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BUNDESGERI[X.]HTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:
24. Februar 2015
Beirovic
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 301; [X.] Art. 6 Nr. 1
1.
Ist eine Klage gegen mehrere einfache Streitgenossen erhoben worden und fehlt es bezüglich eines von ihnen an der internationalen Zuständigkeit der [X.] Ge-richte, kann er durch Teilurteil aus dem Prozess entlassen werden.
2.
Nach Art. 11 Abs. 2 Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen (im Folgenden: [X.]) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 [X.]. b [X.] kann der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mit-gliedstaat hat, vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der [X.] seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates hat ([X.] an [X.], 276).
3.
Art. 6 Nr. 1 [X.] eröffnet trotz [X.] mit der Klage gegen den Versicherer diesen Gerichtsstand am Wohnsitz des [X.] nicht für eine Klage gegen den [X.] oder Versicherungsnehmer, wenn dieser gemäß Art. 2 Abs. 1 [X.] seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem des Kläger hat. Die durch den sogenannten "Ankerbeklagten" vermittelte internationale [X.] nach Art. 6 Nr. 1 [X.] kann nur auf dessen [X.] (Art.
2 Abs. 1 [X.]) gestützt werden.
[X.], Urteil vom 24. Februar 2015 -
VI [X.] -
LG [X.]
AG [X.]
-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
24.
Februar 2015
durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Well-ner
und Stöhr, [X.]innen von [X.] und Dr.
Oehler
für Recht erkannt:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil der 4.
Zivilkammer des [X.] vom 18.
Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Ersatz materiellen Schadens aufgrund eines [X.], der sich am 10.
Dezember 2011 auf der Autobahn [X.] in
[X.] ereignete. Der in [X.] wohnhafte Kläger
ist Halter und Fahrer des [X.] PKW [X.], die Beklagte zu 1 (im Folgenden [X.])
ist Fahrerin des ebenfalls unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges und wohnt in [X.]. Ihr Kraftfahrzeug ist bei der an den Rechtsmittelverfahren nicht betei-ligten
[X.] zu
2 haftpflichtversichert. Dieser Haftpflichtversicherer hat sei-nen
Sitz in [X.].
Kläger und Beklagte
fuhren mit ihren Fahrzeugen auf der [X.] [X.], auf der mittleren Fahrspur fuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug auf das Fahrzeug der [X.] auf.
Es ist streitig, ob ein zuvor erfolgter Spur-wechsel der [X.] seinen
Abstand zu ihr
derart verkürzte, dass das Auffah-ren nach einer Bremsung der [X.] für den Kläger trotz einer Vollbremsung nicht zu vermeiden war.
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3
-
Das Amtsgericht hat mit Zwischenurteil vom 15.
August 2013 festgestellt, dass die Klage gegen die Beklagte
mangels örtlicher Zuständigkeit des angeru-fenen Gerichts unzulässig sei. Das [X.] hat mit Urteil vom 18.
Juni 2014 die Berufung des [X.] gegen das Zwischenurteil mit der Klarstellung zu-rückgewiesen, dass es sich um ein Teilurteil handele, dessen Tenor laute, dass die Klage gegen die Beklagte
abgewiesen werde, und hat die Revision [X.].
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf
Verurteilung der [X.] als Gesamtschuldnerin
mit dem erstinstanzlich beklagten [X.] in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt
aus, dass es sich entgegen der Bezeichnung des amtsgerichtlichen Urteils bei der verkündeten Entscheidung um ein Endur-teil in Form eines Teilurteils und nicht um ein Zwischenurteil handele. Stelle sich -
wie im Streitfall
-
im Rahmen einer gemäß §
280 Abs.
1 ZPO abgesonderten
Verhandlung über die Zulässigkeit einer Klage heraus, dass sie nicht zulässig sei, so sei sie durch Endurteil als unzulässig abzuweisen. Die fehlerhafte Be-zeichnung des Urteils als Zwischenurteil hindere indes seine Bindungswirkung und die [X.] der Berufung nicht. Die Klage sei
unzulässig, da das an-gerufene Gericht international nicht zuständig sei.
Für die gegen die Beklagte
gerichtete Klage sei in [X.] kein Gerichtsstand begründet. Der allge-meine Gerichtsstand der [X.]
liege gemäß Art.
2 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
44/2001 des Rates vom 22.
