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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Arbeitslosengeld II - kein Regelbedarf für Alleinstehende bei Zusammenleben mit der mittellosen keine Leistungen beziehenden Ehefrau - keine Antragsstellung wegen aufenthaltsrechtlicher Gesichtspunkte - Unterkunft und Heizung - bei grundsätzlicher Leistungsberechtigung der Ehefrau keine Abweichung vom Kopfteilprinzip
Wenn ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft bewusst keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellt, führt dies nicht zur Erhöhung der Kopfteile der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 6. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Umstritten ist nur noch die Höhe des [X.] des [X.] vom 1.1. bis 31.3.2011.
Der 1986 geborene Kläger und seine 1988 geborene damalige Ehefrau - die Scheidung erfolgte in 2012 - sowie der gemeinsame in 2009 geborene [X.] besitzen die [X.] Staatsangehörigkeit. Der Kläger hatte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 3 [X.], die die Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit gestattet" enthielt. Die Ehefrau hatte eine bis zum 28.4.2011 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 30 [X.] (Ehegattennachzug), die mit den Nebenbestimmungen versehen war: "Erlischt mit Auflösung der ehelichen bzw. häuslichen Lebensgemeinschaft. Erlischt bei Bezug öffentlicher Leistungen". Der [X.] hatte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 [X.] (Geburt eines Kindes im [X.]). Die Familie wohnte in einer 55 qm-Wohnung, die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung betrugen insgesamt 486,50 Euro monatlich. Der Kläger und der [X.] erhielten seit Juli 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] vom beklagten Jobcenter, die Ehefrau nahm keine Leistungen in Anspruch. Auf den Weiterbewilligungsantrag des [X.] bewilligte der Beklagte ihm und dem [X.] vom 1.10.2010 bis zum 31.3.2011 Leistungen und legte dabei hinsichtlich des [X.] für den Kläger den Regelbedarf für Partner und einen Kopfteil von etwa einem Drittel der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung zugrunde (Bewilligungsbescheid vom [X.], Widerspruchsbescheid vom 8.2.2011).
Nachdem der Beklagte im Laufe des Klageverfahrens mit Änderungsbescheiden vom 26.3.2011 und 5.9.2011 dem Kläger jeweils höhere Leistungen für die strittige Zeit bewilligt hatte, hat das [X.] die Klagen mit den Begehren, den Regelbedarf von Alleinstehenden für den Kläger und für diesen sowie den [X.] jeweils einen Kopfteil in Höhe der Hälfte der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung zu erhalten, abgewiesen (Urteil vom 3.7.2014). Vor dem L[X.] wurde hinsichtlich des [X.]s ein Unterwerfungsvergleich abgeschlossen und dann hinsichtlich des [X.] die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 6.2.2017). Zur Begründung führte das L[X.] aus, der Kläger habe in der [X.] eine Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau gebildet und diese habe einen Antrag auf Leistungen nach dem [X.] stellen können. Eine analoge Anwendung des Regelbedarfs für Alleinstehende und höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung schieden aus, weil keine Regelungslücke bestehe und dies zudem zu einer Umgehung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen führe. Aus dem [X.] folge nichts anderes, weil die Fortführung der Familiengemeinschaft zwischen Kläger und Ehefrau bzw Mutter und [X.] im [X.] durch die Ablehnung höherer Leistungen für den Kläger nicht berührt werde.
In der vom L[X.] zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von §§ 20 und 22 [X.]. Nur durch den Verzicht der früheren Ehefrau auf Sozialleistungen habe die Familie ihr Grundrecht aus Art 6 [X.] wahren können, dem müsse bei Anwendung des [X.] Rechnung getragen werden. Entgegen der Auffassung des L[X.] sei die Ehefrau des [X.] aufgrund der auflösenden Bedingung in der Aufenthaltserlaubnis vom Leistungsbezug nach dem [X.] ausgeschlossen, weil sie mit der Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen vollziehbar ausreisepflichtig werde. In einer solchen Situation sei die Vorschrift über die Gewährung des Regelbedarfs für Alleinstehende analog anzuwenden. Hinsichtlich der Unterkunftskosten sei eine Ausnahme vom sogenannten Kopfteilprinzip zu machen, wenn eine Bedarfsunterdeckung vorliege, die darauf beruhe, dass ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft weder über Einkommen oder Vermögen noch über Sozialleistungsansprüche zur Deckung des kopfteiligen Unterkunftsbedarfs verfüge.
