Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2007, Az. I ZR 165/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1358

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 165/05 Verkündet am: 18. Oktober 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 18. Oktober 2007 durch [X.] und [X.], Dr. Schaffert und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 30. August 2005 wird auf Kosten des [X.]n zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Parteien bieten gewerbsmäßig im [X.] pornographische Bilder an. Um zu verhindern, dass Minderjährige auf ihre Seiten Zugriff nehmen, be-nutzt die Klägerin das Altersverifikationssystem —[X.], der [X.] das System —[X.] 1 Die Klägerin macht geltend, dass das System des [X.]n nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge, da Minderjährige mit Hilfe falscher [X.] trotz weiterer Sperren ohne weiteres auf das Angebot des [X.]n zugreifen könnten. 2 - 3 - 3 Der [X.] hält das System —ueber18.defi dagegen für hinreichend si-cher. Er hat dessen Funktionsweise in der Weise beschrieben, dass es [X.] die Eingabe einer Personalausweis- oder [X.] verlange. In der Version 1 sei außerdem die Angabe der Postleitzahl des [X.] erforderlich, in der Version 2 zusätzlich zu den Angaben der Version 1 der Na-me, die Adresse und eine Kreditkartennummer oder Bankverbindung des [X.]. Das [X.] hat den [X.]n nach dem ursprünglichen Antrag der Klägerin dazu verurteilt, 4 es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im [X.], Abbildungen mit pornographischem Inhalt, besonders solche mit der Freigabe [X.], zu verkaufen oder zu vertreiben, ohne vorher die Voll-jährigkeit des Bestellers/Erwerbers in ausreichender und zweifelsfreier Weise verifiziert zu haben. Um Bedenken gegen die Bestimmtheit dieses Tenors auszuräumen, hat die Klägerin in der Berufungsinstanz beantragt, dem [X.]n zu untersagen, 5 im geschäftlichen Verkehr im [X.] Abbildungen mit pornographischen Inhalten mit der Altersfreigabe [X.] anzubieten, wenn das Altersveri-fikationssystem nutzerseitig auf der Eingabe der [X.] oder [X.] [X.] auch in Kombination mit der [X.] einer Kontobewegung und/oder der Abfrage einer Postleitzahl [X.] sowie der hierauf beruhenden Verifikation des Alters basiert, ohne dass dabei die persönliche Identifikation des Nutzers, etwa im Rahmen des [X.], bei seiner Registrierung erfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.]n mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es den Tenor des landgerichtlichen Urteils entsprechend dem Antrag der Klägerin in der Berufungsinstanz [X.] allerdings unter Ersetzung 6 - 4 - der Worte —mit der Altersfreigabe [X.]fi durch —im Sinne des § 184 StGB, § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.]fi [X.] neu gefasst hat. 7 Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der [X.] seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin war in der münd-lichen Verhandlung des [X.] trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten. Der [X.] beantragt, über die Revision durch Versäumnisurteil zu [X.]. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt: 8 Das Altersverifikationssystem des [X.]n stelle einen Ausschluss Minderjähriger von pornographischen Darbietungen im [X.] in beiden Versi-onen nicht i.S. des als Marktverhaltensregel aufzufassenden § 4 Abs. 2 [X.] und des § 184c StGB sicher, weil es keine effektive Barriere zwischen den In-halten der pornographischen [X.]seiten und einem potentiellen minderjähri-gen Nutzer bilde. Es bestehe die nicht fernliegende Möglichkeit, dass [X.] sich Ausweispapiere von Eltern oder erwachsenen Freunden beschafften und damit das System des [X.]n durch Eingabe —echterfi Daten ohne [X.] überwänden. Auch die Version 2 stelle keine ausreichenden Zugangshin-dernisse auf. Insbesondere verfüge eine Vielzahl Jugendlicher über ein eige-nes, von den Eltern nicht regelmäßig kontrolliertes Girokonto. 