Dezember 2000 über die gerichtliche [X.] und die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen in Zi-vil-
und Handelssachen ([X.]. L
12 vom 16.
Januar 2001, S.
1, in der bis zum 9. Januar
2015 geltenden Fassung, im Folgenden [X.]) in [X.], da dort ihr Wohnsitz sei. Besondere Gerichtsstände in der Bundesrepublik [X.] 4
5
-
4
-
seien nicht einschlägig. In Bezug auf die ebenfalls beklagte Haftpflichtversiche-rung greife zwar gemäß Art.
11 Abs.
2 i.V.m. Art.
9 Abs.
1 [X.]. b [X.] ein besonderer Gerichtsstand ein, demzufolge die Versicherung zulässiger-weise in [X.] verklagt werden könne. Die Norm finde jedoch auf die Beklagte
als Fahrerin des unfallbeteiligten PKW keine Anwendung. Die inländi-schen Gerichte seien auch nicht wegen des engen Sachzusammenhangs mit der Klage gegen die Beklagte zu
2 gemäß Art.
6 Nr.
1 [X.] international zuständig. Die Voraussetzungen dieser Zuständigkeitsregelung seien nicht er-füllt. Die Norm setze nach ihrem Wortlaut voraus, dass der Wohnsitz eines der [X.] an dem zu begründenden Gerichtsstand liegen müsse. Dies sei hier nicht der Fall. Die Beklagte
wohne in [X.], die Beklagte zu
2 habe ihren Sitz ebenfalls in [X.]. Es gebe keinen Anlass, die Norm entgegen ihrem eindeu-tigen Wortlaut auf andere Gerichtsstände als den allgemeinen Gerichtsstand des Wohnsitzes zu erstrecken.
II.
Die Revision wendet sich ohne
Erfolg gegen die Beurteilung des [X.], die Klage habe durch Teilurteil als unzulässig abgewiesen wer-den dürfen.
6
-
5
-
1.
Gemäß §
301 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht die Endentscheidung durch Teilurteil zu erlassen, wenn von mehreren in einer Klage geltend ge-machten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruchs zur End-entscheidung reif ist. § 301 ZPO dient der Beschleunigung, soll aber auch die Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Entscheidung in ein und demselben Rechtsstreit gewährleisten (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1999 -
VI
ZR 77/98, [X.], 734
f.). Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn die Gefahr einander widerspre-chender Entscheidungen ausgeschlossen ist; dabei ist auch die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung durch ein Rechtsmittelgericht zu berücksich-tigen (vgl. Senatsurteil vom 29. März 2011 -
VI
ZR 117/10, [X.]Z 189, 79 Rn.
15; [X.], Urteile
vom 17.
Januar 2012 -
X
ZR 59/11, [X.]Z 193, 60 Rn.
8; vom 7.
November 2006 -
X
ZR 149/04, [X.], 539; Beschluss
vom 7.
Juli 2010 -
XII
ZR 158/09, [X.], 2410 Rn. 13). Eine solche Gefahr besteht
in der Regel bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwi-schen ihnen
eine materiell-rechtliche
Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (vgl. Senatsurteil vom 29.
März 2011 -
VI
ZR 117/10, [X.]Z 189, 79 Rn.
16). Eine materiell-rechtliche Verzahnung kann bei subjektiver Klagehäufung, aber auch bei objektiver Häu-fung inhaltlich zusammenhängender
Anträge auftreten (vgl. [X.], Urteil vom 28.
November 2003 -
V
ZR 123/03, [X.]Z 157, 133, 143). Ein Teilurteil über die Klage gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen ist daher in der [X.] unzulässig,
wenn die Möglichkeit besteht, dass es in demselben Rechts-streit, auch im Instanzenzug, zu
einander widersprechenden Entscheidungen kommt. Über ein Prozessrechtsverhältnis darf deshalb nicht vorab durch [X.] entschieden werden, wenn eine gemeinsame Beweisaufnahme in Betracht kommt (vgl. [X.], Urteile
vom 17.
Januar 2012 -
X
ZR 59/11, [X.]Z 193, 60 Rn.
8; vom 19.
Dezember 2002 -
VII
ZR 176/02, [X.], 594
f.). Zwar
muss gegenüber einfachen Streitgenossen grundsätzlich keine einheitliche Entschei-dung getroffen werden. Eine Teilentscheidung ist aber nur zulässig, wenn sie unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand ist ([X.], Urteil vom 13.
