Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2008, Az. VI ZR 200/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4110

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]/05 Verkündet am: 6. Mai 2008 [X.], Justizamtsinspektorin als Urkunds[X.]eamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] I-VO Art. 11 A[X.]s. 2 i.V.m. Art. 9 A[X.]s. 1 Buchst. [X.] (früher: [X.]) Nach Art. 11 A[X.]s. 2 Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezem[X.]er 2000 ü[X.]er die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: [X.]) i.V.m. Art. 9 A[X.]s. 1 Buchst. [X.] [X.] kann der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mit-gliedstaat hat, vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittel[X.]ar gegen den Versicherer erhe[X.]en, sofern eine solche unmittel[X.]are Klage zulässig ist und der [X.] seinen Wohnsitz im Hoheitsge[X.]iet eines anderen Mitgliedstaates hat. [X.], Urteil vom 6. Mai 2008 - [X.]/05 - [X.] Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist [X.]is zum 25. März 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt: Die Revision der [X.] gegen das Zwischenurteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 12. Septem[X.]er 2005 wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung [X.]lei[X.]t der Schlussentscheidung vor[X.]ehal-ten. Von Rechts wegen <[X.]r><[X.]r>Tat[X.]estand: Der Kläger, der in [X.] seinen Wohnsitz hat, verlangt von der [X.], einer Haftpflichtversicherung mit Sitz in den [X.], Scha-densersatz wegen eines Verkehrsunfalls in den [X.] mit einem Versi-cherten der [X.]. Das Amtsgericht am Wohnsitz des [X.] hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit [X.] Gerichte als unzuläs-sig a[X.]gewiesen. Das Berufungsgericht hat mit einem Zwischenurteil (veröffent-licht: [X.], [X.], 1721 f.) die Zulässigkeit der Klage [X.]ejaht. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstre[X.]t die Beklagte weiterhin 1 - 3 - die Klagea[X.]weisung. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 26. Sep-tem[X.]er 2006 (veröffentlicht: [X.], 1677 ff.) das Verfahren ausgesetzt und die Frage zur Auslegung der Verweisung in Art. 11 A[X.]s. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezem[X.]er 2000 ü[X.]er die gerichtliche [X.] und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in [X.] und Handelssachen (im Folgenden: [X.]) auf Art. 9 A[X.]s. 1 Buchst. [X.] [X.] dem [X.] gemäß Art. 234 [X.]V zur Vora[X.]entscheidung vorgelegt. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hält die Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts des [X.] in [X.] aufgrund der Verweisung in Art. 11 A[X.]s. 2 auf Art. 9 A[X.]s. 1 Buchst. [X.] [X.] für gege[X.]en. Diese Auslegung entspreche dem aus-drücklichen Willen des europäischen Verordnungsge[X.]ers und sei mit dem Wort-laut der auszulegenden Norm sowie deren Zweck und Entstehungsgeschichte verein[X.]ar. 2 I[X.] Die Revision gegen das Zwischenurteil des Berufungsgerichts [X.]lei[X.]t er-folglos. 3 1. Der [X.] hat im Urteil vom 13. Dezem[X.]er 2007 (Rechtssache - [X.]/06 - [X.], 111 ff.) die Vorlagefrage [X.]ejaht und dies wie folgt [X.]egründet: 4 - 4 - "A[X.]schnitt 3 des [X.] der Verordnung Nr. 44/2001, der die Art. 8 [X.]is 14 enthält, sieht [X.] für [X.] vor, die zu den Regeln hinzukommen, die durch die allgemeinen Vorschriften in A[X.]schnitt 1 dessel[X.]en Kapitels der Verordnung aufgestellt werden. In diesem A[X.]schnitt 3 werden mehrere [X.] für Klagen gegen den Versicherer aufge-stellt. Er sieht ins[X.]esondere vor, dass ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsge[X.]iet eines Mitgliedstaats hat, vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat (Art. 9 A[X.]s. 1 Buchst. a), vor dem Gericht des Or-tes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, wenn die Klage von dem Versiche-rungsnehmer, dem Versicherten oder dem Begünstigten erho[X.]en wird (Art. 9 A[X.]s. 1 Buchst. [X.]), und schließlich [X.]ei der Haftpflichtversicherung oder [X.]ei der Versicherung von un[X.]eweglichen Sachen vor dem Gericht des Ortes erho[X.]en werden kann, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (Art. 10). In [X.] auf die Haftpflichtversicherung verweist Art. 11 A[X.]s. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 auf diese [X.] für Klagen, die der Geschädigte unmittel[X.]ar gegen den Versicherer erhe[X.]t. 5 Zur Beantwortung der Frage des vorlegenden Gerichts ist daher die Tragweite der Verweisung in Art. 11 A[X.]s. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 auf Art. 9 A[X.]s. 1 Buchst. [X.] dieser Verordnung zu [X.]estimmen. Ins[X.]esondere ist fest-zustellen, o[X.] diese Verweisung dahin auszulegen ist, dass durch sie nur den durch die letztgenannte Bestimmung [X.]ezeichneten Gerichten, d. h. den Gerich-ten des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten, die Zuständigkeit für die Entscheidung ü[X.]er die unmittel[X.]are [X.] des Geschädigten gegen den Versicherer zuerkannt wird oder o[X.] aufgrund dieser Verweisung auf diese unmittel[X.]are Klage die in Art. 9 A[X.]s. 1 Buchst. [X.] der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellte Zuständigkeitsregel des Wohnsitzes des [X.] angewendet werden kann. 6 - 5 - Hierzu ist festzustellen, dass diese Vorschrift sich nicht darauf [X.]e-schränkt, die Zuständigkeit den Gerichten des Wohnsitzes der darin aufgezähl-ten Personen zuzuweisen, sondern dass sie vielmehr die Regel der [X.] des Wohnsitzes des [X.] aufstellt und damit diesen Personen die [X.] zuerkennt, den Versicherer vor dem Gericht des Ortes ihres eigenen Wohnsitzes zu verklagen. 7 Eine Auslegung der Verweisung in Art. 11 A[X.]s. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 auf Art. 9 A[X.]s. 1 Buchst. [X.] dieser Verordnung dahin gehend, dass diese dem Geschädigten nur erlau[X.]t, vor den aufgrund der letztgenannten Vor-schrift zuständigen Gerichten zu klagen, d. h. den Gerichten des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten, würde daher dem Wortlaut des Art. 11 A[X.]s. 2 unmittel[X.]ar zuwiderlaufen. Mit dieser Verweisung wird der Anwendungs[X.]ereich dieser Regel auf andere Kategorien von Klägern gegen den Versicherer als dem Versicherungsnehmer, dem Versi-cherten oder dem Begünstigten aus dem Versicherungsvertrag erstreckt. Die Funktion dieser Verweisung [X.]esteht somit darin, der in Art. 9 A[X.]s. 1 Buchst. [X.] enthaltenen Liste von Klägern die Personen hinzuzufügen, die einen Schaden erlitten ha[X.]en. 8 Da[X.]ei kann die Anwendung dieser Zuständigkeitsregel auf die unmittel-[X.]are Klage des Geschädigten nicht von dessen Qualifizierung als "Begünstig-ter" im Sinne von Art. 9 A[X.]s. 1 Buchst. [X.] der Verordnung Nr. 44/2001 a[X.]hän-gen, denn die Verweisung auf diese Vorschrift durch Art. 11 A[X.]s. 2 dieser [X.] ermöglicht die Erstreckung der Zuständigkeitsregel auf diese [X.] ü[X.]er die Zuordnung des [X.] zu einer der in dieser Vorschrift aufgeführten Kategorien hinaus. 9 - 6 - Diese Erwägungen werden auch durch die teleologische Auslegung der im Ausgangsverfahren [X.]etroffenen Vorschriften gestützt. Nach dem [X.] der Verordnung Nr. 44/2001 soll diese einen günstigeren Schutz der schwächeren Parteien gewährleisten, als ihn die allgemeinen [X.]sregeln vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Group Josi, Rn. 64, und [X.], Rn. 40, sowie Urteil vom 26. Mai 2005, [X.] européenne u. a., C-77/04, [X.]