Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2012, Az. VI ZR 260/11

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2051

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:

23. Oktober 2012

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] Art. 9, Art. 11
Nach den Art. 9 und 11 [X.] kann der Geschädigte einen nach dem anwend-baren nationalen Recht bestehenden [X.]
gegen den Haftpflichtversiche-rer mit Sitz in einem ausländischen Staat im Geltungsbereich des [X.] beim Gericht seines Wohnsitzes geltend machen.

[X.], Urteil vom 23. Oktober 2012 -
VI [X.] -
LG [X.]

AG [X.]

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
23.
Oktober
2012
durch den Vorsitzenden [X.] Galke,
die
[X.] Zoll
und Wellner,
die [X.]in [X.] und
den [X.] Pauge
für Recht erkannt:
Die
Revision
gegen
das Zwischenurteil der
5.
Zivilkammer
des Landgerichts [X.]
vom 21.
September
2011
wird auf
Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe des Schadensersatzanspruchs der Klägerin nach einem Verkehrsunfall, der sich im August 2010 in der [X.]
ereignete. Die Klägerin wohnt in [X.], der Sitz der Beklagten, des [X.] der Klägerin, ist in [X.] ([X.]). Die Klägerin hat die Klage beim Amtsgericht [X.] erhoben. Die Parteien streiten vorrangig über die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte.
Das Amtsgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zustän-digkeit als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der
Klägerin
hat das [X.] die
Klage durch Zwischenurteil für zulässig erklärt. Dagegen wen-det
sich die Beklagte
mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

1
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-

3

-

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt u.a. aus:
Zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit seien vorliegend Art.
9 und 11 des Luganer
Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 ([X.]) her-anzuziehen. Diese Vorschriften
seien inhaltsgleich mit den Art.
9 und 11
[X.]. Die Auslegung,
die die Art.
9 und 11 [X.] durch den [X.] erfahren hätten (Urteil vom 13. Dezember 2007 -
[X.]/06, [X.], 819), sei auf die Art.
9 und 11 [X.] zu übertragen. Danach könne der Geschädigte einen nach dem anwendbaren nationalen Recht beste-henden [X.] gegen den Haftpflichtversicherer auch am Gericht sei-nes Wohnsitzes klageweise geltend machen.

II.
Die dagegen gerichtete Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte mit Recht bejaht.
1.
Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass im vorliegenden Rechtsstreit die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte nach den Vorschriften des [X.] vom 30. Oktober 2007 zu [X.] ist. Dass dieses Übereinkommen für die [X.] erst am 1.
Januar 2011 in [X.] getreten ist, während die Klage bereits am 30. Dezember 2010 zugestellt wurde,
hält
das Berufungsgericht mit Recht
für unbeachtlich. Den zeitlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens legt Art.
63
Abs.
1
[X.]
-
so-weit hier maßgeblich
-
wie folgt fest:
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4

-

Die Vorschriften dieses Übereinkommens sind nur auf solche Klagen

anzuwenden, die erho-ben

worden sind, nachdem dieses Übereinkommen im Ursprungsstaat

in [X.] getreten ist.
Das Abkommen ist in den [X.], also auch
in [X.] als Ur-sprungsstaat
der Klage,
am 1. Januar 2010,
mithin vor Klageerhebung, in [X.] getreten.
Dass, wie die Revision ausführt, aufgrund der unterschiedlichen Zeit-punkte des Inkrafttretens
für die [X.] einerseits und die [X.] andererseits
eine unerwünschte "[X.]" droht, ist nach dem
eindeutigen Wortlaut
des
Art.
63 Abs.
1 [X.] hinzunehmen.
2. Mit Recht legt das Berufungsgericht auch Art.
9 und 11 [X.] dahin aus, dass der Geschädigte einen nach dem anwendbaren nationalen Recht bestehenden [X.] gegen den im Ausland sitzenden [X.] auch beim Gericht seines Wohnsitzes klageweise geltend machen kann. Diese Vorschriften des [X.] vom 30. Ok-tober 2007 sind ebenso auszulegen wie die inhaltsgleichen Vorschriften der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die ge-richtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei-dungen in Zivil-
und Handelssachen (im Folgenden: [X.]).
a) Die Art.
9 und 11 [X.] lauten:
Artikel 9 [X.]
(1) Ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, kann verklagt werden:
a) vor den Gerichten des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat,
b) in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat bei Klagen des [X.], des Versicherten oder des Begünstigten vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, oder
c) ...
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5