Oktober 2008 -
II
ZR 112/07, [X.], 230 Rn.
8).
7
-
6
-
Eine materiell-rechtliche Verzahnung, die einem Teilurteil entgegenste-hen kann, kommt bei der Klage gegen Versicherungsnehmer und Haftpflicht-versicherer, die im Verhältnis untereinander einfache Streitgenossen sind (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Juli 1974 -
IV
ZR 212/72, [X.]Z 63, 51, 52 ff.),
regelmäßig dann in Betracht, wenn um den [X.] gestritten wird.
Eine solche [X.] hindert nicht stets den Erlass eines Teilurteils, insbesondere dann nicht, wenn die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit nicht ge-gen alle Streitgenossen zulässig ist. Dann besteht in aller Regel ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis, den Streitgenossen, bezüglich dessen die Klage bereits unzulässig ist, durch Teilurteil aus dem Prozess zu entlassen
(vgl. [X.], Urteil vom 27. September 2013 -
V
ZR 232/10, [X.] 2014, 16 Rn.
2, 8 ff.; Dressler in [X.] ZPO,
§
61 Rn.
11
[Stand 1. Januar 2013]; [X.] in [X.]/Schütze, ZPO, 3.
Aufl. §
301 Rn.
31).
2. So verhält es sich im Streitfall, weil das Berufungsgericht die internati-onale Zuständigkeit der [X.] Gerichte für die Klage gegen die Beklagte
zu Recht verneint
hat.
a) Die internationale Zuständigkeit richtet sich hier nach der schon zitier-ten Verordnung ([X.]) Nr.
44/2001 ([X.]), nachdem die Klage nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung am 1.
März 2002 erhoben (vgl. Art.
76, 66 Abs.
1 [X.]) und der sachliche und räumliche Geltungsbereich der Verord-nung (vgl. Art.
1 Abs.
1 und 3 [X.]) im Verhältnis der Bundesrepublik [X.] zu [X.] als Mitgliedstaat eröffnet ist.
Die sie ersetzende [X.] ([X.]) Nr.
1215/2012 des [X.] und des Rates vom 12.
Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen ([X.] 2012, [X.]. L. 351 vom 20.
Dezember
2012, S.
1) gilt gemäß deren Art.
81 Satz
2, Art.
66
Abs.
1 erst für diejenigen Klagen, welche ab dem 10.
Januar 2015 erhoben wurden.
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7
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b) Die Beklagte, die [X.] des hier klagenden Geschädigten, hat ihren Wohnsitz in [X.]. Auch die
mitverklagte Beklagte zu
2, ihr [X.], hat den
Sitz in [X.].
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die inter-nationale Zuständigkeit [X.] Gerichte für die Klage gegen die Beklagte zu
2 gegeben sein kann. Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.], Urteil vom 13.
Dezember 2007 -
[X.]-463/06,
[X.]. 2007,
I-11321 -
FBTO/Odenbreit), der der erkennende Senat gefolgt ist,
kann nach Art.
11 Abs.
2 [X.] i.V.m. Art.
9 Abs.
1 [X.]. b [X.] der [X.], der seinen
Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats hat (vgl. Senatsurteil vom 6.
Mai 2008 -
VI
ZR 200/05, [X.], 276 Rn.
3, 5).
Für die Klage gegen die zu
1 beklagte [X.] und Versiche-rungsnehmerin sind
dagegen gemäß Art.
2 Abs.
1 [X.] grundsätzlich die
Gerichte
ihres Wohnsitzstaates, also die
belgischen
Gerichte,
international [X.]. Nach Art.
3 Abs.
1 [X.] können Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den
Vorschriften der Abschnitte 2
bis 7 des zweiten Kapitels der [X.] verklagt werden. Zu den Regelungen, die eine Klage vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats zulassen, gehört auch Art.
6 Nr.
1 [X.]. Danach kann
eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der [X.] seinen Wohnsitz hat, ver-klagt werden, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidun-gen ergehen könnten.
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8
-
Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht aber zu Recht davon ausgegangen, dass über diese Regelung des [X.] (vgl. dazu [X.]/v. [X.], Europäisches Zivilprozessrecht, 9.