9 - 5 - Weder sei eine restriktive Auslegung der Anforderungen an ein Altersve-rifikationssystem geboten, weil eine jugendgefährdende Wirkung pornographi-scher Darstellungen nicht nachgewiesen sei, noch verstoße die vom [X.] vertretene Auslegung gegen den Grundsatz der [X.], weil Jugendliche ohne jede Zugangsbeschränkung auf ausländische An-gebote mit pornographischem Inhalt zugreifen könnten. Ebenso wenig werde die Informationsfreiheit Erwachsener unverhältnismäßig beschränkt. 10 Auch wenn der Einfluss des [X.]n auf das Marktgeschehen nur marginal sei, sei sein Gesetzesverstoß nicht unerheblich i.S. des § 3 UWG. Denn Jugendliche könnten ohne größere Umstände Kenntnis von der Website des [X.]n nehmen. Außerdem erleide die Klägerin jedenfalls unter den [X.] Anbietern einen Wettbewerbsnachteil. 11 I[X.] Die Revision des [X.]n bleibt ohne Erfolg. Der [X.] haftet nach den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, weil er pornographische Inhalte im [X.] ohne ausreichende Altersverifikation und damit unter Verstoß gegen § 4 Abs. 2 [X.] zugänglich macht. 12 1. Die Klägerin war zwar im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten. Gleichwohl ist über die Revision des [X.]n nicht durch Versäum-nisurteil, sondern durch Endurteil (unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden, da sie sich auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten [X.] als unbegründet erweist (vgl. [X.], Urt. v. 10.2.1993 [X.] XII ZR 239/91, NJW 1993, 1788). 13 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend einen Verstoß des [X.]n ge-gen § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 4 Abs. 2 [X.] angenommen. Nach der zuletzt genannten Vorschrift sind Angebote pornographischer Inhalte in Telemedien 14 - 6 - unzulässig, wenn der Anbieter nicht sicherstellt, dass sie nur Erwachsenen zu-gänglich gemacht werden. Der [X.] bietet Telemedien i.S. der § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 [X.] im Wettbewerb an. Telemedien sind [X.], die im [X.] abrufbar sind (vgl. [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 3 [X.] Rdn. 2). 3. Das von dem [X.]n verwendete Altersverifikationssystem stellt nicht sicher, dass seine pornographischen Angebote nur Erwachsenen zugäng-lich gemacht werden. Dabei ist davon auszugehen, dass der [X.] sowohl die Version 1 wie auch die Version 2 des [X.] —ueber18.defi verwendet hat. Die Revisionsbegründung macht lediglich geltend, die Klägerin habe nicht [X.], dass der [X.] —nurfi die Version 1 genutzt habe. 15 a) Welcher Grad an Zuverlässigkeit für die Altersverifikation geboten ist und welche Mittel zur Sicherstellung einzusetzen sind, ergibt sich nicht [X.] aus § 4 Abs. 2 [X.]. Nach der Gesetzesbegründung muss [X.] sein, dass Kinder oder Jugendliche keinen Zugang haben, so dass die einschlägigen Angebote nur Erwachsenen zur Verfügung stehen; ein [X.] Altersverifikationssystem muss die Verbreitung an oder den Zugriff durch Minderjährige hindern (Begründung zum [X.], [X.], Drucks. 13/1551, [X.], gleichlautend etwa [X.], Drucks. 12/793, [X.]). Dafür, wie ein verlässliches System beschaffen sein muss, ist der Zweck des [X.]s maßgeblich. Dieser Zweck ist darauf gerichtet, für den Jugend-medienschutz im [X.] wie in den traditionellen Medien ein einheitliches Schutzniveau zu gewährleisten (vgl. etwa [X.]