. 2005, [X.], Rn. 17). Dem [X.] das Recht zu verweigern, vor dem Gericht des Ortes seines eigenen Wohnsitzes zu klagen, würde ihm nämlich einen Schutz vorenthalten, der dem-jenigen entspricht, der anderen e[X.]enfalls als schwächer angesehenen Parteien in [X.] durch diese Verordnung eingeräumt wird, und stünde daher im Widerspruch zum Geist dieser Verordnung. Außerdem hat die Verordnung Nr. 44/2001, wie die [X.] zu Recht feststellt, diesen Schutz im Verhältnis zu dem Schutz, der sich aus der Anwendung des Brüsse-ler Ü[X.]ereinkommens erga[X.], verstärkt. 10 Diese Auslegung wird durch den Wortlaut der Richtlinie 2000/26 ü[X.]er die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der nach dem Inkrafttreten der [X.]/2001 durch die Richtlinie 2005/14 geänderten Fassung [X.]estätigt. In dieser Richtlinie hat der Gemeinschaftsgesetzge[X.]er nämlich nicht nur in Art. 3 die Zuerkennung eines Direktanspruchs des Geschädigten gegen das Versi-cherungsunternehmen in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten vorgese-hen, sondern er hat auch ausdrücklich im Erwägungsgrund 16a auf die Art. 9 A[X.]s. 1 Buchst. [X.] und 11 A[X.]s. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 Bezug genommen, um auf das Recht des Geschädigten hinzuweisen, eine Klage gegen den [X.] vor dem Gericht des Ortes zu erhe[X.]en, an dem der Geschädigte seinen Wohnsitz hat. 11 - 7 - Schließlich ist zu den Folgen der Qualifizierung der unmittel[X.]aren Klage des Geschädigten gegenü[X.]er dem Versicherer die, wie sich aus der Vorlage-entscheidung ergi[X.]t, im [X.] Recht Gegenstand eines Meinungsstreits sind, festzustellen, dass die Anwendung der durch Art. 9 A[X.]s. 1 Buchst. [X.] der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Zuständigkeitsregel auf eine solche [X.] nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass diese im nationalen Recht als De-likthaftungsklage, die sich auf ein außerhal[X.] der vertraglichen Rechts[X.]eziehun-gen liegendes Recht [X.]ezieht, qualifiziert wird. Die Natur dieser Klage im natio-nalen Recht ist nämlich für die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung unerhe[X.]lich, da diese [X.] in einem A[X.]schnitt, nämlich A[X.]-schnitt 3 des [X.] dieser Verordnung, enthalten sind, der [X.] [X.]etrifft und der sich von dem A[X.]schnitt ü[X.]er [X.]esondere Zuständigkeiten für Verträge oder unerlau[X.]te Handlungen [X.]etreffende Sachen, nämlich A[X.]schnitt 2 des [X.], unterscheidet. Die einzige Bedingung, von der Art. 11 A[X.]s. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 die Anwendung dieser Zustän-digkeitsregel a[X.]hängig macht, [X.]esteht darin, dass die unmittel[X.]are Klage im nationalen Recht vorgesehen sein muss." 12 - 8 - 2. Danach hat das Berufungsgericht mit Recht einen Gerichtsstand am inländischen Wohnort des [X.] für die Direktklage gegen die Beklagte [X.]e-jaht, da der Kläger nach der gemäß Art. 40 A[X.]s. 1 und 4 [X.]BGB heranzuzie-henden [X.] Gesetzesvorschrift einen Direktanspruch gegen den [X.] Versicherer hat (Art. 7 Nr. 2 [X.] Gesetz ü[X.]er die [X.] vom 30. Mai 1963). 13 Die Revision ist deshal[X.] zurückzuweisen. 14 [X.] [X.] [X.] <[X.]r><[X.]r>Pauge <[X.]r><[X.]r>Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.04.2005 - 8 C 545/04 - [X.], Entscheidung vom 12.09.2005 - 16 U 36/05 -

Meta

VI ZR 200/05

06.05.2008

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2008, Az. VI ZR 200/05 (REWIS RS 2008, 4110)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4110

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16 U 36/05

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