-

(2) ...
Artikel 11 [X.]
(1) Bei der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer auch vor das Gericht, bei dem die [X.] des Geschädigten gegen den Versicherten anhängig ist, geladen werden, sofern dies nach dem Recht des angerufenen Gerichts zulässig ist.
(2) Auf eine Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Artikel 8, 9 und 10 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.
(3) ...
Die Art. 9 und 11 [X.] lauten:
Artikel 9 [X.]
(1) Ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann ver-klagt werden:
a) vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat,
b) in einem anderen Mitgliedstaat bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, oder
c) ...
(2) ...
Artikel 11 [X.]
(1) Bei der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer auch vor das Gericht, bei dem die [X.] des Geschädigten gegen den Versicherten anhängig ist, geladen werden, sofern dies nach dem Recht des angerufenen Gerichts zulässig ist.
(2) Auf eine Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Artikel 8, 9 und 10 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.
(3)
...
b)
Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 26. September 2006 (-
VI
ZR 200/05, [X.], 1677
ff.) dem [X.] die Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art.
234 [X.]V zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Verweisung in Art.
11 10

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Abs.
2 [X.] auf Art.
9 Abs.
1 Buchst. b [X.] dahin zu verstehen ist, dass der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den [X.] kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der [X.] seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat.
Der [X.] hat im Urteil vom 13. Dezember 2007 (Rechtssache [X.]/06,
VersR 2008, 111
Rn. 21 ff.) die Vorlagefrage bejaht und dies wie folgt begründet:
"Abschnitt 3 des [X.] der Verordnung Nr. 44/2001, der die Art.
8 bis 14 enthält, sieht [X.] für [X.] vor, die zu den Regeln hinzukommen, die durch die allgemeinen Vorschriften in Abschnitt 1 desselben Kapitels der Verordnung aufgestellt werden. In diesem Abschnitt 3 werden mehrere [X.] für Klagen gegen den Versicherer aufge-stellt. Er sieht insbesondere vor, dass ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat (Art.
9 Abs.
1 Buchst. a), vor dem Gericht des Or-tes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, wenn die Klage von dem Versiche-rungsnehmer, dem Versicherten oder dem Begünstigten erhoben wird (Art.
9 Abs.
1 Buchst. b), und schließlich bei der Haftpflichtversicherung oder bei der Versicherung von unbeweglichen Sachen vor dem Gericht des Ortes erhoben werden kann, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (Art.
10). In [X.] auf die Haftpflichtversicherung verweist Art.
11 Abs.
2 der Verordnung Nr.
44/2001 auf diese [X.] für Klagen, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt.
Zur Beantwortung der Frage des vorlegenden Gerichts ist daher die Tragweite der Verweisung in Art.
11 Abs.
2 der Verordnung Nr.
44/2001 auf 11
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7