/[X.], [X.], 231, 232). Es ist daher geboten, die Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] an den [X.] auszurichten, die für die Zugänglichkeit pornographischer Inhalte in an-deren Medien entwickelt worden sind. 16 - 7 - 17 Nach der Rechtsprechung des [X.] liegt ein —[X.]S. des § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht vor, wenn [X.] getroffen werden, die den Zugang Minderjähriger zu den pornographischen Inhalten regelmäßig verhindern. Dies erfordere, dass eine —effektive Barrierefi zwischen der pornographischen Darstellung und dem Minderjährigen bestehe (BVerwGE 116, 5, 14 f.). Diese Entscheidung erging zwar im Jahr 2002 zur Ausstrahlung pornographischer Fernsehfilme, die nach dem Wortlaut des am 1. April 2003 in [X.] getretenen § 4 Abs. 2 [X.] inzwischen absolut verboten ist (zu verfassungsrechtlichen Zweifeln an der damit zwischen digitalem Fern-sehen und Telemedien bestehenden Differenzierung etwa [X.]/[X.] aaO § 4 [X.] Rdn. 28 m.w.N.; [X.], Jugendschutz im Rundfunk und in den Telemedien, 2007, [X.] ff., 166 ff.). Es gibt aber keinen Grund anzu-nehmen, dass für Telemedien geringere Anforderungen an die Verhinderung des —[X.] zu stellen sind, als sie für das Fernsehen nach frühe-rer Rechtslage bestanden haben (a.[X.], [X.] 2003, 775). Das [X.] hat ausgeführt, dass über die Verschlüs-selung hinaus weitere Vorkehrungen zu treffen sind, um die Wahrnehmung pornographischer Fernsehfilme durch Minderjährige effektiv zu erschweren. Zunächst müsse sichergestellt sein, dass die Decodiereinrichtungen nur an Er-wachsene abgegeben würden. Für den Nachweis der Volljährigkeit genüge es insbesondere nicht, Kopien von Dokumenten vorzulegen, weil dabei manipuliert werden könne. Es reiche aber aus, wenn beim Vertragsschluss persönlicher Kontakt mit dem Kunden bestehe und in diesem Zusammenhang eine zuver-lässige Kontrolle seines Alters anhand amtlicher Lichtbildausweise erfolge. [X.] Verfahrensweisen zur Feststellung des Alters müssten ebenso wirksam sein. Über den Einsatz der allgemeinen Decodiereinrichtungen hinaus sei noch zumindest ein weiteres wirkungsvolles Hindernis gegenüber Minderjährigen 18 - 8 - erforderlich, um durch das Zusammenwirken der [X.] die Annahme einer —effektiven Barrierefi zu rechtfertigen (BVerwGE 116, 5, 14 ff.). 19 Der [X.] hat diesen Maßstab der —effektiven Barrierefi bei der Beurteilung einer Automaten-Videothek für pornographische [X.] übernommen. Eine zuverlässige Alterskontrolle hielt er für gewährleistet, wenn die zum Einlass in die Videothek erforderliche Chipkarte mit [X.] erst nach persönlichem Kontakt mit dem Kunden und Überprüfung seines Alters ausge-geben und bei der persönlichen Anmeldung der [X.] des Kunden biometrisch erfasst wurde. Der Verleihautomat ermöglichte nur nach einem [X.] von Chipkarte, [X.] und [X.] die Ausleihe von Filmen ([X.]St 48, 278, 285 f.). Beim Versandhandel mit jugendgefährdenden Trägermedien hat der [X.] erst jüngst ebenfalls eine zweistufige Altersverifikation für erforderlich gehalten. Zunächst ist vor dem Versand der Medien eine zuverläs-sige Alterskontrolle [X.] etwa durch das Post-Ident-Verfahren [X.] notwendig. [X.] muss sichergestellt sein, dass die Ware nicht von Minderjährigen in [X.] genommen wird, was etwa bei einer Übersendung per —Einschreiben [X.] gewährleistet ist ([X.], Urt. v. 12.7.2007 - I ZR 18/04, [X.], 890 [X.]. 48 = [X.], 1173 [X.] Jugendgefährdende Medien bei [X.]). 