Nach Abschluss eines Teilvergleichs über eine Erhöhung der Leistungen an den Kläger für Unterkunft und Heizung und einer Beschränkung der [X.] beantragt der Kläger nur noch, |
das Urteil des [X.] vom 6. Februar 2017 aufzuheben und das Urteil des [X.] vom 3. Juli 2014 zu ändern sowie den Bescheid des Beklagten vom 26. März 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5. September 2011 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm [X.] in Höhe von 607,25 Euro monatlich vom 1. Januar bis 31. März 2011 zu zahlen. |
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die zulässige Revision des [X.] ist zurückzuweisen, weil sie unbegründet ist (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]). Er hat keinen Anspruch auf höheres [X.], insbesondere nicht auf einen Regelbedarf für Alleinstehende oder einen Kopfteil in Höhe der Hälfte der Aufwendungen für die von ihm [X.] Wohnung.
1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die Urteile des [X.] und des SG, in denen dem Begehren des [X.] nicht stattgegeben wurde, sowie die Bescheide des Beklagten vom [X.], der dem Kläger ab dem 1.1. bis zum [X.] aufgrund der zum Jahresbeginn erfolgten Änderungen höhere Leistungen umfassend bewilligte und damit den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom [X.] erledigte (vgl § 39 Abs 2 [X.] X), und vom 5.9.2011, der den Bescheid vom [X.] änderte und weitere Leistungen für die Heizung bewilligte.
2. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Insbesondere war die Berufung zulässig (vgl §§ 143 f [X.]), weil diese vom Kläger zusammen mit seinem [X.] eingelegt worden war (vgl nur [X.] in [X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 144 Rd[X.]6). Sein Begehren verfolgt der Kläger zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 [X.]).
3. Rechtsgrundlage für das seitens des [X.] vom Beklagten begehrte höhere [X.] sind §§ 19 ff iVm §§ 7 ff [X.] in der Fassung, die das [X.] für den streitbefangenen Zeitraum zuletzt durch das Gesetz zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom 24.3.2011 ([X.]) ab 1.1.2011 erhalten hatte, denn in Rechtsstreitigkeiten über abgeschlossene Bewilligungszeiträume ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (Geltungszeitraumprinzip, vgl BSG vom 19.10.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]4 f).
Der Kläger war eine erwerbsfähige, leistungsberechtigte Person nach § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] und ein [X.] lag nicht vor, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] ergibt. Insbesondere war er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 3 [X.], die die Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit gestattet" enthielt.
Der Kläger bildete eine Bedarfsgemeinschaft mit seinem dem gemeinsamen Haushalt angehörenden, in 2009 geborenen [X.], der seinen Bedarf mangels ausreichenden eigenen Einkommens und Vermögens nicht selbst decken konnte (vgl § 7 Abs 3 [X.], 4 [X.]) sowie mit seiner - damals - nicht getrennt lebenden, sondern ebenfalls in diesem Haushalt lebenden Ehefrau (§ 7 Abs 3 [X.], 3 Buchst a [X.]). Weder die tatsächlichen Grundlagen dieser rechtlichen Bewertung noch die rechtliche Bewertung selbst sind vom Kläger in Abrede gestellt worden.
4. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf höheres [X.], weil der Beklagte seinen Bedarf zutreffend ermittelt und von diesem Bedarf kein zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen abgezogen, sondern das [X.] in Höhe des Bedarfs bewilligt hat.
Ausgehend von dem Bescheid vom [X.] in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5.9.2011 und unter Einbeziehung des [X.] vor dem Senat wurde dem Kläger für die strittige Zeit monatlich [X.] in Höhe von insgesamt 490,17 Euro bewilligt, das sich aus dem ([X.] nach § 20 Abs 4 [X.] in Höhe von damals 328 Euro sowie den Bedarfen für die Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] in Höhe eines Drittels der tatsächlichen Aufwendungen für die Wohnung von (486,50 Euro : 3 =) 162,17 Euro zusammensetzt.
Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl § 19 Abs 1 Satz 1, 3 [X.]), weil der Kläger nur Anspruch auf einen Regelbedarf als Partner nach § 20 Abs 4 [X.] (dazu 5.) und nur auf einen Kopfteil in Höhe eines Drittels der Aufwendungen für die von ihm, seiner Ehefrau und dem [X.] bewohnte Wohnung nach § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] (dazu 6.) hat; Anhaltspunkte für einen Mehrbedarf nach § 21 [X.] liegen nicht vor.
5. Als Regelbedarf werden bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, monatlich 364 Euro anerkannt (§ 20 Abs 2 Satz 1 [X.]); haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von 328 Euro anzuerkennen (§ 20 Abs 4 [X.]).
Die Voraussetzungen des § 20 Abs 2 Satz 1 [X.] sind nicht erfüllt, weil der Kläger nicht alleinstehend oder alleinerziehend und seine in 1988 geborene Ehefrau nicht minderjährig war. [X.] ist vielmehr § 20 Abs 4 [X.], der tatbestandlich zwei Partner einer Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, voraussetzt, was durch den Kläger und seine Ehefrau erfüllt wurde.
Dem steht nicht entgegen, dass § 20 Abs 4 [X.] als Rechtsfolge anordnet, "ist als Regelbedarf für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von 328 Euro anzuerkennen". Wie der [X.] in § 20 Abs 3 [X.] in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung ausgeführt hat, ist der in dieser Vorschrift verwandte Begriff "jeweils" bzw heute "jede" im Zusammenhang mit der Bestimmung der anteiligen Regelleistung von [X.] so zu verstehen, "dass beide Partner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen können, die rechnerisch bei der Bedarfsermittlung iHv [X.] anzusetzen sind" (BSG vom 6.10.2011 - [X.] AS 171/10 R - [X.], 176 = [X.] 4-4200 § 20 [X.]6, Rd[X.]9). Zur Begründung hat der Senat auf die Gesetzesmaterialien, die Ablösung der Figur des Haushaltsvorstands und den gesetzgeberischen Willen, die Gleichstellung von [X.] und Frau als durchgängiges Prinzip zu verfolgen, verwiesen (BSG, aaO, Rd[X.] 20). In jenem Verfahren wurde einer Leistungsberechtigten nach dem [X.], die mit einem Partner zusammenlebte, der Grundleistungen nach dem [X.] bezog, der Regelbedarf für Alleinstehende im Jahr 2006 zugesprochen, weil die damalige Grundleistung nach dem [X.] nicht mit [X.]-Leistungen vergleichbar war (anders für das [X.]: BSG vom 12.10.2017 - [X.] [X.]/16 R - [X.] 4-4200 § 20 [X.] aufgrund der zwischenzeitlichen Anhebung der Leistungen nach dem [X.]).
Die in dem Urteil des Senats vom 6.10.2011 aufgezeigte Voraussetzung, "dass beide Partner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen können" (BSG vom 6.10.2011 - [X.] AS 171/10 R - [X.], 176 = [X.] 4-4200 § 20 [X.]6, Rd[X.]9), ist vorliegend im Unterschied zu jenem Verfahren grundsätzlich erfüllt. Die Ehefrau des [X.] hätte [X.] einen Antrag auf Leistungen nach dem [X.] stellen und diese beim Vorliegen der Voraussetzungen in Anspruch nehmen können, ein [X.] lag mit den Nebenbestimmungen zur Aufenthaltserlaubnis nicht vor (vgl zur [X.] aufenthaltsrechtlicher Verwaltungsakte: BSG vom 2.12.2014 - [X.] [X.] R - [X.], 297 = [X.] 4-4200 § 7 [X.] 41).
