Bundessozialgericht, Urteil vom 15.02.2023, Az. B 4 AS 2/22 R

4. Senat | REWIS RS 2023, 3477

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialgeld - Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 bei zwei volljährigen Partnern in einer Bedarfsgemeinschaft - gemischte Bedarfsgemeinschaft - Leistungsbezug nach dem AsylbLG


Leitsatz

Für volljährige Partner einer Bedarfsgemeinschaft ist als Regelbedarf auch dann nur ein monatlicher Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen, wenn einer von ihnen lediglich Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 3. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt vom Beklagten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens Sozialgeld in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 für die [X.] von März bis Mai 2017, in der sie mit ihrem nach dem [X.] ([X.]) leistungsberechtigten Ehemann zusammenlebte.

2

Die 1971 geborene Klägerin war in dieser [X.] nicht erwerbsfähig. Sie wohnte zunächst nur mit ihren vier Kindern zusammen, wobei ihr ältester, im Jahr 2000 geborener [X.] als erwerbsfähiger [X.] ([X.]) bezog. Der Beklagte bewilligte ihr für den streitgegenständlichen [X.]raum (neben den Kosten der Unterkunft und Heizung ) zunächst Sozialgeld nach der Regelbedarfsstufe 1 iHv 404 Euro, einen Mehrbedarf für Alleinerziehende iHv 193,92 Euro sowie Zuschüsse zu den Beiträgen der [X.] iHv 167,04 Euro (Bescheid vom 12.8.2016). Im Folgenden berücksichtigte der Beklagte eine Änderung der KdU für November 2016 (Änderungsbescheid vom 10.10.2016), die gesetzliche Erhöhung des Regelbedarfs zum Januar 2017 (Änderungsbescheid vom 26.11.2016) sowie eine Beitragsanpassung der [X.] (Änderungsbescheid vom [X.]). Dadurch erhöhten sich die monatlichen Leistungen für den streitigen [X.]raum wie folgt: Sozialgeld nach der Regelbedarfsstufe 1 iHv 409 Euro, Mehrbedarf für Alleinerziehende iHv 196,32 Euro sowie Zuschüsse zu den Beiträgen der [X.] iHv 173,05 Euro.

3

Am 24.1.2017 war der Ehemann der Klägerin zu ihr und den gemeinsamen Kindern in die Wohnung gezogen und teilte dies dem Beklagten mit Veränderungsmitteilung vom [X.] mit. Er erhielt seit Februar 2017 monatlich Geldleistungen nach dem [X.] iHv 318 Euro. Der Beklagte hob daraufhin den Bescheid vom "16.8.2016" in der Fassung der [X.] vom 10.10.2016, vom 26.11.2016 und vom [X.] "insoweit" auf und bewilligte der Klägerin für den [X.]raum ab März 2017 nur noch monatliche Leistungen wie folgt: Sozialgeld nach der Regelbedarfsstufe 2 iHv 368 Euro, keinen Mehrbedarf für Alleinerziehende sowie Zuschüsse zu den Beiträgen der [X.] iHv 173,05 Euro (Bescheid vom 7.2.2017). Im Mai 2017 nahm der Ehemann eine Beschäftigung als Bauhelfer auf und bezog ab Juni 2017 wegen seiner Lohnzahlungen keine Leistungen nach dem [X.] mehr.

4

Den Antrag der Klägerin auf Überprüfung des Änderungsbescheids vom 7.2.2017 hinsichtlich der ihr bewilligten Regelbedarfsstufe 2 lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 27.6.2017) und führte aus, die Regelbedarfshöhe von 368 Euro sei ab dem Einzug ihres Ehemanns korrekt gewesen. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 4.8.2017).

5

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Bewilligung von höheren Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1. In einer gemischten Bedarfsgemeinschaft sei es nicht möglich, das individuelle Verbrauchsverhalten mit dem Partner abzustimmen, wenn dieser geringere Pauschalleistungen bzw lediglich eine Kombination aus Geldleistungen und Sachleistungen nach dem [X.] erhalte.

