Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.05.2023, Az. 5 PB 3/22, 5 PB 3/22 (5 P 4/23)

5. Senat | REWIS RS 2023, 4710

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Gegenstand

Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung zwischen Teil- und Gesamtpersonalrat


Tenor

Die Beschwerden des Beteiligten zu 1 und der Beteiligten zu 4 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des [X.] für das [X.] - vom 26. November 2021 werden verworfen.

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und des Beteiligten zu 3 wird die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des [X.] für das [X.] - vom 26. November 2021 aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 2 und des Beteiligten zu 3 werden zugelassen.

Gründe

1

1. Das Rubrum war hinsichtlich der Bezeichnung des Beteiligten zu 1 und der Beteiligten zu 4 von Amts wegen zu berichtigen (§ 79 Abs. 2 LPVG [X.], §§ 72a, 72 Abs. 5 [X.], § 555 Abs. 1, § 319 Abs. 1 ZPO). Für die Dienststelle handelt im Anwendungsbereich des Personalvertretungsgesetzes für das [X.] deren Leiter (§ 8 Abs. 1 Satz 1 LPVG [X.]), was auch für das gerichtliche Verfahren gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2022 - 5 P 17.21 - juris Rn. 7). Dienststellenleiter und daher Beteiligter zu 1 ist dementsprechend der Direktor des Landschaftsverbands (vgl. § 17 Abs. 1 [X.] [X.]). Beteiligte zu 4 ist die Betriebsleitung der [X.] (vgl. § 6 Abs. 1 der Betriebssatzung für die Kliniken des [X.] vom 28. Januar 2016 - GV. [X.]. S. 114 -).

2

2. [X.] des Beteiligten zu 1 und der Beteiligten zu 4 sind unzulässig. Sie sind innerhalb der insoweit geltenden Fristen des § 79 Abs. 2 LPVG [X.] i. V. m. § 72a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 [X.] (a) schon nicht ordnungsgemäß eingelegt und im Übrigen auch nicht begründet worden, weil beide Beteiligte nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten waren (b). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht zu gewähren (c).

3

a) Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des [X.] vom 26. November 2021 waren gemäß § 79 Abs. 2 LPVG [X.] und § 72a Abs. 2 Satz 1 [X.] entsprechend innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses des [X.] einzulegen und gemäß § 72a Abs. 3 Satz 1 [X.] innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses zu begründen.

4

Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1 und der Beteiligten zu 4 galt für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht die Jahresfrist gemäß § 9 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 1 [X.]. Danach ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig, wenn die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt ist, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsmittel nicht gegeben sei. Die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72a [X.] stellt jedoch nach der Rechtsprechung des [X.], der sich das [X.] angeschlossen hat, kein Rechtsmittel, sondern einen Rechtsbehelf dar, für den § 9 Abs. 5 [X.] nicht gilt (BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 2019 - 5 PB 15.18 - juris Rn. 5 f. und vom 12. März 2019 - 5 PB 10.18 - juris Rn. 5 f., jeweils [X.]; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 22. Juli 2008 - 3 [X.] 584/08 - [X.]E 127, 180 Rn. 17 [X.]).

5

b) [X.] des Beteiligten zu 1 und der Beteiligten zu 4 sind schon nicht rechtzeitig innerhalb der Notfristen des § 79 Abs. 2 LPVG [X.] i. V. m. § 72a Abs. 2 Satz 1 [X.] ordnungsgemäß eingelegt und im Übrigen auch nicht in der des § 72a Abs. 3 Satz 1 [X.] begründet worden.

6

aa) Soweit sie innerhalb dieser Fristen eingegangen sind, genügte dies nicht für die Fristwahrung, weil der Beteiligte zu 1 und die Beteiligte zu 4 nicht durch einen Prozessbevollmächtigten gemäß § 79 Abs. 2 LPVG [X.] i. V. m. § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] vertreten waren.