20 Entsprechend wirksame Vorkehrungen sind auch von den Anbietern por-nographischer Inhalte im [X.] zu fordern (ebenso [X.], 249, 250 und die überwiegende Meinung in der jugendschutzrechtlichen Literatur: vgl. [X.]/[X.] aaO § 4 [X.] Rdn. 36 ff.; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 4 [X.] Rdn. 34 ff.; [X.], [X.] Rdn. 426 ff.). Die Verlässlichkeit eines [X.] setzt danach 21 - 9 - auch voraus, dass es einfache, naheliegende und offensichtliche Umgehungs-möglichkeiten ausschließt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 231, 234; [X.], [X.], 409, 412). So hat es der [X.] beispielsweise für un-zureichend gehalten, wenn Jugendliche trotz eines Verbotsschildes ungehindert in eine Videothek eintreten können, weil eine Alterskontrolle erst an der Kasse stattfindet ([X.], Urt. v. 7.7.1987 [X.] 1 StR 247/87, NJW 1988, 272). [X.] sind die aufgrund der Anonymität des Mediums dem [X.] immanenten Missbrauchsgefahren zu berücksichtigen. b) Dem danach geforderten [X.] wird das von dem [X.]n verwendete Altersverifikationssystem nicht gerecht. 22 Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, Jugendliche könnten sich Ausweis-papiere von Eltern oder erwachsenen Freunden beschaffen und dann die [X.] im System des [X.]n mit echten Daten umgehen. Keinen Bedenken begegnet auch, dass das Berufungsgericht in dem in der Version 2 des [X.] des [X.]n erforderlichen Zahlungsvorgang keine ausreichende weitere Sicherungsmaßnahme erkannt hat, weil viele [X.] über ein eigenes, von den Eltern nicht regelmäßig kontrolliertes Giro-konto verfügen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die zur Umgehung des [X.] des [X.]n erforderlichen Informationen problemlos im [X.] erhältlich sind (so [X.], [X.], 482; [X.]/[X.], [X.], 231, 233), und ob angesichts des relativ geringfügigen Betrags, der für den Zugang abgebucht wird, viele Kinder und Jugendliche darauf vertrauen werden, dass die Buchung auf einem von ihnen unberechtigt verwendeten elterlichen Konto nicht auffällt. 23 - 10 - Richtig ist zwar, dass einem Altersverifikationssystem nicht deshalb die Effektivität abgesprochen werden kann, weil es von [X.] aufgrund nicht vorhersehbarer besonderer Kenntnisse, Fertigkeiten oder Anstrengungen ausnahmsweise umgangen werden kann ([X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO § 4 [X.] Rdn. 34 a.E.). Derartige Anforderungen stellt eine Überwindung des Al-tersverifikationssystems des [X.]n in beiden Versionen an Jugendliche aber nicht. 24 Da es vorliegend von vornherein an einer effektiven Barriere fehlt, kann offenbleiben, ob der von der Revisionsbegründung vorgelegten älteren Ent-scheidung des [X.] zu folgen ist, wonach sich ein An-bieter pornographischer Schriften unter Umständen nicht strafbar macht, wenn Jugendliche die von ihm errichteten, an sich effizienten Zugangshindernisse (Verkauf pornographischer Hefte in abdeckenden Plastikfolien unter den Augen des [X.]) erst nach rechtswidrigen Handlungen überwinden [X.] (vgl. [X.] NJW 1984, 1975, 1976). Ebenso ist unerheblich, ob die [X.] zur Umgehung des [X.] des [X.]n rechtswidrige Handlungen begehen müssen (verneinend [X.], 249, 250 zu Version 1 des [X.] des [X.]n) und ob der vom [X.] seinerzeit vertretenen Auffassung gegebenenfalls über den Bereich des Strafrechts hinaus auch für den [X.] Bedeu-tung zukommen kann. 25 Da für die Feststellung eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 2 [X.] bereits die Möglichkeit der Kenntnisnahme ausreicht, kommt es schließlich für die [X.] der Barriere nicht darauf an, ob und inwieweit sich in der [X.] tatsächlich Zugang zu Erwachsenenangeboten verschafft ha-ben, die mit dem Altersverifikationssystem —ueber18.defi geschützt waren. 