Die Gründe, warum die Ehefrau keinen Antrag gestellt hat, vermögen keine Änderung der Leistungsvoraussetzungen nach dem [X.] hinsichtlich des [X.], ihres Ehemanns, zu bewirken, zumal es vielfältige Gründe geben kann, warum eine Person oder einer von zwei Partnern keinen Antrag beim Jobcenter stellt. Wie der Senat schon ausgeführt hat, entspricht es nicht dem Sinn und Zweck des [X.] - ggf - wirtschaftlich leistungsfähigen Angehörigen einer Person, die (höhere) Leistungen nach dem [X.] beansprucht, ein kostenfreies Wohnen zu ermöglichen (BSG vom 12.12.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.] 53: Vermögensschutz für Zweifamilienhaus; BSG vom 14.2.2018 - [X.] AS 17/17 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] und zur [X.] in [X.] vorgesehen, Rd[X.]8: [X.] gegen [X.] in Wohnung der Eltern). Hätte die Ehefrau einen Antrag beim Beklagten gestellt, so hätte dieser prüfen und entscheiden können, ob und inwieweit sie einen eigenen Anspruch auf Leistungen nach dem [X.] und damit [X.] auf einen Regelbedarf hat (vgl zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als Menschenrecht: [X.] vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - [X.]E 132, 134 = [X.] 4-3520 § 3 [X.] 2).
Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die von der Ehefrau angeführten aufenthaltsrechtlichen Gesichtspunkte überhaupt zutreffend sind, woran im Übrigen jedoch Zweifel bestehen. Selbst wenn die Nebenbestimmung "Erlischt bei Bezug öffentlicher Leistungen" der Aufenthaltserlaubnis der Ehefrau ein Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nach sich zöge (§ 51 Abs 1 [X.] 2 [X.]) und eine Ausreisepflicht begründete (§ 50 Abs 1 [X.]), wäre diese gleichwohl nur dann vollziehbar, wenn die Ehefrau vor Eintritt der auflösenden Bedingung keinen Verlängerungsantrag (§ 8 Abs 1 [X.]) gestellt hätte (vgl [X.] in [X.], Ausländerrecht, 2. Aufl 2016, § 58 [X.] Rd[X.] 9, 12), zumal es beim Ehegattennachzug möglich ist, vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht (§ 30 Abs 3 [X.]), und das Zusammenleben mit dem [X.] auch zu beachten gewesen wäre.
Verfassungsrecht, insbesondere die vom Kläger angeführte Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie (Art 6 Abs 1 GG), steht dem nicht entgegen. Aus dem Gebot positiver Förderung des Art 6 Abs 1 GG erwachsen keine konkreten Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen (vgl nur [X.] vom 29.5.1990 - 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86 - [X.]E 82, 60 = [X.] 3-5870 § 10 [X.], juris Rd[X.] 88 f). Im Übrigen war die Ehefrau von Leistungen nach dem [X.] nicht grundsätzlich ausgeschlossen, hätte also zum "Familieneinkommen" beitragen können.
6. Die Bedarfe des [X.] für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] hat der Beklagte zu Recht nur in Höhe eines Kopfteils von einem Drittel der Aufwendungen für die von ihm, seiner Ehefrau und dem [X.] bewohnte Wohnung berücksichtigt.
