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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.] ZR 82/09 vom 27. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], [X.] Achilles, die Richterin [X.] und [X.] Bünger beschlossen: Die Beschwerde der [X.] gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil der 31. Zivilkammer des [X.] vom 5. Februar 2009 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil der Wert der von der [X.] mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Für die Bewertung der Rechtsmit-telbeschwer ist allein der rechtskraftfähige Inhalt des angefochte-nen Urteils maßgebend (Senatsbeschluss vom 8. Mai 2007 - [X.] ZR 133/06, [X.], 395, [X.]. 7). Danach übersteigt die Beschwer der [X.] den Betrag von 3.947,50 • nicht. Streitwert: 3.947,50 • Ball [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.08.2008 - 412 C 32862/06 - [X.], Entscheidung vom 05.02.2009 - 31 S 15555/08 -
Meta
27.10.2009
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2009, Az. VIII ZR 82/09 (REWIS RS 2009, 934)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 934
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