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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 125/10 vom 15. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Juni 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] Bünger beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 18. März 2010 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen. Wert des [X.]: 4.612 • Gründe: Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert der mit der Revision gel-tend zu machenden Beschwer 20.000 • nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist Satz 2 dieser Vorschrift nicht einschlägig, weil das Berufungsgericht die Berufung der Kläger nicht (als unzulässig) verworfen, sondern (als unbegründet) zurückgewiesen hat. Überdies ist die Beschwerde entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3, § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechts-anwalt eingelegt worden und auch aus diesem Grunde unzulässig. 1 [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 2 Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.05.2008 - 201 C 12/08 - [X.], Entscheidung vom 18.03.2010 - 1 S 195/08 -
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15.06.2010
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2010, Az. VIII ZR 125/10 (REWIS RS 2010, 5895)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5895
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