26 - 11 - 4. Durch die danach bestehenden Anforderungen an die Verlässlichkeit eines [X.] wird der Zugang Erwachsener zu pornographi-schen Angeboten im [X.] nicht unverhältnismäßig beschränkt. Es bestehen zahlreiche Möglichkeiten, ein System zuverlässig auszugestalten. Hinzuweisen ist zunächst auf die von der [X.] ([X.]) positiv bewerteten Konzepte (abrufbar unter [X.]), die eine persönliche Identifizierung der Nutzer durch einen Postzusteller oder in einer Postfiliale (Post-Ident-Verfahren), in einer Verkaufsstelle oder mittels des —[X.] mit Q-Bitfi der [X.] (Rückgriff auf eine bereits [X.] persönliche Kontrolle durch ein Kreditinstitut) voraussetzen. Außerdem wird eine Authentifizierung des Kunden bei jedem einzelnen Abruf von Inhalten oder Bestellvorgang verlangt. Dafür kommt insbesondere ein Hardware-Schlüssel (etwa [X.], DVD oder Chip-Karte) in Verbindung mit einer [X.] in [X.], die dem Kunden persönlich (etwa per Einschreiben eigenhändig) zuge-stellt werden. 27 Wie § 1 Abs. 4 JuSchG beim Versandhandel mit pornographischen [X.] lässt auch § 4 Abs. 2 [X.] eine rein technische Altersverifikation zu, wenn sie den Zuverlässigkeitsgrad einer persönlichen Altersprüfung er-reicht. Grundsätzlich denkbar erscheint etwa, die Altersverifikation durch einen entsprechend zuverlässig gestalteten [X.] durchzuführen (vgl. etwa die Beschwerdeentscheidung Nr. 03656 der Freiwilligen Selbstkontrolle Multi-media-Diensteanbieter ([X.]), abrufbar unter [X.]) oder unter Verwen-dung biometrischer Merkmale. 28 Erwachsenen ist es zuzumuten, sich im Interesse des Jugendschutzes einer den dargelegten Anforderungen genügenden Altersverifikation zu unter-ziehen, bevor ihnen Zugang zu pornographischen Telemedien gewährt wird. Dafür spricht bereits entscheidend, dass nach der bis zum 31. März 2003 gel-29 - 12 - tenden Rechtslage der Vertrieb indizierter jugendgefährdender Medien im [X.] gemäß § 4 Abs. 1 [X.] generell verboten und nach § 21 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 [X.] unter Strafe gestellt war. Demgegenüber stellt die nunmehr [X.] ebenso wie der Fernabsatz pornographischer Trägermedien (vgl. § 1 Abs. 4 JuSchG) [X.] nach Altersverifikation zulässige Nutzung entsprechender Teleme-dien bereits eine erhebliche Zugangserleichterung für Erwachsene dar. Die als zuverlässig anzuerkennenden Verfahren der persönlichen Identi-fizierung errichten für Erwachsene keine höheren Zugangshürden als im [X.]. So muss der Erwachsene bei Betreten oder Verlassen eines ein-schlägigen Geschäfts sogar eher mit der Peinlichkeit rechnen, als Interessent für Pornographika erkannt zu werden, als dies etwa bei einer Altersüberprüfung durch den Postzusteller oder in einer Postfiliale im Rahmen des [X.] der Fall ist (vgl. [X.]/[X.], [X.], 231, 235 [X.]. 49). Dafür spricht insbesondere, dass das Post-Ident-Verfahren ebenso wie die [X.] —Einschreiben eigenhändigfi im Geschäftsverkehr und in der Öffent-lichkeit nicht oder jedenfalls nicht zwangsläufig mit dem Vertrieb pornographi-scher Inhalte in Verbindung gebracht wird. 30 5. Aus verfassungsrechtlichen Vorgaben folgen ebenfalls keine geringe-ren Anforderungen an ein Altersverifikationssystem, als sie sich aus dem darge-legten Konzept der —effektiven Barrierefi ergeben. 