-

Art.
9 Abs.
1 Buchst. b dieser Verordnung zu bestimmen. Insbesondere ist fest-zustellen, ob diese Verweisung dahin auszulegen ist, dass durch sie nur den durch die letztgenannte Bestimmung bezeichneten Gerichten, d.h. den Gerich-ten des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten, die Zuständigkeit für die Entscheidung über die unmittelbare [X.] des Geschädigten gegen den Versicherer zuerkannt wird,
oder ob aufgrund dieser Verweisung auf die unmittelbare Klage die in Art.
9 Abs.
1 Buchst.
b der Verordnung Nr.
44/2001 aufgestellte Zuständigkeitsregel des Wohnsitzes des Klägers angewendet werden kann.
Hierzu ist festzustellen, dass diese Vorschrift sich nicht darauf be-schränkt, die Zuständigkeit den Gerichten des Wohnsitzes der darin aufgezähl-ten Personen zuzuweisen, sondern dass sie vielmehr die Regel der [X.] des Wohnsitzes des Klägers aufstellt und damit diesen Personen die [X.] zuerkennt, den Versicherer vor dem Gericht des Ortes ihres eigenen Wohnsitzes zu verklagen.
Eine Auslegung der Verweisung in Art.
11 Abs.
2 der Verordnung Nr.
44/2001 auf Art.
9 Abs.
1 Buchst. b dieser Verordnung dahin gehend, dass diese dem Geschädigten nur erlaubt, vor den aufgrund der letztgenannten Vor-schrift zuständigen Gerichten zu klagen, d.h. den Gerichten des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten, würde daher dem Wortlaut des Art.
11 Abs.
2 unmittelbar zuwiderlaufen. Mit dieser Verweisung wird der Anwendungsbereich dieser Regel auf andere Kategorien von Klägern gegen den Versicherer als dem Versicherungsnehmer, dem Versi-cherten oder dem Begünstigten aus dem Versicherungsvertrag erstreckt. Die Funktion dieser Verweisung besteht somit darin, der in Art.
9 Abs.
1 Buchst. b enthaltenen Liste von Klägern die Personen hinzuzufügen, die einen Schaden erlitten haben.
14
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-

8

-

Dabei kann die Anwendung dieser Zuständigkeitsregel auf die unmittel-bare Klage des Geschädigten nicht von dessen Qualifizierung als "Begünstig-ter" im Sinne von Art.
9 Abs.
1 Buchst. b der Verordnung Nr.
44/2001 abhän-gen, denn die Verweisung auf diese Vorschrift durch Art.
11 Abs.
2 dieser [X.] ermöglicht die Erstreckung der Zuständigkeitsregel auf diese [X.] über die Zuordnung des Klägers zu einer der in dieser Vorschrift aufgeführten Kategorien hinaus.
Diese Erwägungen werden auch durch die teleologische Auslegung der im Ausgangsverfahren betroffenen Vorschriften gestützt. Nach dem [X.] der Verordnung Nr.
44/2001 soll diese einen günstigeren Schutz der schwächeren Parteien gewährleisten, als ihn die allgemeinen [X.]sregeln vorsehen (vgl. in diesem Sinn [X.],
Urteile
vom 13. Juli 2000
-
C-412/98, [X.]. 2000, I-5925
Rn.
64, [X.], und vom 12. Mai 2005
-
C-112/03, [X.]. 2005, [X.] Rn.
40, [X.], sowie Urteil vom 26. Mai 2005 -
C-77/04, [X.]. 2005, [X.], Rn.
17, [X.] européenne u.a.). Dem Geschädigten das Recht zu verweigern, vor dem Gericht des Ortes seines eigenen Wohnsitzes zu klagen, würde ihm näm-lich einen Schutz vorenthalten, der demjenigen entspricht, der anderen eben-falls als schwächer angesehenen Parteien in [X.] durch diese Verordnung eingeräumt wird, und stünde daher im Widerspruch zum Geist dieser Verordnung. Außerdem hat die Verordnung Nr.
44/2001, wie die [X.] zu Recht feststellt, diesen Schutz im Verhältnis zu dem Schutz, der sich aus der Anwendung des [X.] ergab, verstärkt.
Diese Auslegung wird durch den Wortlaut der Richtlinie 2000/26 über die [X.]fahrzeug-Haftpflichtversicherung in der nach dem Inkrafttreten der Verord-nung Nr.
44/2001 durch die Richtlinie 2005/14 geänderten Fassung bestätigt. In dieser Richtlinie hat der Gemeinschaftsgesetzgeber nämlich nicht nur in Art.
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die Zuerkennung eines [X.]s des Geschädigten gegen das Versi-cherungsunternehmen in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten vorgese-hen, sondern er hat auch ausdrücklich im Erwägungsgrund 16a auf die Art.
9 Abs.
1 Buchst. b und 11 Abs.
2 der Verordnung Nr.
44/2001 Bezug genommen, um auf das Recht des Geschädigten hinzuweisen, eine Klage gegen den [X.] vor dem Gericht des Ortes zu erheben, an dem der Geschädigte seinen Wohnsitz hat.
Schließlich ist zu den Folgen der Qualifizierung der unmittelbaren Klage des Geschädigten gegenüber dem Versicherer,
die, wie sich aus der Vorlage-entscheidung ergibt, im [X.] Recht Gegenstand eines Meinungsstreits sind, festzustellen, dass die Anwendung der durch Art.
9 Abs.
1 Buchst. b der Verordnung Nr.
44/2001 aufgestellten Zuständigkeitsregel auf eine solche [X.] nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass diese im nationalen Recht als De-likthaftungsklage, die sich auf ein außerhalb der vertraglichen [X.] liegendes Recht bezieht, qualifiziert wird. Die Natur dieser Klage im natio-nalen Recht ist nämlich für die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung unerheblich, da diese [X.] in einem Abschnitt, nämlich Ab-schnitt 3 des [X.] dieser Verordnung, enthalten sind, der [X.] betrifft und der sich von dem Abschnitt über besondere Zuständigkeiten für Verträge oder unerlaubte Handlungen betreffende Sachen, nämlich Abschnitt 2 des [X.], unterscheidet. Die einzige Bedingung, von der Art.
11 Abs.
2 der Verordnung Nr.
44/2001 die Anwendung dieser Zustän-digkeitsregel abhängig macht, besteht darin, dass die unmittelbare Klage im nationalen Recht
vorgesehen sein muss."
Diesem Urteil des [X.] ist der erkennende Senat gefolgt (Urteil vom 6. Mai 2008 -
VI
ZR 200/05, [X.]Z 176, 276). Der vorliegende Rechtsstreit gibt keinen Anlass, davon abzuweichen.
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c) Das Berufungsgericht hat die
Auslegung der Art.
9 und 11 [X.] durch den [X.] mit Recht auf Art.
9 und 11 [X.] übertragen.