7

Nach der gemäß § 79 Abs. 2 LPVG [X.] entsprechend anwendbaren Regelung des § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] müssen sich die Beteiligten vor dem [X.] durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dabei sind als solche außer Rechtsanwälten nur die in § 11 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 [X.] bezeichneten Organisationen zugelassen, die zudem nach § 11 Abs. 4 Satz 3 [X.] durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln müssen. Dieser [X.] gilt nicht nur, wie es § 94 Abs. 1 [X.] durch Verweisung auf § 11 Abs. 4 und 5 [X.] ausdrücklich anordnet, für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde, sondern auch für die Einlegung und Begründung der in § 92a Satz 2 [X.] geregelten Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 18. August 2015 - 7 ABN 32/15 - [X.]E 152, 209 Rn. 5; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Personalvertretungsrecht des [X.] und der Länder, Stand Februar 2015, § 92a [X.] Rn. 6, jeweils [X.]). Dies folgt unmittelbar aus § 11 Abs. 4 [X.], weil diese allgemeine Regelung grundsätzlich für alle Verfahrensarten gilt, soweit nicht in den die jeweilige Verfahrensart betreffenden Vorschriften etwas Abweichendes bestimmt worden ist (vgl. [X.], in: GK-[X.], Stand September 2021, § 92a Rn. 17; [X.], Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren, 1. Aufl. 2017, § 92a [X.] Rn. 21; im Ergebnis ebenso, aber in der Begründung auf eine analoge Anwendung des § 94 Abs. 1 [X.] abstellend: [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2022, § 92a Rn. 8 [X.]). Eine Ausnahme vom [X.] nach § 11 Abs. 4 [X.] ist in § 92a Satz 2 [X.] nicht vorgesehen. Vielmehr verweist diese Vorschrift auf § 72a Abs. 2 bis 7 [X.], sodass für die Nichtzulassungsbeschwerde im Beschlussverfahren dieselben Regelungen wie für die Nichtzulassungsbeschwerde im [X.] gelten. Dazu gehört auch, was vom Sinn und Zweck des [X.] geboten ist, der [X.] bei der Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ([X.], Beschluss vom 18. August 2015 - 7 ABN 32/15 - [X.]E 152, 209 Rn. 5; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2022, § 11 Rn. 46 und 55).

8

Etwas anderes ergibt sich nicht deshalb, weil § 79 Abs. 2 LPVG [X.] die Verweisung auf die Vorschriften über das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren insoweit einschränkt, als § 89 Abs. 1 [X.] mit der Maßgabe gilt, dass die Dienststellen auf die Prozessvertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt verzichten können. Denn § 89 Abs. 1 [X.] gilt ausschließlich für die Einlegung und Begründung der Beschwerde im zweiten Rechtszug, sodass diese Möglichkeit für die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem [X.] nicht besteht.

9

Den Anforderungen gemäß § 79 Abs. 2 LPVG [X.] i. V. m. § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] an die Prozessvertretung vor dem [X.] genügten die [X.], die der Beteiligte zu 1 zugleich als Vertreter für die Beteiligte zu 4 mit Schriftsätzen vom 9. Februar 2022 und 17. März 2022 erhoben und begründet hat, nicht, weil sie nicht von einem Rechtsanwalt oder einem der in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 [X.] bezeichneten Verbände oder Verbandsvertreter eingelegt wurden, sondern von einer Beschäftigten (mit Befähigung zum Richteramt).

bb) Die nach einem entsprechenden Hinweis der Berichterstatterin von den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 und 4 mit Schriftsatz vom 10. März 2023 eingelegten [X.] sind dagegen nicht mehr rechtzeitig innerhalb der Notfrist des § 79 Abs. 2 LPVG [X.] i. V. m. § 72a Abs. 2 Satz 1 [X.] erhoben und im Übrigen auch nicht innerhalb der Notfrist des § 72a Abs. 3 Satz 1 [X.] begründet worden. Die Monatsfrist für die Erhebung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss vom 26. November 2021, der am 17. Januar 2022 dem Beteiligten zu 1, der im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht zugleich als Bevollmächtigter der Beteiligten zu 4 aufgetreten ist, zugestellt wurde, endete am 17. Februar 2022, die Zweimonatsfrist für die Begründung am 17. März 2022.

c) Dem Beteiligten zu 1 und der Beteiligten zu 4 ist wegen des [X.] keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 79 Abs. 2 LPVG [X.] i. V. m. § 92 Abs. 2 und § 72 Abs. 5 [X.] i. V. m. § 233 ZPO zu gewähren. Der diesbezügliche Antrag ist zulässig (§ 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 ZPO), aber unbegründet.

Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist nach § 233 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter anderem zu gewähren, wenn eine [X.] ohne ihr Verschulden bzw. ohne ein ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verhindert war, die Nichtzulassungsbeschwerde fristgemäß einzulegen. Gemäß § 233 Satz 2 ZPO wird ein Fehlen des Verschuldens vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

aa) Das Fehlen des Verschuldens ist nicht deshalb zu vermuten, weil die Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft gewesen wäre. Das ist bei der Rechtsmittelbelehrung in dem angegriffenen Beschluss des [X.], in der darauf hingewiesen wird, dass die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde innerhalb einer Notfrist von einem Monat angefochten werden kann und innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten schriftlich zu begründen ist, nicht der Fall. Das gilt auch für die wie folgt lautende Belehrung über die ordnungsgemäße Vertretung der Beteiligten:

"Die Beschwerde und die Beschwerdebegründung müssen von einem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind außer den bei einem [X.] Gericht zugelassenen Rechtsanwälten Personen mit der Befähigung zum Richteramt zugelassen, sofern sie einer der in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 4 und 5 [X.] bezeichneten Organisationen angehören oder von dieser beauftragt sind. Ein vertretungsberechtigter Verfahrensbeteiligter kann sich selbst vertreten."

