Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2009, Az. VIII ZR 243/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1724

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 16. September 2009 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: jaVerbrauchsgüterRL Art. 3; BGB § 474 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 1; ZPO § 543 Abs. 1 a) Die Zulassung der Revision kann auf den Grund eines im Rechtsstreit erhobenen Gegenanspruchs beschränkt werden. b) Bei Rückabwicklung eines [X.] steht einem Anspruch des [X.] auf [X.] gemäß § 346 Abs. 1 BGB europäisches Recht (hier Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) nicht entgegen. [X.], Urteil vom 16. September 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] Bünger für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des [X.] vom 13. August 2008 wird [X.]. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin kaufte vom Beklagten, einem Kraftfahrzeughändler, mit [X.] vom 9. Mai 2005 einen gebrauchten Pkw [X.] i mit einer Laufleistung von 174.500 km für 4.100 •. Die Klägerin finanzierte den Kaufpreis über die [X.] und erbrachte an diese Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.126,15 •; ein Betrag von 4.052,54 • ist noch offen. 1 Das Fahrzeug hatte einen Unfallschaden (Rahmenschaden) erlitten und war mit nicht zugelassenen Teilen (Reifen, Felgen und Auspuff) versehen. Nachdem die Klägerin dem Beklagten vergeblich eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte, erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag. Sie ist mit dem Fahr-zeug 36.000 km gefahren. 2 - 3 - Die Klägerin hat Zahlung von insgesamt 1.026,15 • nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs begehrt sowie ferner die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, sie von den Ansprüchen der C. -Bank aus dem zur Finanzierung des Fahrzeugs aufgenommenen Darlehen freizustellen. Das Amtsgericht hat den Beklagten im Wege des Versäumnisurteils entsprechend diesen Anträgen verurteilt. Nach Einspruch des Beklagten hat das Amtsgericht das Versäumnisurteil hinsichtlich des [X.] insgesamt sowie hin-sichtlich des [X.] in Höhe eines Betrags von 51,08 • [X.] und den Beklagten auf die zwischenzeitliche Erweiterung der Klage zur Zahlung weiterer 100 • nebst Zinsen verurteilt; im Übrigen hat es das [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen. 3 Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und der Anschlussberufung des Beklagten - das Urteil des Amtsgerichts hinsichtlich des [X.] teilweise abgeän-dert und das Versäumnisurteil insoweit hinsichtlich eines Betrages von 1.129,77 • wiederhergestellt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-sion verfolgt die Klägerin den Feststellungsantrag im restlichen Umfang - Frei-stellung in Höhe von 2.922,77 • - weiter. 4 Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, ausgeführt: 6 - 4 - Die Klägerin sei wegen der Sachmängel des Fahrzeugs gemäß § 323 Abs. 1 BGB zum Rücktritt berechtigt gewesen. Ihr stehe deshalb gegen den Beklagten aus § 346 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der an die [X.] erbrachten Zahlungen (1.126,15 •) sowie auf Freistellung von den noch bestehenden [X.] zu, allerdings gemindert um die Gebrauchsvorteile des Fahrzeugs, die das Amtsgericht zutreffend auf 2.922,77 • (0,08 • je km) bemessen habe. 7 Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. April 2008 - [X.]. [X.]/06 - stehe der Anrechnung der Nutzungsent-schädigung nicht entgegen. Nach dieser Entscheidung widerspreche § 346 BGB nur insoweit der Richtlinie 1999/44/[X.] und des Rates vom 25. Mai 1999, als es um Nachbesserung und Austausch eines vertragswidrigen [X.] gehe; eine analoge Anwendung dieser Ent-scheidung auf den vorliegenden Fall der Vertragsauflösung komme nicht in [X.]. [X.] Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Rahmen des beschränkten Umfangs der Revisionszulassung stand, so dass die [X.] zurückzuweisen ist. 9 1. Die Revision ist, soweit sie sich gegen die Höhe des Nutzungswerter-satzes wendet, unstatthaft und damit unzulässig (§ 543 Abs. 1 ZPO), weil die Revision insoweit nicht zugelassen ist. 10 Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt - auf den Grund des vom Beklagten geltend gemachten Gegenanspruchs auf Nutzungswerter-satz - zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, wohl aber, was 11 - 5 - nach der Rechtsprechung des [X.] ausreicht ([X.] 153, 358, 360 f. m.w.N.), aus den Gründen des Urteils. Die Begründung des Berufungs-gerichts für die Zulassung der Revision zielt darauf ab, ob § 346 BGB mit Euro-päischem Recht vereinbar ist, soweit diese Bestimmung im Falle des Rücktritts eines Verbrauchers vom Verbrauchsgüterkauf eine Ersatzpflicht des Verbrau-chers für gezogene Nutzungen vorsieht. Dies betrifft lediglich den Grund des Gegenanspruchs, den der Beklagte gegenüber dem von der Klägerin geltend gemachten Freistellungsanspruch erhoben hat. Eine Beschränkung der [X.]szulassung auf den [X.] ist nach der Rechtsprechung des [X.] möglich (Senatsurteil vom 30. Juni 1982 - [X.] ZR 259/81, NJW 1982, 2380, unter [X.]; [X.], Urteil vom 13. Juli 2004 - [X.], NJW 2004, 3176, unter [X.]). Dies gilt, wie die Revisionserwiderung zutreffend gel-tend macht, auch für einen Gegenanspruch. Auch insoweit ist der [X.] ein selbständig anfechtbarer Teil des [X.], auf den die [X.] selbst ihre Revision hätte beschränken können. 2. Soweit die Revision zulässig ist, ist sie unbegründet. 12 a) Das Berufungsgericht hat einen Freistellungsanspruch der Klägerin aus § 346 BGB bejaht. Dies unterliegt nicht der revisionsrechtlichen Nachprü-fung, weil die Zulassung der Revision, wie dargelegt, auf den [X.] des vom Beklagten geltend gemachten Gegenanspruchs auf Nutzungsersatz beschränkt ist. Die vom Beklagten erhobene Rüge, dass sich ein Freistellungs-anspruch der Klägerin nicht aus § 346 BGB, sondern allenfalls aus einem von ihr nicht geltend gemachten Schadensersatzanspruch ergeben könnte, hätte daher nur im Rahmen einer Anschlussrevision berücksichtigt werden können, die der Beklagte nicht eingelegt hat. 13 - 6 - b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem [X.] bei einer Rückabwicklung des Vertrages nach § 346 BGB ein Gegenan-spruch auf Wertersatz wegen der Gebrauchsvorteile des Fahrzeugs während der [X.] (36.000 km Laufleistung) zusteht. 14 15 aa) Entgegen der Auffassung der Revision steht europäisches Recht ei-nem Anspruch auf [X.] im Falle der Rückabwicklung eines [X.] nicht entgegen. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. April 2008 ([X.]. [X.]/06, [X.], 1433 - Quelle [X.][X.]) bezieht sich auf das Recht des Verbrauchers auf Ersatzlieferung, an dessen Geltendmachung dieser nicht durch eine Verpflichtung zu Nutzungs-wertersatz gehindert werden soll, nicht aber auf eine Rückabwicklung des [X.]es, bei der der Käufer - anders als bei der Nacherfüllung - seinerseits den gezahlten Kaufpreis nebst Zinsen zurückerhält. Zu Recht verweist die [X.]serwiderung auf den 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/44/EG des [X.] und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspek-ten des [X.] und der Garantien für Verbrauchsgüter ([X.]. [X.], S. 12; im Folgenden: Verbrauchsgüterkaufrichtlinie), der es [X.] gestattet, die Benutzung der vertragswidrigen Ware im Falle der [X.]sauflösung zu berücksichtigen; hierauf nimmt auch der Gerichtshof der Eu-ropäischen Gemeinschaften in seiner Entscheidung Bezug (aaO, [X.]. 38 f.). Auch in der Literatur wird - soweit ersichtlich - nicht vertreten, dass die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie entgegen ihrem eindeutigen 15. Erwägungsgrund einer Regelung des nationalen Rechts entgegensteht, die - wie § 346 Abs. 1 BGB - den Käufer im Fall des Rücktritts verpflichtet, gezogene Nutzungen he-rauszugeben oder hierfür Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2 BGB zu leisten. - 7 - bb) Einer Vorlage des Rechtsstreits an den Gerichtshof der [X.] zur Vorabentscheidung dieser Frage gemäß Art. 234 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Buchst. [X.] bedarf es entgegen der Auffassung der Revi-sion nicht. Die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mitgliedstaaten ent-fällt, wenn die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt ("acte clair", vgl. nur [X.], Urteil vom 15. September 2005 - [X.]. [X.]/03, [X.]. 2005, [X.], Rdnr. 33 - [X.]/[X.]; ferner [X.] 174, 273, [X.]. 34; 178, 243, [X.]. 31). Letzteres ist hier - wie vorstehend unter aa) dargestellt - der Fall. 16 Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 549 C 14966/06 - [X.], Entscheidung vom 13.08.2008 - 10 S 1/08 -

Meta

VIII ZR 243/08

16.09.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2009, Az. VIII ZR 243/08 (REWIS RS 2009, 1724)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1724

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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