Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 11.04.2022, Az. 1 BvR 922/19

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2022, 258

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde bzgl der Unzulässigkeit pressemäßiger Berichterstattung in kommunalen Amtsblättern erfolglos - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht hinreichend substantiiert dargelegt


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels substantiierter Darlegung einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG unzulässig ist.

Gründe

1

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 922/19

11.04.2022

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 13. Februar 2019, Az: I ZR 112/17, Beschluss

Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, UWG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 11.04.2022, Az. 1 BvR 922/19 (REWIS RS 2022, 258)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 258


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 922/19

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 922/19, 11.04.2022.


Az. I ZR 112/17

Bundesgerichtshof, I ZR 112/17, 20.12.2018.


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