Zu dem im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] anzuwendenden [X.] hat der Senat zuletzt zusammenfassend ausgeführt (BSG vom 14.2.2018 - [X.] AS 17/17 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] und zur [X.] in [X.] vorgesehen, Rd[X.]3 ff, 25 f mwN): Das [X.] zielt bei der gemeinsamen Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen auf die [X.]e Zuweisung individueller Bedarfe für alle Personen, so dass Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht nur für Personen anerkannt werden, die zu Zahlungen für Unterkunft und Heizung schuldrechtlich gegenüber [X.] verpflichtet sind, sondern ebenso für rechtlich hierzu nicht Verpflichtete. Durch die Aufteilung der Aufwendungen nach [X.] für alle gemeinsam eine Wohnung nutzenden Personen wird die Zuweisung eines individuellen Bedarfs für Unterkunft und Heizung in grundsätzlich gleicher Höhe erreicht. Diese bedarfsbezogene Herleitung zur Sicherung des [X.] und die Aufteilung der Aufwendungen pro Kopf und im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind oder nicht. Die individuelle Bedarfszuweisung nach [X.] ist verwaltungspraktikabel und folgt der Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen deren Unterkunftsbedarf insgesamt abdeckt und in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des [X.] nicht zulässt. Bei der Bedarfszuweisung durch Aufteilung der Aufwendungen nach [X.] handelt es sich um eine generalisierende und typisierende Annahme, von der Abweichungen möglich und notwendig sind (vgl BSG vom [X.] - [X.] [X.]/12 R - [X.] 113, 270 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 68, Rd[X.]4, 21 f: Erhöhung der Kopfteile der anderen [X.], wenn bei einem Mitglied aufgrund einer Sanktion nach §§ 31 ff [X.] die Leistungen für Unterkunft und Heizung weggefallen sind). Eine solche Abweichung vom [X.] setzt voraus, dass sie aus bedarfsbezogenen Gründen geboten ist. Verfügt das [X.], für das Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht erbracht werden, über Einkommen oder Vermögen, aus dem es seinen Kopfteil - oder ggf Teile davon - bestreiten kann, ist insoweit eine Abweichung vom [X.] aus bedarfsbezogenen Gründen nicht geboten, denn es ist nicht Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende, (ggf) wirtschaftlich leistungsfähigen [X.] ein kostenfreies Wohnen zu ermöglichen (so schon oben unter 5.). Daran ist festzuhalten.
Ausgehend von diesen Maßstäben sind vorliegend nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] keine Gründe für eine Abweichung vom [X.] zu Gunsten des [X.] zu erkennen.
Ein Grund für eine Abweichung folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Ehefrau keinen Antrag auf Leistungen nach dem [X.] beim Beklagten gestellt hat. Diese Sit[X.]tion ist nicht mit einer Minderung oder einem Entfallen des Leistungsanspruchs nach §§ 31 ff [X.] bei einem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft hinsichtlich des Bedarfs der anderen Mitglieder zur Sicherung ihres [X.] vergleichbar. Denn der Ehefrau wurde nach den Feststellungen des [X.] nur deswegen kein Kopfteil vom Beklagten gezahlt, weil sie keinen Antrag gestellt hatte. Wenn die Ehefrau die ihr zustehenden Leistungsansprüche nicht geltend macht und die Bedarfsgemeinschaft dadurch die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung nicht bestreiten kann, stellt sich dies im Ergebnis nicht anders dar, als wenn ein wirtschaftlich leistungsfähiger Mitbewohner seine anteiligen Unterkunftskosten nicht trägt, was nicht dazu führen kann, dass diesem ein kostenloses Wohnen gewährt wird. Das Verhalten der Ehefrau widerspricht letztlich der vom Gesetzgeber an das Verhalten der [X.] gestellten Erwartung, in besonderer Weise füreinander einzustehen und bereit zu sein, ihren Lebensunterhalt gegenseitig zu sichern; die Nicht-Erfüllung der Erwartung kann indes grundsätzlich nicht zu höheren Leistungsansprüchen für einzelne (andere) Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft führen (vgl BSG vom 14.2.2018 - [X.] AS 17/17 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] und zur [X.] in [X.] vorgesehen, Rd[X.]).
Verfassungsrecht, insbesondere die vom Kläger angeführte Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie (Art 6 Abs 1 GG), steht auch dem aus den oben genannten Gründen nicht entgegen.
Meta
14.06.2018
Urteil
Sachgebiet: AS
vorgehend SG Kiel, 3. Juli 2014, Az: S 31 AS 1924/10, Urteil
§ 7 Abs 3 SGB 2, § 20 Abs 2 S 1 SGB 2, § 20 Abs 4 SGB 2, § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 30 Abs 3 AufenthG 2004, § 50 Abs 1 AufenthG 2004, § 51 Abs 1 Nr 2 AufenthG 2004, Art 6 Abs 1 GG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 14.06.2018, Az. B 4 AS 23/17 R (REWIS RS 2018, 7819)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 7819
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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