Abs. 1Hang 1, 4 und 8).b) Auch die Erws [X.] zu der Frage, ob von demstark rckfallgefrdeten Angeklagten erhebliche Straftaten drohen, so [X.] erim Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB fr die Allgemeinheit gefrlich ist, sindrechtsfehlerhaft. Zwar hat das [X.] im Grundsatz nicht verkannt, [X.]schon zu erwartende weitere Einfuhren von Heroin im [X.] und dessengewinnbringender Absatz im Einzelfall eine Gefrlichkeit des [X.] im Sinnedes § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB begrk([X.], 587 Nr. 7).Seine hieran ankfenden Überlegungen zur Gefrlichkeit des [X.] jedoch auûer Betracht, [X.] dieser sich zur Absicherung seiner [X.] 8 -bungsmi[X.]lgescfte eine Schrotflinte besorgt ha[X.] und sich durch [X.] Gaspistole noch eine weitere Schuûwaffe verschaffen wollte. [X.] es aber nicht fern, [X.] der Angeklagte nicht nur weitere Straftaten nach §29 a Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG begeht, sondern sogar bewaff-neter Betsmi[X.]lhandel im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zu ge-wrtigen ist. [X.] der Angeklagte bisher eine Schuûwaffe gegen einen Men-schen mit Ttungs- oder Verletzungsvorsatz noch nicht eingesetzt hat, steht - anders als das [X.] meint - der Gefrlichkeit eines Hang[X.]rs nichtentgegen, zumal bei der Unkalkulierbarkeit des jeweiligen Tatablaufs die Ge-fahr des tatschlichen Abfeuerns der Waffe nie [X.] ist.Tolksdorf Rissing-van Saan [X.] [X.] [X.]

Meta

3 StR 113/02

06.06.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2002, Az. 3 StR 113/02 (REWIS RS 2002, 2939)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2939

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