6

Nach der Rücknahme der Klage für die [X.] ab Juni 2017 hat das [X.] die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen (Urteil vom 15.12.2020). Seit der Änderung des § 8 [X.] zum 1.1.2017 finde die Regelbedarfsstufe 2 auf "jede erwachsene Person" Anwendung, sodass der Beklagte der Klägerin entsprechend § 20 Abs 4 [X.]B II Sozialgeld zu Recht nach der Regelbedarfsstufe 2 gewährt habe.

7

Das L[X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 3.12.2021). Der zu überprüfende Bescheid vom 7.2.2017 sei gemäß § 48 [X.]B X rechtmäßig, sodass die Voraussetzungen für seine Rücknahme nach § 44 Abs 1 [X.]B X nicht vorlägen. Die Klägerin habe ab dem Einzug ihres Ehemanns keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1, sondern nach der Regelbedarfsstufe 2, und auch keinen Anspruch mehr auf Gewährung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende. Eine teleologische Reduktion des § 20 Abs 4 [X.]B II für den Fall einer gemischten Bedarfsgemeinschaft, bei der ein Partner Leistungen nach dem [X.] beziehe, sei nicht begründet. Auch in einer solchen Bedarfsgemeinschaft könnten die Partner aus einem Topf wirtschaften und Ersparnisse erzielen. Zwar unterscheide sich die Leistungshöhe, die Differenz rechtfertige jedoch keine einschränkende Auslegung, insbesondere weil bei den nicht berücksichtigten Positionen aus der Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und Haushaltsgegenstände) - etwa 30 Euro monatlich - nach § 3 Abs 2 Satz 4 [X.] eine gesonderte Erbringung als Geld- oder Sachleistung möglich sei.

8

Mit ihrer vom L[X.] zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts und trägt ua vor, das Berufungsgericht lasse nicht erkennen, was es für Schlüsse aus den Ursachen für die unterschiedlichen Leistungswerte ziehe. Es stehe nicht infrage, dass eine gemeinsame Haushaltsführung an sich möglich sei, sondern ob eine gemischte Bedarfsgemeinschaft mit einem Partner, dem 50 Euro monatlich weniger zur Verfügung stünden, vergleichbare bedarfsdeckende Regelleistungen erhalte wie die Leistungsberechtigten in einer [X.]-Bedarfsgemeinschaft. Ihr Ehemann erhalte die bei den Grundleistungen nach § 3 [X.] herausgenommenen Leistungsbestandteile nicht - wie in einer Gemeinschaftsunterkunft - als Sachleistung, sondern gar nicht. Seinen Anteil an dem entsprechenden Bedarf im gemeinsamen Haushalt könne er nicht aus seinen Grundleistungen decken. Deren Höhe sei zudem nicht fortwährend an die Preissteigerung angepasst worden und es liege eine erhebliche Unterschreitung des menschenwürdigen Existenzminimums vor. Von einer Annäherung des Niveaus der Leistungen nach dem [X.]B II und denen nach dem [X.], wie sie noch in der Entscheidung des B[X.] vom 12.10.2017 ([X.] [X.]/16 R) angenommen worden sei, könne hier keine Rede sein. Ihre wirtschaftliche Situation sei mit der einer alleinstehenden Leistungsberechtigten vergleichbar, sodass bei ihr die Regelbedarfsstufe 1 anzuwenden sei.

9

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 3. Dezember 2021 und das Urteil des [X.] vom 15. Dezember 2020 sowie den Bescheid vom 27. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. August 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 7. Februar 2017 insoweit zurückzunehmen, als die mit Bescheid vom 25. Januar 2017 erfolgte Bewilligung monatlicher Leistungen der Klägerin für den Regelbedarf, Mehrbedarf und die Zuschüsse zu den Beiträgen der [X.] für die Monate März bis Mai 2017 um mehr als 196,32 Euro aufgehoben worden ist.

Der Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Er teilt die Rechtsauffassung des L[X.].

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Der [X.] kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des [X.] über die Rechtmäßigkeit des Überprüfungsbescheids vom 27.6.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.8.2017 nicht abschließend entscheiden.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid vom 27.6.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.8.2017, mit dem der [X.] die Rücknahme des Änderungsbescheids vom 7.2.2017 in Bezug auf die Berücksichtigung nur der Regelbedarfsstufe 2 statt der Regelbedarfsstufe 1 abgelehnt hat.

Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zutreffend im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG). Dabei hat die Klägerin ihr Begehren zulässigerweise in der Sache auf höhere Leistungen für den Regelbedarf, Mehrbedarf und die Zuschüsse zu den Beiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung beschränkt. Die als eigenständiger Streitgegenstand abtrennbaren Leistungen für Unterkunft und Heizung (vgl BSG vom 7.11.2006 - [X.]b [X.] - [X.], 217 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]8; BSG vom 13.7.2022 - [X.]/14 AS 75/20 R - juris Rd[X.]2 - zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] vorgesehen; BSG vom [X.] [X.]/20 R - [X.]-4200 § 22 [X.]16 Rd[X.]1) stehen nicht im Streit.

2. Rechtsgrundlage für die Überprüfungsentscheidung in Bezug auf die Rücknahme des Änderungsbescheids vom 7.2.2017 ist § 40 Abs 1 Satz 1 [X.] (hier idF vom [X.], [X.]) iVm § 44 Abs 1 [X.] (zum Geltungszeitraumprinzip vgl BSG vom 19.10.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.]-4200 § 11 [X.] Rd[X.]4 f; zuletzt BSG vom 13.7.2022 - [X.]/14 AS 75/20 R - juris Rd[X.]4 - zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] vorgesehen). Danach ist ein Verwaltungsakt auch nach Unanfechtbarkeit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Leistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

Der [X.] kann nicht entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 44 Abs 1 Satz 1 [X.] hinsichtlich des Änderungsbescheids vom 7.2.2017 vorliegen. Der [X.] und die Vorinstanzen haben diesen auf § 40 Abs 1 Satz 1 [X.] aF iVm § 48 Abs 1 Satz 1 [X.] gestützt. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Die hiernach vorausgesetzte nachträgliche Änderung der Verhältnisse (vgl zum maßgeblichen [X.]punkt BSG vom 8.12.2020 - [X.] [X.]/20 R - [X.] 131, 128 = [X.]-1300 § 45 [X.], Rd[X.]5 mwN) lag jedoch nicht vor. Der Anwendung des § 48 [X.] steht entgegen, dass der [X.] nach dem Einzug des Ehemanns am 24.1.2017 noch den Änderungsbescheid vom [X.] erlassen hat. Dessen Regelungsgehalt ist anhand des objektiven Empfängerhorizonts (stRspr seit BSG vom 25.8.1982 - 12 RK 69/81 - [X.] 5755 Art 2 § 1 [X.] - juris RdNr 8) auszulegen, wozu das BSG als Revisionsgericht befugt ist (stRspr; vgl bereits BSG vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - [X.] 67, 104, 110 = [X.] 3-1300 § 32 [X.]; zuletzt BSG vom [X.] - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen - Rd[X.]).

Aufgrund des [X.] ("Leistungen nach dem [X.] <[X.]> werden für die [X.] vom 01.01.2017 bis 31.08.2017 in folgender Höhe bewilligt:"), der erneuten tabellarischen Auflistung aller Leistungen sowie der in der Anlage erneut dargestellten vollständigen Berechnungen hat der [X.] mit dem Änderungsbescheid vom [X.] bei verständiger Würdigung aus Sicht der Klägerin vollständig neu über deren Leistungsanspruch entschieden (zum Zweitbescheid vgl BSG vom [X.] - B 5 R 26/15 R - [X.]-2600 § 89 [X.] Rd[X.]8 ff) und hat den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 12.8.2016 in der Fassung der [X.] vom 10.10.2016 und 26.11.2016 für die [X.] ab März 2017 ersetzt (§ 39 Abs 2 [X.]). Entgegen der Ansicht des [X.] folgt nichts anderes aus dem Umstand, dass mit dem Bescheid nur die Anpassung der Zuschüsse an die veränderten Beiträge der Klägerin zur Kranken- und Pflegeversicherung erfolgt ist. Denn diese Leistungen stellen im Verhältnis zum Sozialgeld keinen eigenständigen Streitgegenstand dar (stRspr; zuletzt BSG vom 20.2.2020 - [X.] [X.]/18 R - [X.]-4200 § 12 [X.]2 Rd[X.]0 mwN), was auch bei der Auslegung eines diesbezüglichen Verwaltungsakts zu berücksichtigen ist. Von diesem [X.] ist im Übrigen auch der [X.] ausgegangen, denn sonst hätte es in dem Änderungsbescheid vom 7.2.2017 keiner teilweisen Aufhebung ("insoweit") des Bescheids vom [X.] bedurft. Folglich war auf die Verhältnisse bei Erlass des Änderungsbescheids vom [X.] abzustellen. Da der zuvor erfolgte Einzug des Ehemanns darin nicht berücksichtigt worden ist, war dieser Verwaltungsakt von Anfang an rechtswidrig (dazu sogleich) und begünstigend für die Klägerin. Seine Aufhebung konnte mangels einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse nur unter den Voraussetzungen des § 45 [X.] und nicht - wie vom [X.] folgerichtig angenommen - des § 48 [X.] erfolgen.