31 Der mit diesem Konzept verbundene Eingriff in die Informationsfreiheit ist nach Art. 5 Abs. 2 GG aus Gründen des Jugendschutzes gerechtfertigt. Die Annahme, dass pornographische Medien jugendgefährdende Wirkung haben können, liegt im Bereich der [X.] des Gesetzgebers. [X.] hätte der Gesetzgeber nur dann verlassen, wenn eine Gefährdung [X.] nach dem Stand der Wissenschaft vernünftigerweise auszuschließen [X.] - 13 - re ([X.] 83, 130, 140 ff.). Davon kann weiterhin nicht ausgegangen wer-den. So hält ein Autor, auf den sich der [X.] bezieht, die Frage der Ju-gendgefährdung durch Pornographie für —objektiv bislang ungeklärtfi [X.], [X.], 773, 775; vgl. [X.] aaO S. 21 ff.). 33 Das Erfordernis einer verlässlichen Altersverifikation ist geeignet, das gesetzgeberische Ziel zu fördern, einen Zugriff von Kindern und [X.] auf pornographische Inhalte zu verhindern. Das reicht nach ständiger Recht-sprechung des [X.] aus, um die Eignung einer gesetz-geberischen Maßnahme zu begründen ([X.] 30, 292, 316; 90, 145, 172; 110, 141 [X.]. 81). Der Gesetzgeber ist auch nicht verpflichtet, den [X.] Jugend-schutzstandard im Hinblick auf großzügigere Regelungen im Ausland zu [X.]. Für die Forderung, von [X.]n [X.] Anbieter dürften nur Voraussetzungen verlangt werden, die keinen größeren Umge-hungsaufwand erforderten als der Zugriff auf ausländische Angebote pornogra-phischen Inhalts, gibt es daher keine Grundlage (a.[X.], [X.], 773, 775). 34 Ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des [X.]n (Art. 12 Abs. 1 GG) liegt nicht vor, weil ihm ohne weiteres zuzumuten ist, eines der anerkannten Systeme anzuwenden. 35 Es wird auch nicht unverhältnismäßig in das durch Art. 6 Abs. 2 GG ver-bürgte [X.] der Eltern eingegriffen, wenn höhere Anforderungen an ein Altersverifikationssystem gestellt werden, als sie das System des [X.]n erfüllt (vgl. [X.], NJW 2005, 794). Durch verlässliche Altersverifikati-onssysteme wird gerade das [X.] gewahrt, weil ein [X.] - 14 - ter Zugang Jugendlicher zu pornographischen Inhalten ohne Kenntnis der [X.] verhindert wird. 37 Schließlich liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Aspekt der Inländerdiskriminierung vor. Unter Inländerdiskriminierung sind [X.] zu verstehen, in denen das [X.] Recht aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen gegenüber EU-Ausländern nicht angewendet werden darf, so dass diese gegenüber Inländern begünstigt werden (vgl. [X.] in [X.]/Zuleeg, Europarecht, 2006, § 10 Rdn. 16; [X.] in [X.]/[X.], Grundgesetz, 9. Aufl., Art. 3 Rdn. 74). Hier gelten die Regelungen des [X.] aber für alle pornographischen Angebote in [X.]. Sie erfassen grundsätzlich auch die Angebote aus dem Ausland, die im Inland abgerufen werden können, und gelten nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 TMG insbesondere auch für Angebote aus anderen Mitgliedstaaten der [X.]. Die in Art. 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2000/31/[X.] über den elektronischen [X.] vorgesehenen [X.] sind nicht Geltungsvoraussetzung der innerstaatlichen jugendschutzrechtlichen Gebote, sondern erst dann zu beachten, wenn [X.] Behörden gegen ein konkretes Angebot eines Diensteanbieters aus einem anderen Mitgliedstaat einschreiten wollen. Die faktische Möglichkeit der Umgehung einer für im Inland abrufbare in- und ausländische [X.]angebote unterschiedslos geltenden [X.] Bestimmung durch den Aufruf ausländischer [X.]seiten bewirkt keine recht-lich relevante Inländerdiskriminierung. Es bedarf deshalb weiterhin keiner Ent-scheidung, ob und inwiefern es wettbewerbsrechtlich geboten ist, eine Inlän-derdiskriminierung zu vermeiden (vgl. dazu auch [X.], Urt. v. 4.7.1996 [X.] I ZR 105/94, [X.] 1996, 266, 267). 