Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2009, Az. VIII ZA 15/09

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 597

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[X.] ZA 15/09 vom 12. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 12. November 2009 durch die [X.]innen [X.], [X.] und [X.], den [X.] [X.] sowie die [X.]in [X.] beschlossen: [X.] vom 27. Juli 2009 wird als unbegründet zurückgewiesen. Gründe: [X.] Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 hat der Beklagte beantragt, ihm im Hinblick auf drei Beschlüsse des [X.] vom 6. November 2008 Prozesskostenhilfe für die "Einlegung und Begründung von (außerordent-lichen) Beschwerden sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen für die Einlegung und Begründung dieser (außer-ordentlichen) Beschwerden" zu gewähren. 1 Darüber hinaus hat der Beklagte mit einem weiteren, gleichzeitig einge-gangenen Schreiben vom 15. Dezember 2008 beantragt, ihm [X.] zu gewähren "für die Einlegung und Begründung einer [X.] sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen für die Einlegung und Begründung dieser [X.], beide Anträge auf das Urteil des [X.] vom 3. November 2004 in Verbindung mit den drei Beschlüssen des [X.] vom 6. November 2008". 2 - 3 - Mit Beschluss vom 3. Februar 2009 - [X.] ZR 24/09 - hat der Senat den erstgenannten Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten mangels Erfolgsaus-sicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. Eine Bescheidung des weiteren [X.] vom 15. Dezember 2008 unterblieb [X.]. 3 4 Mit Schreiben vom 9. März und 2. Mai 2009 ("Erinnerung") bat der [X.] um Eingangsbestätigung und Mitteilung des Aktenzeichens für seinen Prozesskostenhilfeantrag vom 15. Dezember 2008 bezüglich der Nichtzulas-sungsbeschwerde und führte unter anderem aus, der Beschluss vom 3. Februar 2009 betreffe "offenbar und ausschließlich die zu dem oben genannten Gesuch parallele Sache des Prozesskostenhilfegesuchs vom 15. Dezember 2008 für selbständige 'außerordentliche Beschwerden' gegen die Beschlüsse des [X.] vom 6. November 2008, mit denen [X.] worden sind." Mit Schreiben vom 12. Mai 2009 teilte der Vorsitzende des [X.] dem Beklagten mit, dass sein Prozesskostenhilfeantrag vom 15. Dezember 2008 unter dem Aktenzeichen [X.] ZA 24/08 geführt werde und mit Beschluss vom 3. Februar 2009 beschieden worden sei. Mit Schreiben vom 26. Mai 2009 (Dienstaufsichtsbeschwerde) wies der Beklagte darauf hin, dass im [X.]be-schluss vom 3. Februar 2009 lediglich sein Antrag auf Prozesskostenhilfe für "außerordentliche Beschwerden" beschieden worden sei, nicht aber der weitere Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 22. Dezember 2004. Mit Beschluss vom 8. Juli 2009 hat der Senat diesen Prozesskostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. 5 - 4 - Der Beklagte hat gegen den Beschluss vom 8. Juli 2009 Nichtanhörungs-rüge erhoben und die an dem genannten Beschluss beteiligten [X.] als be-fangen abgelehnt. 6 I[X.] 7 [X.] ist unbegründet. Aus dem [X.] vom 12. Mai 2009 und den dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Rich-ter ergibt sich, dass der weitere Prozesskostenhilfeantrag vom 15. Dezember 2008 übersehen worden ist und der Antragsteller deshalb zunächst die - unzutreffende - Mitteilung erhalten hat, sein Antrag sei bereits beschieden. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt hierin ein Versehen, das nicht geeignet ist, Misstrauen an der unparteilichen Amtsführung der hieran beteilig-ten [X.] zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Ebenso begründet die - prozessrechtlich typische - Vorbefassung im Be-schluss vom 8. Juli 2009 keinen Ablehnungsgrund für das anschließende Ver- 8 - 5 - fahren der [X.] (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 42 Rdnr. 16). [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.07.1999 - 10 C 885/97 - [X.], Entscheidung vom 22.12.2004 - 5 S 189/99 -

Meta

VIII ZA 15/09

12.11.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2009, Az. VIII ZA 15/09 (REWIS RS 2009, 597)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 597

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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