Ob der zu überprüfende Änderungsbescheid vom 7.2.2017 rechtmäßig ist, kann der [X.] aufgrund fehlender tatsächlicher Feststellungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage des § 45 [X.] nicht abschließend entscheiden. Das Auswechseln der Rechtsgrundlagen der §§ 45, 48 [X.] ist zwar grundsätzlich zulässig (BSG vom [X.] A[X.]/10 R - [X.] 108, 258 = [X.]-4200 § 11 [X.]9, Rd[X.]4 mwN; BSG vom 8.12.2020 - [X.] [X.]/20 R - [X.] 131, 128 = [X.]-1300 § 45 [X.], Rd[X.] mwN; zuletzt BSG vom [X.] - B 13 R 13/19 R - [X.]-2400 § 18a [X.] Rd[X.]3), es setzt jedoch voraus, dass Vertrauensschutzgesichtspunkte auf Seiten der Klägerin einer Aufhebung nicht entgegenstehen. Bisher hat das [X.] - von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend - keine Tatsachen festgestellt, nach denen beurteilt werden kann, ob der Tatbestand des § 45 Abs 2 [X.] erfüllt ist. Diese Feststellungen sind im wieder eröffneten Berufungsverfahren nachzuholen.

3. Sollten die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 [X.] erfüllt sein, hätte der [X.] die teilweise Rücknahme des zu überprüfenden Änderungsbescheids vom 7.2.2017 allerdings zu Recht abgelehnt. Wie das [X.] zutreffend entschieden hat, ergibt sich der für die Klägerin maßgebliche Regelbedarf im streitigen [X.]raum aus § 20 Abs 4 [X.] iVm § 20 Abs 1a Satz 2 [X.], § 28 Abs 1 [X.]II iVm § 8 Abs 1 Satz 1 Nr 2 [X.] (idF vom 22.12.2016 - [X.]). Die Klägerin hat seit dem Einzug ihres Ehemanns keinen Anspruch auf Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1, sondern nach der Regelbedarfsstufe 2.

a) Rechtsgrundlage der Leistungsansprüche für den hier streitbefangenen [X.]raum von März bis Mai 2017 sind § 19 iVm §§ 7 ff und §§ 20 ff [X.] (in der ab 1.1.2017 geltenden Gesetzesfassung vom 22.12.2016, [X.] 3155, 3159). Die Klägerin erfüllte die Anspruchsvoraussetzungen für Sozialgeld (§ 19 Abs 1 Satz 2 [X.]). Sie war im streitigen [X.]raum nicht erwerbsfähig und lebte in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem [X.]7 Abs 3 [X.], 2 und 4 [X.]), der nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] erfüllte, weil er im Jahr 2000 geboren, erwerbsfähig und hilfebedürftig war und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.] hatte. Ein [X.] nach § 7 Abs 1 Satz 2, Abs 4, 4a und 5 [X.] lag nicht vor. Weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft waren zudem die 2002, 2003 und 2006 geborenen weiteren Kinder der Klägerin (§ 7 Abs 3 [X.] [X.]) sowie der seit Januar 2017 im selben Haushalt lebende Ehemann der Klägerin (§ 7 Abs 3 Nr 2 [X.]).

b) Der [X.] hat das Sozialgeld für die [X.] von März bis Mai 2017 auch in zutreffender Höhe nach der Regelbedarfsstufe 2 (368 Euro im Monat) bewilligt.

Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist nach § 20 Abs 4 [X.] als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen. Die Klägerin und ihr Ehemann erfüllen als volljährige Partner die Voraussetzungen für eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 [X.]. Dass der Ehemann mangels Aufenthaltserlaubnis wegen § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 [X.] selbst kein [X.] erhalten konnte, steht seiner Einbeziehung in die Bedarfsgemeinschaft nicht entgegen (vgl BSG vom 7.11.2006 - [X.]b [X.] - [X.], 217 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]1 und 15; BSG vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.]/06 R - [X.]-4200 § 9 [X.] Rd[X.]1). Speziell für Partner einer gemischten Bedarfsgemeinschaft von [X.] nach dem [X.] und dem [X.] hat der [X.] bereits entschieden, dass seit der Annäherung dieser unterschiedlichen existenzsichernden Systeme kein Anlass mehr besteht, eine Ausnahme von dem geminderten Regelbedarf für erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, anzuerkennen (BSG vom 12.10.2017 - [X.] [X.]/16 R - [X.]-4200 § 20 [X.] Rd[X.]9 ff in Abgrenzung zu der das bis Ende Juni 2006 geltende Recht betreffenden Rechtsprechung des BSG vom 6.10.2011 - [X.] AS 171/10 R - [X.] 109, 176 = [X.]-4200 § 20 [X.]6). Der Begriff "jede dieser Personen" im Zusammenhang mit der Bestimmung der anteiligen Regelleistung von [X.] in § 20 Abs 4 [X.] ist nicht so zu verstehen, dass beide Partner [X.]-Leistungen beziehen müssen.

[X.]rechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht (vgl [X.] vom [X.] - 1 BvL 1/09 ua - [X.]E 125, 175 [230] = [X.]-4200 § 20 [X.]2 Rd[X.]54; [X.] vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - [X.]E 137, 34 [83] Rd[X.]00]; [X.] vom [X.] - 1 BvR 371/11 - [X.]E 142, 353 [376] = [X.]-4200 § 9 [X.]5 Rd[X.]5). Der Gesetzgeber darf davon ausgehen, dass durch das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen erspart werden und deshalb zwei zusammenlebende Partner einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt([X.] vom [X.] - 1 BvL 1/09 ua - [X.]E 125, 175 [230] = [X.]-4200 § 20 [X.]2 Rd[X.]54). Es ist von [X.] wegen nicht zu beanstanden, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vorgesehene Sozialleistungen in Orientierung an der Bedürftigkeit der Betroffenen pauschal um Einsparungen zu kürzen, die im familiären häuslichen Haushalt typisch sind ([X.] vom [X.] - 1 BvR 371/11 - [X.]E 142, 353 [375] Rd[X.]2). Anders als bei der für verfassungswidrig erklärten Regelung des § 2 Abs 1 Satz 4 [X.] [X.] über die [X.] für eine in einer Sammelunterkunft untergebrachte alleinstehende erwachsene Person (dazu [X.] vom 19.10.2022 - 1 BvL 3/21 - zur Veröffentlichung in [X.]E 163 vorgesehen), begründet § 20 Abs 4 [X.] auch keine Obliegenheit des Leistungsberechtigten, sondern es handelt sich um eine Ausgestaltung des Leistungsrechts, bei der der Gesetzgeber zulässigerweise von vornherein von einem geringeren Gesamtbedarf und in der Folge einem geringeren individuellen Anspruch ausgegangen ist (vgl [X.] vom [X.] - 1 BvL 1/09 ua - [X.]E 125, 175 [230] = [X.]-4200 § 20 [X.]2 Rd[X.]54; [X.] vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - [X.]E 137, 34 [83] = [X.]-4200 § 20 [X.] Rd[X.]00; [X.] vom [X.] - 1 BvR 371/11 - [X.]E 142, 353 [373] = [X.]-4200 § 9 [X.]5 Rd[X.]4 ff).

