Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2009, Az. VIII ZR 153/09

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 107

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[X.] [X.] ZR 153/09
vom 15. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Dezember 2009 durch den [X.] [X.], die [X.]innen [X.] und [X.], den Rich-ter [X.] und die [X.]in [X.] beschlossen: [X.] vom 15. September 2009 wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Der Senat hat mit Beschluss vom 18. August 2009 den Antrag des [X.] auf Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen [X.] gemäß § 78b ZPO zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzu-lassung der Revision in dem Urteil der 14. Zivilkammer des [X.] vom 4. Februar 2009 und den Antrag des Beklagten auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für eine Beschwer-de gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil [X.]. Darüber hinaus hat der Senat mit diesem Beschluss die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil auf dessen Kosten als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat mit [X.] vom 15. September 2009 gegen den Senatsbeschluss vom 18. August 2009 Anhörungsrüge erhoben und die an diesen Beschluss beteiligten [X.] als befangen abgelehnt. 1 - 3 - I[X.] 2 [X.] ist unbegründet. Hinsichtlich der abgelehnten [X.] ist ein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der [X.] zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO), weder vom [X.] dargetan, noch ersichtlich. Der vom Beklagten erhobene Vorwurf, der Senat habe sich unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mit dem Sachvorbringen des Antragstellers befasst, sondern aus offensichtli-cher Bequemlichkeit alles zurechtgerückt, um negativ verbescheiden zu [X.], findet weder im Senatsbeschluss vom 18. August 2009 noch im Vorbrin-gen des Antragstellers in dessen Schriftsatz vom 15. September 2009 eine Stütze. Der Umstand, dass der Senat die Anträge des Antragstellers in rechtli-cher Hinsicht abweichend von dessen Auffassung beurteilt hat, begründet keine Besorgnis der Befangenheit. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 413 C 2847/06 - [X.], Entscheidung vom 04.02.2009 - 14 S 5866/07 -

Meta

VIII ZR 153/09

15.12.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2009, Az. VIII ZR 153/09 (REWIS RS 2009, 107)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 107

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