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Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bzgl der Bereitstellung einer menschenwürdigen Unterkunft bei zumutbarer Abhilfemöglichkeit bereits im Verwaltungsverfahren
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Sie ist unzulässig.
1. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG und von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG rügt, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Die Beschwerdeführerin hätte die gerügte Verletzung ihres Rechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum sowie ihres Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit auf einfacherem Wege beseitigen können. Anstelle Verfassungsbeschwerde zu erheben, hätte sie nämlich eine der von der Sozialverwaltung angebotenen Unterkünfte annehmen können. Sie hätte damit die gerügte Grundrechtsverletzung schon auf [X.] des Verwaltungsverfahrens beseitigen können.
Dass es sich hierbei um unzumutbare Unterkunftsformen gehandelt hat, legt die Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert dar. Die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend gemachte geringe Größe des [X.]s von "5 bis 6 m
Dass das angebotene [X.] nunmehr anderweitig vergeben ist, hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt. Hierzu hätte es Ausführungen bedurft, wann ihr [X.] angeboten wurde und aufgrund welcher Tatsachen sie davon ausgeht, dass und ab welchem Zeitpunkt [X.] nicht mehr verfügbar ist.
2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
13.09.2019
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 1. April 2019, Az: L 4 SO 38/19 B ER, Beschluss
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 13.09.2019, Az. 1 BvR 1345/19 (REWIS RS 2019, 3590)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 3590
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