c) Nach der Rechtsprechung des [X.] und des BSG ist ein Regelbedarf von [X.] dann gerechtfertigt, wenn beide Partner in einer [X.] tatsächlich umfassend "aus einem Topf" wirtschaften können, sodass insgesamt ein finanzieller Mindestbedarf entsteht, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt (vgl [X.] vom [X.] - 1 BvR 371/11 - [X.]E 142, 353 [375 f] = [X.]-4200 § 9 [X.]5 Rd[X.]3 ff mwN; BSG vom 28.3.2013 - [X.] AS 12/12 R - [X.]-4200 § 20 [X.]8 RdNr 25). Wenn dagegen nicht mehr umfassend "aus einem Topf" gewirtschaftet werden kann - zB wegen einer räumlichen Trennung - kann zwar weiterhin eine Bedarfsgemeinschaft bestehen, die Einsparmöglichkeiten durch das gemeinsame Wirtschaften entfallen jedoch und die Bedarfslage entspricht dann der eines Alleinstehenden (vgl BSG vom 16.4.2013 - [X.] AS 71/12 R - [X.]-4200 § 9 [X.]2 Rd[X.] zur Ehe mit einem dauerhaft stationär untergebrachten Partner; BSG vom 11.2.2015 - [X.] AS 27/14 R - [X.] 118, 82 = [X.]-4200 § 21 [X.] zur Ehe mit einem in [X.] lebenden Partner). Ob in einem solchen Fall - wie das [X.] meint - eine teleologische Reduktion des § 20 Abs 4 [X.] in Betracht kommt, muss der [X.] im vorliegenden Fall nicht entscheiden.

Mit den ihnen bewilligten Geldleistungen iHv 368 Euro Sozialgeld und 318 Euro Grundleistungen nach dem [X.] waren die Klägerin und ihr Ehemann in der Lage, "aus einem Topf" zu wirtschaften und Einsparmöglichkeiten zu erzielen. Der Ehemann der Klägerin hat im streitigen [X.]raum neben den Kosten der Unterkunft ebenfalls einen mit den Regelleistungen nach § 20 Abs 1 Satz 3 und 4 [X.] vergleichbaren pauschalen Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens erhalten, über dessen Verwendung er eigenverantwortlich bestimmen konnte.

Auch die um 50 Euro niedrigere Leistungshöhe des ausbezahlten Grundleistungsbetrags nach § 3 [X.] aF führt nicht dazu, dass von der typisierenden Annahme eines niedrigeren Bedarfs für gemeinsam wirtschaftende Partner abgewichen werden müsste. Das Einsparpotential entsteht dadurch, dass Partner in [X.] Wohnraum gemeinsam nutzen und daher die Kosten des [X.] pro Partner deutlich günstiger sind als in [X.]. Bedeutsam für die Höhe der Regelbedarfsstufe ist, dass verschiedene im Haushalt vorhandene Gebrauchsgüter gemeinsam angeschafft und genutzt sowie Verbrauchsgüter gemeinsam gekauft werden (vgl die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für das Gesetz zur Ermittlung von [X.] sowie zur Änderung des [X.] und des [X.], BT-Drucks 18/9984 [X.]). Der Klägerin und ihrem Ehemann war es daher - wie anderen Bedarfsgemeinschaften - möglich, insbesondere im Bereich Lebensmittel, Energie und Wohnungsinstandhaltung sowie Nachrichtenübermittlung gemeinsam zu wirtschaften und Einsparungen zu erzielen.

Dies gilt auch, soweit in den [X.] des § 3 [X.] aF bestimmte, durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ([X.]) 2008 ermittelte [X.] nicht als Geldleistungsbetrag eingeflossen sind. Das Erzielen von Einsparungen im gemeinsamen Haushalt ist auch dann möglich, wenn ein Teil des Bedarfs als Sachleistung erbracht wird (BSG vom 12.10.2017 - [X.] [X.]/16 R - [X.]-4200 § 20 [X.] RdNr 23). Die Nichtberücksichtigung der [X.] im Bereich "Innenausstattung, Haushaltsgeräte und Haushaltsgegenstände" (Abteilung 5) iHv 27,41 Euro (Wert aus der [X.] 2008, abgedruckt in der Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der [X.] und [X.] für das Gesetz zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.], BT-Drucks 17/3404 [X.]), die wesentlich zur Differenz des ausgezahlten monatlichen Betrags führt, wird dadurch ausgeglichen, dass Hausrat nach § 3 Abs 2 Satz 4 [X.] aF neben den [X.]n für Unterkunft und Heizung gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht wird (vgl die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für das Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes, BT-Drucks 18/2592 [X.]). Gerade wegen dieser gesonderten Bedarfsdeckung hat der Gesetzgeber die in Abteilung 5 (Hausrat) der in den §§ 5 und 6 [X.] als regelbedarfsrelevant anerkannten [X.] bei der Bemessung der Geldleistungen nach dem [X.] unberücksichtigt gelassen (siehe BT-Drucks 18/2592 S 24).