aa) Für das [X.] besteht eine Auslegungszu-ständigkeit des [X.] (vgl. [X.] vom 20. Dezember 2011
-
VI
ZR 14/11, [X.], 852 Rn.
28 mwN). Eine Vorlage an diesen nach Art.
267 Abs.
2, 3 AEUV ist hier indes nicht geboten, weil die richtige Anwendung der Art.
9 und 11 [X.] derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt
(vgl. dazu Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 -
VI
ZR 14/11, aaO, mwN).
[X.]) Hinsichtlich der Möglichkeit einer Direktklage gegen den Versicherer am [X.] des Geschädigten ist eine einheitliche Auslegung geboten (ebenso: [X.]erisches
Bundesgericht, Urteil vom 2. Mai 2012
-
4A_531/2011, [X.], 472, 473 f. mit zustimmender Anmerkung von [X.]; [X.]/von [X.], Europäisches Zivilprozessrecht, 9.
Aufl., Art.
11 EuGVO
Rn.
4; [X.]/[X.], NJW 2009, 2249, 2251, jeweils mwN). Das Urteil des [X.] zum Verweis in Art.
11 Abs.
2 [X.] kann auf den gleichlautenden Verweis in Art.
11 Abs.
2 [X.] übertragen werden. Der Verweis in Art.
11 Abs.
2 [X.] ist wie der gleichlautende Verweis in Art.
11 Abs.
2 [X.]
zu verstehen, da ersterer sich im Wesentlichen auf den Wortlaut und die Wertun-gen der [X.] stützt.
Den Ausführungen des [X.] zur Richtlinie 2000/26 über die [X.]fahrzeug-Haftpflichtver-sicherung kommt lediglich eine bestätigende Funktion zu (vgl. [X.]erisches Bundesgericht, Urteil vom 2. Mai 2012 -
4A_531/2011, aaO S.
473).

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3. Da das anwendbare [X.] Recht -
ebenso wie das [X.] Recht

115 VVG)
-
einen [X.] vorsieht (Art.
65 Abs.
1 Straßenver-kehrsgesetz), hat das
Berufungsgericht mit
Recht die Zulässigkeit der Klage bejaht.
Galke
Zoll
Wellner

[X.]
Pauge
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 24.05.2011 -
104 C 624/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 21.09.2011 -
5 [X.]/11 -

24

Meta

VI ZR 260/11

23.10.2012

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2012, Az. VI ZR 260/11 (REWIS RS 2012, 2051)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2051

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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