Soweit für das [X.] relevant, entspricht diese Belehrung nahezu wörtlich der Regelung über die Prozessvertretung vor dem [X.]arbeitsgericht in § 11 Abs. 4 [X.], die gemäß § 79 Abs. 2 LPVG [X.] in personalvertretungsrechtlichen Verfahren vor dem [X.] entsprechend anwendbar ist und - wie oben dargelegt - auch für die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gilt.

Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1 und der Beteiligten zu 4 ist auch der abschließende Hinweis, dass sich ein vertretungsberechtigter Verfahrensbeteiligter selbst vertreten kann, nicht missverständlich. Diese Formulierung, die erkennbar an § 11 Abs. 4 Satz 4 [X.] anknüpft, lässt sich nur dahin verstehen, dass mit dem letzten Satz der Belehrung die in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 [X.] bezeichneten vertretungsberechtigten Organisationen und deren Vertreter gemeint sind. Die danach zulässige Selbstvertretung eines Verfahrensbeteiligten kann auch im Verfahren vor dem [X.] etwa Relevanz im Rahmen von [X.] nach § 22 LPVG [X.] haben. Auch aus dem Zusammenhang mit § 79 Abs. 2 Halbs. 2 LPVG [X.] ergeben sich insoweit keine Unklarheiten. Denn § 79 Abs. 2 Halbs. 2 LPVG [X.] begründet für die Prozessvertretung von Dienststellen lediglich eine Ausnahme von § 89 Abs. 1 [X.], der ausschließlich die Einlegung und Begründung der Beschwerde im zweiten Rechtszug regelt, sodass daraus nicht gefolgert werden kann, dass auf die Vertretung durch einen Rechtsanwalt stets verzichtet werden kann.

bb) Der erkennende Senat hat auch nicht dadurch einen Vertrauenstatbestand geschaffen, dass sich der Beteiligte zu 1 in einem vorhergehenden Verfahren über die Nichtzulassung der Beschwerde selbst vertreten hat und dies seitens des (zu diesem Zeitpunkt teilweise anders besetzten) Senats nicht beanstandet worden ist. Zwar kann eine Wiedereinsetzung geboten sein, wenn eine irrige Rechtsauffassung vom Gericht veranlasst und hierdurch bei einem Verfahrensbeteiligten ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde (vgl. [X.], in: [X.], ZPO, 34. Aufl. 2022, § 233 Rn. 23.32 [X.]). Ein solcher Vertrauenstatbestand entsteht jedoch nicht allein dadurch, dass in einem Einzelfall die Nichtbeachtung von Verfahrensvorschriften unbeanstandet geblieben ist.

3. [X.] der Beteiligten zu 2 und des Beteiligten zu 3 sind jeweils gemäß § 79 Abs. 2 LPVG [X.] i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 [X.] wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob ein Teilpersonalrat bei einer nach § 1 Abs. 3 LPVG [X.] zur selbstständigen Dienststelle erklärten Teildienststelle oder Nebenstelle berechtigt ist, bei von ihm beantragten Maßnahmen nach § 66 Abs. 7 Satz 1 LPVG [X.] eine dort zu bildende Einigungsstelle anzurufen.

4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 79 Abs. 2 LPVG [X.] i. V. m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 [X.] abgesehen.

Meta

5 PB 3/22, 5 PB 3/22 (5 P 4/23)

10.05.2023

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: P

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 26. November 2021, Az: 20 A 1710/17.PVL, Beschluss

§ 9 Abs 5 S 4 Halbs 1 ArbGG, § 11 Abs 2 S 2 Nr 4 ArbGG, § 11 Abs 4 S 1 ArbGG, § 11 Abs 4 S 2 ArbGG, § 11 Abs 4 S 3 ArbGG, § 11 Abs 5 ArbGG, § 72 Abs 5 ArbGG, § 89 Abs 1 ArbGG, § 72a Abs 2 S 1 ArbGG, § 72a Abs 3 S 1 ArbGG, § 89 Abs 1 ArbGG, § 11 Abs 2 S 2 Nr 5 ArbGG, § 92a S 2 ArbGG, § 94 Abs 1 ArbGG, § 92 Abs 1 S 2 ArbGG, § 92 Abs 2 ArbGG, § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 Abs 1 S 2 ZPO, § 236 ZPO, § 555 Abs 1 ZPO, § 319 Abs 1 ZPO, § 1 Abs 3 PersVG BW 2015, § 8 Abs 1 S 1 PersVG BW 2015, § 22 PersVG BW 2015, § 66 Abs 7 S 1 PersVG BW 2015, § 79 Abs 2 Halbs 2 PersVG BW 2015, § 17 Abs 1 LVerbO NW 1994

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.05.2023, Az. 5 PB 3/22, 5 PB 3/22 (5 P 4/23) (REWIS RS 2023, 4710)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4710

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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