Die nicht ausgezahlten [X.] des Ehemanns aus dem Bereich "Gesundheitspflege" (Abteilung 6) iHv 9,04 Euro (vgl BT-Drucks 17/3404 [X.]; BT-Drucks 18/2592 S 24) betreffen die Rezeptgebühren für pharmazeutische Erzeugnisse (3,47 Euro) und andere medizinische Erzeugnisse (0,67 Euro), die Ausgaben für therapeutische Mittel und Geräte (2,26 Euro) sowie für Praxisgebühren (2,64 Euro). Da der Ehemann der Klägerin als Leistungsberechtigter nach dem [X.] keinen Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung hatte, wurde sein medizinischer Bedarf durch den in §§ 4 und 6 [X.] geregelten Anspruch auf Gesundheitsdienstleistungen gedeckt. Die in den Grundleistungen nicht berücksichtigten Ausgaben im Bereich Gesundheitspflege fallen nur bei in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen und nicht bei Leistungsberechtigten nach dem [X.] an (vgl BT-Drucks 18/2592 S 24). Zudem handelt es sich um [X.], bei denen durch das gemeinsame Wohnen ohnehin keine Ersparnisse erwirtschaftet werden können.

Auch die aufgrund der ungewissen Aufenthaltsdauer bei den Grundleistungen nicht berücksichtigten [X.] bei der Bemessung der Geldbeträge des persönlichen Bedarfs nach § 3 Abs 1 Satz 8 [X.] aF stehen der typisierenden Annahme eines niedrigeren Bedarfs für gemeinsam wirtschaftende Partner nicht entgegen. Die Einstufung als nicht bedarfsrelevant beruht hier auf der wertenden Einschätzung des Gesetzgebers, dass die betreffenden Ausgaben nicht als existenznotwendiger Grundbedarf anzuerkennen sind, solange die Bleibeperspektive der Leistungsberechtigten ungesichert und deshalb typisierend von einem nur kurzfristigen Aufenthalt auszugehen ist. Erst mit einer längeren Verweildauer im Inland, die mit einer entsprechenden "Integrationstiefe" bzw einer Einbindung in die Gesellschaft einhergeht, sollen diese Ausgaben - wie bei den Beziehern von Leistungen nach [X.] und [X.]II - als bedarfsrelevant anerkannt werden (vgl die Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der [X.] und [X.] für das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren, BT-Drucks 18/7538 [X.]). Diese Erwägungen des Gesetzgebers dürfen nicht dadurch unterlaufen werden, dass insoweit "fehlende" Leistungen bei dem anderen Partner, der nicht in den Anwendungsbereich des [X.] fällt, kompensiert werden. Vielmehr ist es zwangsläufige Folge der Nichtberücksichtigung bestimmter [X.] bei der Leistungsberechnung nach dem [X.], dass auch die beiden Partner in der Addition einen Wert von 180 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nicht erreichen können.

Es handelt sich dabei um [X.] aus dem Bereich "Freizeit, Unterhaltung, Kultur" (Abteilung 9) iHv insgesamt 7,52 Euro, der sich aus dem Bedarf für Fernseh- und Videogeräte, [X.] (2,24 Euro), Datenverarbeitungsgeräte und Software (3,44 Euro), langlebige Gebrauchsgüter und Ausrüstung für Kultur, Sport, Camping und Erholung (0,18 Euro), Reparaturen und Installation von langlebigen Gebrauchsgütern (0,05 Euro) sowie außerschulischem Unterricht und [X.] (1,61 Euro) zusammensetzt (vgl BT-Drucks 17/3404 [X.]; BT-Drucks 18/7538 [X.] ff). Zusätzlich werden die Ausgaben im Bereich "Bildungswesen" iHv 1,39 Euro (Abteilung 10 Ausgaben für Gebühren und Kurse uÄ) sowie die Kosten für die Beschaffung eines Personalausweises iHv 0,25 Euro (Abteilung 12 "Andere Waren und Dienstleistungen") nicht berücksichtigt (BT-Drucks 17/3404 [X.], 63; BT-Drucks 18/7538 [X.] und BT-Drucks 18/2592 [X.]), wobei letztere bei den Leistungsberechtigten nach dem [X.] in der Regel nicht anfallen und unter bestimmten Voraussetzungen nach § 6 [X.] zu übernehmen wären (BT-Drucks 18/2592 [X.]).