Aufl., Art.
6 [X.] Rn.
4) bzw. des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft (vgl. [X.] in derselbe/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht,
3.
Aufl., Art.
6 Rn.
3) keine Zuständigkeit der
[X.] Gerichte
für die Klage gegen die Beklagte
begründet wird, selbst wenn die gemäß Art.
6 Nr.
1 [X.] er-forderliche [X.] beider Klagen gegeben sein sollte. Nach seinem Wortlaut setzt Art.
6 Nr.
1 [X.] voraus, dass mindestens einer der mehreren Beklag-ten seinen Wohnsitz am Ort des Gerichts hat. Das ist im Streitfall nicht gege-ben. Eine allein mit der [X.] begründete erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung dahingehend, dass es für die Annexzuständigkeit genügt, dass ein Mitbeklagter oder Streitgenosse aufgrund einer anderen Gerichts-standsregelung als der allgemeinen des Art.
2 Abs.
1 [X.], nämlich einer Regelung eines besonderen Gerichtsstandes, seinen Gerichtsstand am Wohn-sitzgericht des [X.] hat, kommt nicht in Betracht (allg. Ansicht, vgl. dazu grundsätzlich [X.]/v. [X.], Europäisches Zivilprozessrecht, 9.
Aufl.,
Art.
6 [X.] Rn.
12; [X.] in [X.], ZPO, 30.
Aufl.,
Art.
6 [X.] Rn.
2; [X.] in Prütting/Gehrlein, ZPO, 6.
Aufl.,
Art.
6 [X.]GVO Rn.
3; Wagner in [X.], ZPO, 22.
Aufl., Art.
6 [X.] Rn.
8,
15
f.; speziell für den Fall der Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer am Wohnsitzgericht des [X.] [X.] in Stiefel/[X.], Kraftfahrtversicherung, 18.
Aufl., AuslUnf Rn.
112; [X.],
[X.]. 2011, 91, 94; [X.]/[X.],
[X.], 2249, 2253; Nugel, ju-risPR-VerkR 13/2013 Anm.
3 zu [X.], [X.], 194). Die [X.] für die Klage gegen den sogenannten "Ankerbeklagten" muss sich auf dessen Wohnsitz stützen (vgl. Wagner,
aaO,
Rn. 15; [X.], aaO, Rn.
3).
Dies ergibt sich aus dem -
schon angeführten
-
klaren Wortlaut von Art.
6 Nr.
1 [X.] und steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des [X.] zur Auslegung der Zuständigkeitsvorschriften.
Da-nach
sind die Vorschriften der genannten Verordnung autonom unter Berück-sichtigung ihrer Systematik und ihrer Zielsetzungen auszulegen ([X.],
Urteil 15
-
9
-
vom 13. Juli 2006 -
[X.]-103/05, [X.]. 2006, [X.] Rn. 29
-
Reisch Montage). Ausgangspunkt dieser Auslegung sind die Erwägungsgründe der [X.], die -
soweit für den Streitfall von Bedeutung
-
wie folgt
lauten:
"(11) Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorherseh-bar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des [X.] richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgeleg-ten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands
oder der Vertragsfreiheit
(12) Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des [X.] muss durch [X.] Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordne-ten Rechtspflege zuzulassen sind.
(15) Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege müssen Parallelver-fahren so
weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in zwei Mitgliedstaa-
Sie gebieten, die besonderen Zuständigkeitsregelungen, zu denen auch Art.
6 [X.] gehört (vgl. Art.
3 Abs.
1 [X.]),
eng
auszulegen; eine Aus-legung über die ausdrücklich in der Verordnung Nr.
44/2001 vorgesehenen Fäl-le
hinaus
ist unzulässig (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juli 2006 -
[X.]-103/05, [X.]. 2006, [X.] Rn. 23
-
Reisch Montage; vom
11. Oktober 2007 -
[X.]-98/06, [X.]. 2007, [X.] Rn. 35
-
Freeport;
speziell zu Art.
6 Nr.
1 [X.],
Urteil vom 11.
April 2013 -
[X.]-645/11,
NJW 2013, 1661 Rn.
41
-
Sapir u.a.;
vom 22. Mai 2008 -
[X.]-462/06, [X.]. 2008, [X.] Rn.