6. Verstöße gegen das aus § 4 Abs. 2 [X.] folgende Verbot, pornogra-phische Inhalte in Telemedien ohne verlässliche Altersverifikation anzubieten, 38 - 15 - beeinträchtigen wettbewerbsrechtlich geschützte Interessen der Verbraucher i. S. des § 3 UWG ebenso wie Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien (vgl. [X.] [X.], 890 [X.]. 34 [X.] Jugend-gefährdende Medien bei [X.]). Die Beschränkung des Zugangs zu Telemedien pornographischen Inhalts dient insbesondere dem Schutz der Kinder und [X.]n, bei denen es sich um besonders schutzwürdige Verbraucher han-delt. Die erhebliche Bedeutung dieses Jugendschutzes findet Ausdruck in der strafrechtlichen Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die [X.]. Die Vertriebsbeschränkungen des [X.]s für Waren und Dienstleistungen sind zudem Marktverhaltensregelungen i.S. des § 4 Nr. 11 UWG ([X.] in Hefermehl/[X.]/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.35 a.E. und 11.180; [X.] in [X.], jurisPK-UWG, § 4 Nr. 11 Rdn. 159; vgl. auch [X.].UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 181 f.; a.[X.], [X.], 401, 405 f.). 39 7. Die Verwendung eines unzureichenden [X.] durch den [X.]n beeinträchtigt den Wettbewerb mehr als nur unerheblich. Dies ergibt sich bereits aus der Bedeutung des Jugendschutzes. Außerdem sind die Interessen der Wettbewerber des [X.]n, die den gesetzlichen An-forderungen genügende Systeme anwenden, erheblich betroffen. Denn gerin-gere Zugangshürden sind ein spürbarer Vorteil im Wettbewerb um die Kunden von Telemedien pornographischen Inhalts. Den daraus resultierenden Wettbe-werbsnachteil erleiden alle inländischen Anbieter einschlägiger Angebote, die eine ausreichende Altersverifikation verlangen. Unerheblich ist in diesem Zu-sammenhang, dass eine Vielzahl ausländischer Anbieter ohne Altersverifikation erreichbar ist. Ob die Klägerin wegen des Wettbewerbsverstoßes des [X.] - 16 - ten Kunden an ihn verliert, ist für die Frage der Erheblichkeit ebenfalls ohne Belang. 41 8. Gegen die Tenorierung des Berufungsurteils bestehen keine Beden-ken. Die negative Voraussetzung des Unterlassungstitels —ohne dass dabei die persönliche Identifikation des Nutzers – bei seiner Registrierung erfolgtfi ist für künftige technische Entwicklungen hinreichend offen und schließt insbesondere eine Identifikation unter Nutzung einer Eingabe zuverlässiger biometrischer Merkmale oder im Rahmen einer [X.] nicht generell aus. Persönli-che Identifikation ist daher nicht notwendig gleichbedeutend mit persönlichem Kontakt im Sinne einer physischen Begegnung (face-to-face-Kontrolle), sondern kann unter Umständen auch über bildschirmgestützte oder andere technische Mittel erfolgen. Damit unterwirft das Berufungsurteil [X.] entgegen der Revisionsbegründung keinen strengeren Anforderungen als das [X.]. - 17 - Gegen die vom Berufungsgericht im Tenor vorgenommene Klarstellung des Antrags durch Ersetzung der Worte —mit der Altersfreigabe [X.]fi durch —im Sinne des § 184 StGB, § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.]fi erhebt die Revisi-onsbegründung zu Recht keine Einwände. 42 Bornkamm Ri[X.] [X.]

Büscher ist ausgeschieden und kann da- her nicht unterschreiben.

[X.][X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.01.2005 - 21 O 120/04 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.08.2005 - [X.] -

Meta

I ZR 165/05

18.10.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2007, Az. I ZR 165/05 (REWIS RS 2007, 1358)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1358

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