Diese [X.] sind bei dem Ehemann der Klägerin nicht als notwendiger Grundbedarf anzusehen, solange von einem ungesicherten und perspektivisch nur kurzfristigen Aufenthalt auszugehen ist (vgl BT-Drucks 18/7538 [X.]). Sie betreffen zudem nur einen geringen Anteil an dem der gemischten Bedarfsgemeinschaft zustehenden Gesamtbetrag (Bedarf für Fernseh- und Videogeräte, Software ua) oder betreffen [X.], bei denen durch das gemeinsame Wohnen in der Regel keine Ersparnisse erwirtschaftet werden können (Ausgaben für Kurse, Kultur, Sport). Die Kürzungen bei den Grundleistungen ihres Ehemanns in diesen Bereichen wirken sich daher nicht wesentlich auf den Bedarf und die Einsparmöglichkeiten der Klägerin aus.

Die Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) ist demgegenüber auch in voller Höhe (31,96 Euro, vgl BT-Drucks 17/3404 [X.]) bei der Berechnung des notwendigen Grundbedarfs des Ehemanns der Klägerin berücksichtigt. Hier lassen sich in besonderer Weise Einsparungen erzielen, weil etwa ein Telefon- und Internetanschluss oder ein Mobilfunkgerät nur einmal angeschafft und unterhalten werden muss.

Damit liegt - entgegen der Auffassung der Klägerin - eine Bedarfsdeckung für ihre Bedarfsgemeinschaft vor, die vergleichbar mit Bedarfsgemeinschaften ist, in denen zwei Partner [X.] beziehen. Selbst wenn die Berechnung der Grundleistungen nach § 3 [X.] nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen sollte, könnte die Klägerin daraus für sich keinen höheren Leistungsanspruch gegen den [X.]n ableiten. Nur ergänzend weist der [X.] darauf hin, dass sich im konkreten Fall ohnehin keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Ehemann der Klägerin [X.] hatte, die ihm (ggf als Sachleistung) hätten zusätzlich gewährt werden müssen.

d) Zutreffend hat das [X.] auch entschieden, dass der Klägerin seit dem Einzug ihres Ehemanns kein Anspruch gegen den [X.]n auf höhere Leistungen nach dem [X.] wegen eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende mehr zustand. Denn seitdem hat die Klägerin nicht mehr allein für Pflege und Erziehung der haushaltsangehörigen minderjährigen Kinder gesorgt, wie es § 21 Abs 3 [X.] voraussetzt.

e) Dagegen kann der [X.] auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des [X.] nicht beurteilen, ob der [X.] der Klägerin die Zuschüsse zu ihren Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in zutreffender Höhe bewilligt hat. Dies wird das [X.] im wieder eröffneten Berufungsverfahren ebenfalls zu überprüfen haben, soweit sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf teilweise Rücknahme des Änderungsbescheids vom 7.2.2017 nicht schon aus anderen Gründen ergibt.

4. Das [X.] wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meßling

Burkiczak

B. Schmidt

Meta

B 4 AS 2/22 R

15.02.2023

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Berlin, 15. Dezember 2020, Az: S 203 AS 11675/17, Urteil

§ 7 Abs 1 S 1 SGB 2, § 7 Abs 2 S 1 SGB 2, § 7 Abs 3 Nr 1 SGB 2, § 7 Abs 3 Nr 2 SGB 2, § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 vom 22.12.2016, § 19 Abs 1 S 2 SGB 2 vom 13.05.2011, § 19 Abs 1 S 3 SGB 2 vom 13.05.2011, § 20 Abs 4 SGB 2, § 3 AsylbLG, Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 15.02.2023, Az. B 4 AS 2/22 R (REWIS RS 2023, 3477)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3477

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1 BvL 3/21

1 BvR 371/11

1 BvL 1/09

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