28
-
Glaxosmithkline; vom [X.] 2011 -
[X.]-145/10, [X.]. 2011, I-12533
Rn. 74
-
Painer/Standard). Laut dem Erwägungsgrund Nr. 11 der [X.]
müssen die Zuständigkeitsvorschriften in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz der [X.] richten ([X.], Urteil vom 11. Oktober 2007 -
[X.]-98/06, [X.]. 2007,
[X.] Rn. 36
-
Freeport). Die in Art. 2 [X.]
vorgesehene Zuständigkeit, d.h. die Zuständigkeit der Gerichte des
Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, stellt den allgemeinen Grundsatz dar und besondere Zuständigkeitsregelungen
in Abweichung von diesem Grundsatz sieht die Verordnung nur für abschließend aufgeführte Fälle vor (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juli 2006 -
[X.]-103/05, [X.]. 2006, [X.] Rn. 22
-
Reisch [X.]
-
10
-
ge). Der [X.]harakter eines allgemeinen Grundsatzes in Art. 2 [X.]
erklärt sich daraus, dass diese Zuständigkeitsregel
dem [X.] normalerweise die Verteidigung erleichtert.
Infolgedessen können die von diesem allgemeinen Grundsatz abweichenden [X.] nicht zu einer Auslegung füh-ren, die über die in dem Übereinkommen
vorgesehenen Fälle hinausgeht (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juni 1992 -
[X.]-26/91, [X.].
1992, I-3967
Rn.14
-
Hand-te/TM[X.]S
zu der im Wesentlichen gleichlautenden Regelung in Art.
2 EuGVÜ).
Gemessen daran würde die Begründung des Mehrparteiengerichtsstan-des des Art.
6 Nr.
1 [X.] über die besondere Zuständigkeit in [X.] gemäß Art.
11 Abs.
2, Art. 9 Abs.
1 [X.]. b [X.] dem [X.] oder Versicherungsnehmer
den Schutz nehmen, den diese Verord-nung mit dem allgemeinen Grundsatz der Zuständigkeit des Wohnsitzgerichtes verbunden mit dem abschließenden Katalog der besonderen Zuständigkeiten gewähren will.
Für den Versicherten bzw. Versicherungsnehmer wäre nicht zu-verlässig vorhersehbar, welche Gerichte für eine gegen ihn gerichtete Klage international zuständig wären.
Die Systematik der Verordnung würde beein-trächtigt, ließe man zu, dass eine Zuständigkeit nach Art.
11 Abs.
2, Art. 9 Abs.
1 [X.]. b [X.], bei der es sich um eine
besondere Zuständigkeit handelt, die auf abschließend aufgeführte Fälle beschränkt ist, als Grundlage für eine Zuständigkeit für andere Klagen dienen könnte (vgl. zu Art.
5 und Art.
6 Nr.
1 [X.] [X.], Urteil vom 11. Oktober 2007 -
[X.]-98/06, [X.]. 2007, [X.] Rn. 46
-
Freeport). Die von der Revision geforderte erweiternde Ausle-gung bzw. analoge Anwendung würde ein Verlassen des abschließenden [X.] der besonderen Zuständigkeiten bedeuten. Eine Regelungslücke der Verordnung ist insoweit nicht erkennbar. Mit dem
deutlichen
Hinweis auf den abschließenden Katalog der besonderen Zuständigkeiten hat der [X.] auch klar gestellt, dass die in dem Erwägungsgrund Nr.
15 formu-lierte Zielsetzung,
Parallelverfahren zur Verhinderung miteinander unvereinba-rer Entscheidungen zu vermeiden, hinter dieser
der Rechtssicherheit geschul-deten
Regelung eines abschließenden Zuständigkeitskatalogs
zurücktreten muss. Da die [X.] in Art.
27 und Art.
28 über die Möglichkeit der [X.]
-
11
-
zung einen Weg zur Vermeidung miteinander unvereinbarer Entscheidungen anbietet, ist dieser Zielsetzung anderweit Rechnung getragen.
Im Übrigen ist die Frage der Möglichkeit einer erweiternden Auslegung der Annexzuständigkeit des Art. 6
Nr. 1
[X.] lediglich wegen der Konnexi-tät
geklärt durch das Urteil des [X.] vom 27.
Oktober 1998 (-
[X.]-51/97, [X.]. 1998, I-06511 Rn.
44 ff.
-
Réunion Européenne) zu der im Wesentlichen gleichlautenden Vorschrift in Art. 6 EuGVÜ (vgl. auch [X.], Ur-teil vom 11. Oktober 2007 -
[X.]-98/06, [X.]. 2007, [X.] Rn. 46
-
Freeport zu Art. 6 Nr. 1 [X.]).
Dieses Urteil bezog sich auf eine Klage, die vor einem Gericht eines Mit-gliedstaats ([X.]) anhängig gemacht worden war, in dem keiner der drei [X.] des Ausgangsverfahrens seinen Wohnsitz hatte,
und bei der sich die Zuständigkeit des [X.] Gerichts für den in [X.] ansässigen [X.]n aus Art.
5 Nr.
3 EuGVÜ
(entspr. Art. 5 Nr. 3 [X.] bzw. Art. 7 Nr. 3 [X.] 2012)
ableitete. Darin hat der [X.] zu der An-nexzuständigkeit gem. Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ
ausgeführt, dass das mit dem Über-einkommen angestrebte Ziel der Rechtssicherheit nicht erreicht würde, wenn der Umstand, dass sich das Gericht eines Vertragsstaats in Bezug auf einen der [X.], der seinen Wohnsitz nicht in einem Vertragsstaat hat, für [X.] erklärt hat, es ermöglichen würde, einen anderen [X.], der seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, außerhalb der im Übereinkommen vorge-sehenen Fälle vor diesem Gericht zu verklagen; denn hierdurch würde diesem der durch die Bestimmung des Übereinkommens gewährte Schutz genommen
(vgl. [X.],
Urteil vom 27.
Oktober 1998 -
[X.]-51/97, [X.]. 1998, I-06511 Rn.
46 -
Réunion Européenne).
Dass Art.
11 Abs.
3 [X.] es bei einer Direktklage gegen den Versi-cherer diesem über eine Streitverkündung rechtlich möglich macht, den
Schä-diger am Wohnsitzgericht des Geschädigten auf Regress zu verklagen,
steht dem nicht entgegen. Die Regelung zeigt,
dass eine generelle Erweiterung des besonderen Gerichtsstandes des Versicherungsnehmers (Art.
9 Abs.
1 18
19
20
-
12
-
[X.].
b [X.]) bei einer Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer nicht geschaffen
werden sollte.
c) Eine Vorlage an den [X.] nach Art.
267 Abs.
3 A[X.]V ist nicht veranlasst
(vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 -
[X.]-283/81, [X.].
1982, [X.] Rn.
16
-
[X.]ILFIT/[X.]; vom
11. September 2008 -
[X.]-428/06, [X.].
2008, I-06747 Rn.
42
-
UGT-Rioja). Die Frage, ob aus der Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts des [X.] für eine Di-rektklage gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners gemäß Art.
11 Abs.
2 i.V.m. Art. 9 Abs.
1 [X.].
b [X.] über Art.
6 Nr.
1 [X.] wegen der [X.] die Zuständigkeit für den mitbeklagten Unfallgegner bzw. Versi-cherten oder Versicherungsnehmer
begründet werden kann, obwohl keiner der [X.] seinen Wohnsitz im Mitgliedstaat des [X.] hat, hat der [X.] bereits geklärt. Die für die Beurteilung der internationalen [X.] nach Art.
6 Nr.
1 [X.] richtige
Auslegung ist aus den ausgeführ-ten Gründen derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt.
3. Die Revision ist deshalb zurückzuweisen.
Galke
Wellner
Stöhr
von [X.]
Oehler
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 15.08.2013 -
435 [X.] 1661/13 -
LG [X.], Entscheidung vom 18.06.2014 -
4 [X.]/13 -
21
22
Meta
24.02.2015
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2015, Az. VI ZR 279/14 (REWIS RS 2015, 15077)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 15077
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VI ZR 279/14 (Bundesgerichtshof)
Schadensersatzklage eines deutschen Kraftfahrzeughalters nach Verkehrsunfall in Belgien: Teilurteil bei fehlender internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte …
VI ZR 200/05 (Bundesgerichtshof)
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18 U 143/08 (Oberlandesgericht Köln)
XI ZR 48/10 (Bundesgerichtshof)
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Nachträglicher Eintritt der die Zuständigkeit begründenden Umstände und deren späterer Wegfall